PKV für Existenzgründer:
Die erste Entscheidung der Selbstständigkeit

Messingschlüssel mit Anhänger Tag 1 als Sinnbild für die erste Entscheidung zur Krankenversicherung bei der Gründung

Kurzüberblick

Existenzgründer wählen ihre Krankenversicherung zum ersten Mal selbst, und das Zeitfenster dafür ist kurz. Mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 5 SGB V): freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Angestellte dürfen 2026 erst oberhalb von 77.400 Euro Jahresgehalt wechseln, Selbstständige vom ersten Tag an. Die freiwillige GKV kostet 2026 je nach Gewinn, Kindern und Krankengeldwahl zwischen rund 270 und rund 1.260 Euro im Monat, die PKV rechnet dagegen einkommensneutral. Obendrein endet mit dem letzten Angestelltentag die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG, und zwar ersatzlos. Das Krankentagegeld gehört darum vom ersten Tag an ins Konzept.

Was ändert sich mit der Gründung an der Krankenversicherung?

Mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit fallen Versicherungspflicht und Arbeitgeberzuschuss weg. Gründer entscheiden selbst zwischen freiwilliger GKV und PKV und tragen den Beitrag in beiden Fällen komplett allein.

Solange jemand angestellt ist, läuft die Krankenversicherung im Hintergrund mit: Der Arbeitgeber meldet, zahlt die Hälfte, fertig. Mit der Gründung ist damit Schluss, der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V entfällt genauso wie die Pflichtversicherung.

ThemaFreiwillige GKV 2026PKVUrteil für die Gründungsphase
Beitrag bei 30.000 € Jahresgewinnrund 528 €einkommensneutral, Durchschnitt 617 €GKV vorn, solange der Gewinn klein bleibt
Beitrag bei 90.000 € JahresgewinnHöchstbeitrag 1.226 €unverändertPKV vorn, der Abstand wächst mit jedem guten Jahr
Festsetzungvorläufig, endgültig nach Steuerbescheidbei Vertragsschluss kalkuliertPKV planbar, GKV mit Nachzahlungsrisiko
EinkommensausfallKrankengeld nur mit Wahlerklärung, ab der siebten WocheKrankentagegeld ab wählbarem TagPKV deutlich vorn, für Gründer der wichtigste Punkt
Kinderbeitragsfrei mitversicherteigener Vertrag je KindGKV klar vorn, der Ausschlag bei Familienplanung
Rückwegoffen über eine Anstellungab 55 versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V)GKV vorn, und genau deshalb gehört die Wahl gerechnet

GKV mit Krankengeld-Wahlerklärung, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Pflegebeitrag mit Elterneigenschaft. PKV-Durchschnitt laut PKV-Verband, alle Altersgruppen.

In der Gründungsphase geht die Systementscheidung fast immer an derselben Stelle schief. Im ersten Jahr gewinnt die GKV, ab dem dritten oder vierten meistens die PKV. Wer sich am Beitrag des ersten Jahres orientiert, rechnet also mit einer Zahl, die zwei Jahre später nicht mehr stimmt. Wer schon länger selbstständig ist, findet den allgemeinen Rahmen auf der Seite PKV für Selbstständige, wer als Gesellschafter einer GmbH gründet, auf der Seite PKV für Geschäftsführer.

In welcher Reihenfolge gehen Gründer am besten vor?

Erst die Systementscheidung durchrechnen, dann die anonyme Risikovoranfrage, dann die Police, und erst danach den Austritt bei der Kasse erklären. Diese Reihenfolge ergibt sich direkt aus den Fristen.

Mit dem Ende der Anstellung greift § 188 Abs. 4 SGB V: Die Mitgliedschaft setzt sich am Folgetag automatisch als freiwillige Versicherung fort. Genau darin liegt die Falle. Austreten lässt sich nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse über die Austrittsmöglichkeit, und wirksam wird der Austritt erst mit dem Nachweis der anderweitigen Absicherung. Ohne Police in der Hand verstreicht dieses Fenster. Danach endet die Mitgliedschaft nur noch über die Kündigung (§ 191 SGB V), und die wirkt nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats: Wer im März kündigt, bleibt bis zum 31. Mai in der Kasse. Die sonst übliche Bindung von zwölf Monaten an die Kasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht.

Die zweite Frist steht im Versicherungsvertragsgesetz. Nach § 193 Abs. 3 VVG braucht jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankheitskostenversicherung. Wird der Vertrag später als einen Monat nach Beginn dieser Pflicht beantragt, verlangt § 193 Abs. 4 VVG einen Prämienzuschlag von einem Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat ohne Schutz, ab dem sechsten Monat ein Sechstel für jeden weiteren.

Praktisch fange ich acht bis zwölf Wochen vor dem geplanten Termin an, denn die Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern braucht ihre Zeit. Wer zuerst kündigt und dann sucht, verhandelt unter Zeitdruck. Zur Ehrlichkeit gehört aber auch die Gegenrichtung: Für Gründer mit Kindern und moderatem Gewinn ist die freiwillige GKV häufig die passende Wahl, dort sind Kinder ja beitragsfrei mitversichert. Orientierung gibt der GKV-oder-PKV-Rechner, die Systemfrage sortiert der Vergleich von PKV und GKV.

Was kostet die freiwillige GKV im ersten Jahr wirklich?

Mindestens rund 270 Euro im Monat, auch bei null Gewinn. Nach oben wächst der Beitrag mit dem gesamten Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat, mit Krankengeldwahl sind das für Eltern rund 1.226 Euro und für Kinderlose rund 1.261 Euro.

Die Untergrenze steht in § 240 Abs. 4 SGB V: Für den Kalendertag gilt mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 Euro, die Mindestbemessungsgrundlage damit bei 1.318,33 Euro. Darauf rechnet die Kasse den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V), den Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 Prozent und die Pflegeversicherung mit 3,6 Prozent für Eltern oder 4,2 Prozent für Kinderlose: rund 270 Euro mit Kind, rund 278 Euro ohne. Mit Krankengeld-Wahlerklärung gilt der allgemeine Satz von 14,6 Prozent, das sind 7,91 Euro mehr. Den Beitrag trägt der Gründer komplett allein, bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber die Hälfte.

Beispielrechnung: die Nachzahlung, die zwei Jahre später kommt

  • Prognose gegenüber der Kasse: 24.000 Euro Gewinn, also 2.000 Euro monatlich
  • Vorläufiger Beitrag: 2.000 Euro mal 21,1 Prozent (17,5 Prozent Krankenversicherung plus 3,6 Prozent Pflege) = 422 Euro
  • Gewinn laut Steuerbescheid: 60.000 Euro, also 5.000 Euro monatlich
  • Endgültiger Beitrag: 5.000 Euro mal 21,1 Prozent = 1.055 Euro
  • Differenz: 633 Euro im Monat, für zwölf Monate 7.596 Euro Nachzahlung auf einen Schlag

Angelegt ist die Rückrechnung in § 240 Abs. 4a SGB V: Die Kasse setzt den Beitrag vorläufig fest und rechnet nach dem Einkommensteuerbescheid endgültig ab. Dieser Bescheid trifft dann gern mit der Steuernachzahlung zusammen. In der PKV gibt es diese Rückrechnung nicht.

Warum brauchen Gründer ab dem ersten Tag ein Krankentagegeld?

Mit dem letzten Angestelltentag enden Entgeltfortzahlung und Krankengeld, die laufenden Kosten aber nicht. Ohne Krankentagegeld fließt bei längerer Krankheit schlicht kein Einkommen.

Den Einkommensausfall unterschätzen Gründer in meiner Beratung am häufigsten. Als Angestellter gab es sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG und danach Krankengeld. Beides fällt mit dem Wechsel weg, während Miete, Steuervorauszahlungen und die Krankenversicherung weiterlaufen.

In der GKV bekommen hauptberuflich Selbstständige Krankengeld nur, wenn sie es aktiv wählen: § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V verlangt eine Wahlerklärung, und § 46 SGB V lässt den Anspruch erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an entstehen, also ab dem 43. Tag. Nach oben deckelt die Beitragsbemessungsgrenze: 70 Prozent von 193,75 Euro Tagesentgelt ergeben 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag.

Das private Krankentagegeld setzt früher an, die Karenzzeit ist je nach Versicherer ab dem 4., 15., 22. oder 43. Tag wählbar. Die Grenze zieht § 192 Abs. 5 VVG: Ersetzt wird der durch Arbeitsunfähigkeit verursachte Verdienstausfall, bei Selbstständigen also der Gewinn und nicht der Umsatz. Weiterlaufende Betriebskosten deckt es nicht ab. Ich kalkuliere die Höhe an privaten Fixkosten und Steuervorauszahlungen, den Einstieg liefert der Krankentagegeld-Rechner und die Details der Beitrag zum Krankentagegeld für Selbstständige. Welche weiteren Bedingungen einen Tarif belastbar machen, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.

Steuerfrei sind beide Leistungen nach § 3 Nr. 1a EStG. Das gesetzliche Krankengeld unterliegt zusätzlich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und hebt den Steuersatz auf das übrige Einkommen an. Das private Krankentagegeld steht in dieser Aufzählung nicht.

Sind die Beiträge Betriebsausgabe oder Sonderausgabe?

Sonderausgabe, immer. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Krankenversicherung sichert ein persönliches Risiko ab, gehört damit zur privaten Lebensführung und fällt unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Auch wenn der Beitrag vom Geschäftskonto abgeht, bleibt er eine Privatentnahme. Diesen Buchungsfehler sehe ich bei Gründern regelmäßig, und spätestens bei der ersten Betriebsprüfung fällt er auf.

Der Abzug läuft über § 10 EStG. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung ohne betragsmäßige Grenze abziehbar, den Anteil weist der Versicherer jedes Jahr auf der Beitragsbescheinigung aus. Alles darüber, also Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder Zahnersatz oberhalb des Basisniveaus, fällt zusammen mit dem Krankentagegeld unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Dafür gilt der Höchstbetrag aus § 10 Abs. 4 EStG von 2.800 Euro im Jahr, bei Zuschussberechtigten 1.900 Euro. Bei Vollversicherten ist dieser Topf durch die Basisbeiträge in aller Regel längst aufgebraucht.

Einen Hebel kennen Gründer mit schwankendem Gewinn selten: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erlaubt, Beiträge für künftige Beitragsjahre im Zahlungsjahr abzuziehen, solange die Vorauszahlung das Dreifache des auf das Kalenderjahr entfallenden Beitrags nicht übersteigt. Bei 7.400 Euro Jahresbeitrag lassen sich bis zu 22.200 Euro vorziehen, in Summe also 29.600 Euro im selben Jahr. Damit wandert der Abzug in das Jahr mit dem höchsten Grenzsteuersatz.

Nebenerwerb oder hauptberuflich: Wo zieht die Kasse die Grenze?

Hauptberuflich ist die Selbstständigkeit, wenn sie nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Erst dann endet die Versicherungspflicht, und erst dann steht die PKV offen.

Solange jemand als Angestellter versicherungspflichtig ist, zahlt er Beiträge nur auf das Arbeitsentgelt, der Gewinn aus der Selbstständigkeit bleibt beitragsfrei. Mit der Einstufung als hauptberuflich rutscht er in die freiwillige Versicherung, und dort zählt nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

Als Faustregel gilt eine daneben ausgeübte Anstellung als hauptberuflich, wenn sie regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst und mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße einbringt, 2026 also mehr als 1.977,50 Euro. Für die PKV-Planung ist das entscheidend. Wer als Angestellter unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und nebenbei gründet, darf noch nicht wechseln. Erst mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit steht das Wahlrecht offen, dann allerdings sofort.

Was gilt für Gründer in künstlerischen oder publizistischen Berufen?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in aller Regel in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, und die Künstlersozialkasse übernimmt dort einen Teil des Beitrags. Berufsanfänger können sich auf Antrag befreien lassen.

Für Designer, Texter, Fotografen, Musiker oder Journalisten, die sich selbstständig machen, gehört die Künstlersozialkasse deshalb vor jede andere Rechnung. Wer dort versicherungspflichtig ist, hat die freie Wahl zwischen GKV und PKV zunächst nicht. In der Berufsanfängerzeit erlaubt § 6 KSVG die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, und dann zahlt die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur privaten Versicherung. Diese Befreiung bindet allerdings, und die Entscheidung gehört gerechnet, bevor der Antrag rausgeht.

Was decken die 300 Euro Gründungszuschuss wirklich?

Die 300 Euro sind für die ganze soziale Sicherung gedacht und reichen gerade für den Mindestbeitrag der freiwilligen GKV. An der Systementscheidung ändern sie wenig, denn sie laufen nach spätestens 15 Monaten aus.

Wer aus der Arbeitslosigkeit gründet, kann den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III beantragen. Voraussetzung ist unter anderem ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen und eine Tragfähigkeitsbescheinigung. § 94 SGB III regelt Dauer und Höhe: sechs Monate lang der zuletzt bezogene Arbeitslosengeldbetrag plus 300 Euro im Monat, danach auf Antrag weitere neun Monate lang 300 Euro.

Gedacht sind die 300 Euro für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen. Gegen den GKV-Mindestbeitrag mit Krankengeld-Wahlerklärung, rund 278 Euro mit Kind und 286 Euro ohne, bleiben davon 22 beziehungsweise 14 Euro übrig. Immerhin ist der Zuschuss nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt.

Wie hoch sollte der Selbstbehalt in der Gründungsphase sein?

So hoch, wie die Liquiditätsreserve ihn problemlos trägt, und nicht höher. Der Selbstbehalt senkt den Beitrag spürbar, ohne am Leistungsversprechen zu drehen, und § 193 Abs. 3 VVG deckelt ihn bei 5.000 Euro je Person und Kalenderjahr.

Angenommen, ein Selbstbehalt von 1.200 Euro senkt den Beitrag um 90 Euro im Monat:

Beispielrechnung Selbstbehalt

  • Beitragsersparnis: 90 Euro mal 12 = 1.080 Euro im Jahr
  • Im Krankheitsjahr: bis zu 1.200 Euro selbst getragene Rechnungen, also 120 Euro Minus vor Steuern
  • Steuerlicher Nebeneffekt: weniger Beitrag heißt weniger Sonderausgabe. Bei 80 Prozent Basisanteil 864 Euro weniger Abzug, bei 42 Prozent Grenzsteuersatz rund 363 Euro mehr Steuer
  • Selbst getragene Kosten: steuerlich kein Beitrag, der Bundesfinanzhof hat den Sonderausgabenabzug dafür verneint (Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14)
  • Ergebnis: im gesunden Jahr rund 717 Euro Ersparnis, im Krankheitsjahr rund 483 Euro Minus

Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wirken die selbst getragenen Rechnungen erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die § 33 Abs. 3 EStG mit 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ansetzt. Bei ordentlichem Gewinn erreicht ein Selbstbehalt diese Schwelle praktisch nie. Maßstab ist deshalb die Reserve: Wer 1.200 Euro aus der Portokasse zahlen kann, nimmt ihn mit. Wer im ersten Jahr jeden Euro im Betrieb braucht, setzt ihn niedriger an. Nachträglich anheben ist nämlich unproblematisch, senken kann dagegen eine erneute Gesundheitsprüfung auslösen.

Welche Fehler kosten Gründer in den ersten Wochen Geld?

In den ersten Wochen einer Gründung steht die Krankenversicherung selten oben auf der Liste, und genau dann passieren diese Fehler.

  1. Zuerst kündigen, dann suchen. Die Kündigung ist in fünf Minuten geschrieben, die Voranfrage braucht Wochen.
  2. Die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen. Der schnelle Austritt nach § 188 Abs. 4 SGB V geht nur in diesem Fenster.
  3. Die Gewinnprognose zu niedrig ansetzen. Das senkt den Beitrag heute und erzeugt die Nachzahlung von übermorgen.
  4. Die Beiträge als Betriebsausgabe buchen. § 12 Nr. 1 EStG steht dem entgegen.
  5. Das Krankentagegeld auf später verschieben. Es ist der einzige Baustein, der ab dem ersten Tag ersatzlos fehlt.
  6. Den Selbstbehalt nach der Beitragstabelle wählen. Entscheidend ist die Reserve.

Was gehört schon bei der Gründung bedacht, wirkt aber erst später?

Die Altersvorsorge und der Rückweg. Beides spielt im Gründungsjahr kaum eine Rolle und entscheidet trotzdem mit, ob die PKV auf Dauer trägt.

Wer als Selbstständiger nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, bekommt später keinen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI und trägt den PKV-Beitrag dann komplett allein. Ein Teil der Ersparnis aus den guten Jahren gehört deshalb in die Rücklage, und der Kapitalstock im Tarif selbst steht bei den Alterungsrückstellungen. Manche Gründer sind nach § 2 SGB VI trotzdem rentenversicherungspflichtig, etwa selbstständige Lehrer, Hebammen, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker oder Selbstständige mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber. Das kostet Liquidität im ersten Jahr und gehört in die Rechnung.

Und der Rückweg: Ab 55 sperrt § 6 Abs. 3a SGB V den Weg in die GKV weitgehend. Die PKV rechnet sich für Gründer deshalb vor allem dann, wenn die Selbstständigkeit auf Dauer angelegt ist. Wer Kinder plant, rechnet die Familie gleich mit, dazu die Seite PKV für Familien.

Von allem, was Gründer in den ersten Wochen unterschreiben, bindet sie die Krankenversicherung am längsten.

Wie ich Existenzgründer berate

Meine PKV-Beratung für Gründer ist produktneutral, von der Bedarfsanalyse über die Tarifauswahl bis zum Antrag. Wenn die freiwillige GKV für die jeweilige Lage der bessere Start ist, empfehle ich die. Drei Schwerpunkte kommen immer dazu:

  1. Systementscheidung mit eigenen Zahlen: Gewinnplanung über fünf Jahre, Familiensituation, Liquiditätsreserve. Gerechnet wird mit der Mindestbemessung genauso wie mit dem Höchstbeitrag.
  2. Reihenfolge und Fristen: erst Voranfrage und Police, dann Kassenaustritt. Übergang ohne Lücke und ohne Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG.
  3. Krankentagegeld ab dem ersten Tag: Höhe nach dem tatsächlichen Gewinn, Karenzzeit nach der Reserve.

Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet.

Der Beitrag des ersten Jahres ist in fünf Jahren vergessen. Die Systementscheidung aus denselben Wochen trägt ein Gründer dagegen durch sein ganzes Berufsleben.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zur PKV für Existenzgründer

Ja. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich Ihre Mitgliedschaft mit dem Ende der Versicherungspflicht automatisch als freiwillige Versicherung fort. Wer in die PKV will, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt erklären und die anderweitige Absicherung nachweisen. Danach gilt die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Reihenfolge: Entscheidung, Voranfrage, Police, dann Kassenaustritt.

Der Beitrag richtet sich nach dem gesamten Einkommen, nach unten begrenzt durch die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Daraus ergeben sich 2026 rund 270 Euro Mindestbeitrag mit Kind und rund 278 Euro ohne Kind, jeweils ohne Krankengeldanspruch. Nach oben wächst er mit Krankengeldwahl bis rund 1.226 Euro für Eltern und rund 1.261 Euro für Kinderlose, komplett allein getragen. Festgesetzt wird zunächst nur vorläufig, endgültig nach dem Steuerbescheid (§ 240 Abs. 4a SGB V).

Vor allem mit Kindern: Sie sind in der GKV beitragsfrei mitversichert, in der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag. Für Ehepartner steht diese Beitragsfreiheit allerdings zur Debatte, im Gespräch sind 225 Euro, beschlossen ist nichts. Auch bei moderatem Gewinn ist die einkommensabhängige GKV häufig der passende Start.

Nein. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasste Aufwendungen, die Krankenversicherung sichert ein persönliches Risiko und fällt unter § 12 Nr. 1 EStG. Der Abzug läuft über § 10 EStG: Die Basisabsicherung ist ohne betragsmäßige Grenze abziehbar, Mehrleistungen und Krankentagegeld fallen unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro nach § 10 Abs. 4 EStG.

Ja, denn mit dem letzten Angestelltentag endet die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG. In der GKV gibt es Krankengeld für Selbstständige nur mit Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), und der Anspruch entsteht erst ab der siebten Woche (§ 46 SGB V), 2026 mit höchstens 135,63 Euro am Tag. In der PKV ist die Karenzzeit wählbar, begrenzt auf den Verdienstausfall nach § 192 Abs. 5 VVG.

Hauptberuflich ist die Selbstständigkeit, wenn sie nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Als Faustregel prüfen die Kassen, ob eine daneben ausgeübte Anstellung mehr als 20 Wochenstunden umfasst und mehr als die Hälfte der Bezugsgröße einbringt, 2026 also mehr als 1.977,50 Euro. Mit der Einstufung endet die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Dann sind Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in aller Regel in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, und die Künstlersozialkasse trägt einen Teil des Beitrags. Die freie Wahl zwischen GKV und PKV haben Sie zunächst nicht. In der Berufsanfängerzeit erlaubt § 6 KSVG die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, dann zahlt die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur privaten Versicherung. Die Befreiung bindet, deshalb gehört sie vorher gerechnet.

Anfrage für Existenzgründer

Wenn Ihre Gründung ansteht oder gerade hinter Ihnen liegt, brauche ich vier Angaben über das Kontaktformular: Gründungszeitpunkt, geplantes Geschäftsmodell, ungefähre Gewinnerwartung und Familiensituation. Damit rechne ich GKV und PKV in beide Richtungen durch und melde mich rechtzeitig vor Ablauf der Fristen mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse.

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Die Krankenversicherung ist die erste unternehmerische Entscheidung. Ich rechne beide Wege mit den eigenen Zahlen durch, rechtzeitig vor dem Kassenaustritt.

Markus Kopka

PKV-Experte