PKV für Geschäftsführer:
Erst der Status, dann der Tarif

Halbierte Steinscheibe mit Schild 50 Prozent als Sinnbild für den Gesellschafteranteil, der über den Status des GmbH-Geschäftsführers entscheidet

Kurzüberblick

Bei GmbH-Geschäftsführern entscheidet zuerst der sozialversicherungsrechtliche Status über den Weg in die PKV und erst danach das Gehalt. Wer mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile hält oder eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag stehen hat, gilt als selbstständig und kann jederzeit privat versichern, ohne Gehaltsgrenze. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter ohne diese Rechtsmacht sind abhängig beschäftigt und brauchen ein regelmäßiges Jahresgehalt über 77.400 € (Stand 2026). An dieser Einordnung hängen Zugang, Zuschuss der GmbH, die steuerliche Behandlung der Beiträge und die Fortzahlung im Krankheitsfall. Ein sauberer Ablauf klärt deshalb zuerst den Status und dann den Tarif.

Warum entscheidet beim Geschäftsführer zuerst der Status?

Der Status hängt allein an der Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Wer die GmbH beherrscht, ist selbstständig und frei in der Wahl, alle anderen Geschäftsführer sind abhängig beschäftigt und brauchen ein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bei den meisten Berufsgruppen entscheidet das Einkommen über den Zugang zur PKV. Beim GmbH-Geschäftsführer zählt dagegen weder, wie frei jemand seinen Kalender führt, noch ob er die Firma aufgebaut hat. Das Arbeitsrecht hilft auch nicht weiter: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist ein Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht kein Arbeitnehmer, für das Sozialversicherungsrecht hat diese Vorschrift laut Bundessozialgericht aber keine Bedeutung (Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R). Arbeitsrechtlich Organ und sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter, das geht gleichzeitig. Daraus entstehen die teuren Irrtümer, und auffallen tun sie meistens erst bei der Betriebsprüfung.

Stellung in der GmbHStatusWeg in die PKVWas ich davon halte
Beherrschender GGF, mindestens 50 Prozent der Anteileselbstständig, keine Versicherungspflichtjederzeit, ohne GehaltsgrenzeDer sauberste Fall. Freie Wahl, dafür ist der Zuschuss Vertragssache und steuerpflichtig.
Minderheits-GGF mit umfassender Sperrminoritätselbstständig, keine Versicherungspflichtjederzeit, ohne GehaltsgrenzeTrägt nur, wenn die Sperrminorität die gesamte Geschäftstätigkeit erfasst. Vorher feststellen lassen.
Minderheits-GGF ohne oder mit begrenzter Sperrminoritätabhängig beschäftigterst über 77.400 € JahresgehaltDer gefährlichste Fall. Fühlt sich selbstständig an, ist es aber nicht. Hier entstehen die Nachforderungen.
Fremdgeschäftsführer ohne Anteileabhängig beschäftigt, ausnahmsloserst über 77.400 € JahresgehaltEindeutig, dafür mit vollem Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V.

Eine Pflicht gilt dabei für alle vier Gruppen gleich. Nach § 193 Abs. 3 VVG braucht jeder mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankheitskostenversicherung, auch der beherrschende Gesellschafter, der sich um Versicherungspflicht sonst keine Gedanken machen muss. Wer als Gründer erst einmal ohne startet, zahlt später einen Prämienzuschlag. Den allgemeinen Rahmen für Selbstständige beschreibt die Seite PKV für Selbstständige, die ersten Wochen einer Gründung die Seite PKV für Existenzgründer.

Wann gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend?

Beherrschend ist, wer mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile hält oder im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität hat, die sich auf die gesamte Geschäftstätigkeit erstreckt.

Das Bundessozialgericht argumentiert über die Blockademacht: Wer die Hälfte des Stammkapitals hält, kann jeden Beschluss verhindern, der ihm nicht passt, also auch jede Weisung an sich selbst. Eine zusätzliche Sperrminorität braucht es bei 50 Prozent nicht. Wer weniger hält, ist abhängig beschäftigt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag räumt ihm eine echte Sperrminorität ein (BSG, 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, bestätigt am 20. Februar 2024, B 12 KR 1/22 R).

Auf das Wort „echt“ kommt es an. Eine Sperrminorität, die nur einzelne Geschäfte erfasst, etwa Investitionen ab einer bestimmten Betragsgrenze, genügt nicht. Die Sperrminorität muss die gesamte Unternehmenstätigkeit abdecken und im Gesellschaftsvertrag stehen, eine Stimmbindungsvereinbarung neben der Satzung zählt dafür nicht.

Und es gibt die Umkehrung. Gibt der Gesellschaftsvertrag bei einer 50/50-Verteilung dem Mitgesellschafter oder einem neutralen Dritten den Stichentscheid, ist die Blockademacht wieder weg. Das Sozialgericht Landshut hat einen solchen Fall genau so entschieden (11. Januar 2024, S 1 BA 23/23). Das Sozialgericht Neubrandenburg verlangt bei 50 Prozent sogar zusätzliche Gestaltungsmacht statt bloßer Verhinderungsmacht (10. September 2024, S 7 BA 7/23). Die höchstrichterliche Linie steht zwar, aber wer seine Krankenversicherung auf genau 50 Prozent stützt, lässt sich das besser schriftlich bestätigen, als auf eine Rechtsprechung zu vertrauen, an der gerade gerüttelt wird.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellt den Erwerbsstatus verbindlich fest. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stößt die Einzugsstelle das Verfahren von sich aus an.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss die Einzugsstelle den Antrag stellen, sobald aus der Arbeitgebermeldung hervorgeht, dass der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Festgestellt wird seit der Reform von 2022 nur noch der Erwerbsstatus, die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen zieht die Einzugsstelle daraus.

Der wichtigste Termin steht in § 7a Abs. 5 SGB IV: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, sofern der Betroffene zustimmt und eine Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Wer diesen Monat verstreichen lässt, bekommt die Feststellung rückwirkend.

Rückwirkend heißt vier Jahre (§ 25 SGB IV), bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre, geprüft wird mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV), dazu kommt ein Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV). Beide Beitragsanteile schuldet die GmbH, und den Anteil des Beschäftigten darf sie nach § 28g SGB IV nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachholen. Oberhalb aller Bemessungsgrenzen summieren sich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026 auf 3.017,84 € im Monat, gerechnet mit der Bemessungsgrenze von 5.812,50 € für Kranken- und Pflegeversicherung und von 8.450 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vier Jahre davon sind rund 145.000 €.

Was gilt für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer?

Freie Wahl zwischen PKV und freiwilliger GKV, allerdings ohne gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. In der Kasse zahlt er 2026 bis zu 1.226,44 € im Monat komplett allein.

Wer die GmbH beherrscht, ist sozialversicherungsrechtlich Selbstständiger. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt keine Rolle, die PKV steht jederzeit offen, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung genauso. Beides gehört gerechnet, denn die GKV ist für diese Gruppe teurer, als die meisten annehmen: § 257 SGB V knüpft den Arbeitgeberzuschuss an eine Beschäftigung, und die liegt hier nicht vor. Wer freiwillig in der Kasse bleibt, zahlt 2026 auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat 1.017,19 € Kranken- plus 209,25 € Pflegeversicherung, zusammen 1.226,44 €, ohne Kinder 1.261,32 €.

Ein Verfahrensdetail kostet dabei regelmäßig Geld. Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch freiwilliges Mitglied seiner Kasse, und der Austritt wirkt nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse eine andere Absicherung nachweist.

Zuschießen darf die GmbH trotzdem, nur eben anders. Ohne gesetzliche Verpflichtung greift § 3 Nr. 62 EStG nicht, der Zuschuss ist damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er muss vorher schriftlich im Anstellungsvertrag oder in einem Gesellschafterbeschluss stehen, sonst prüft das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Für die Gesellschaft sind Gehalt und Zuschuss Betriebsausgaben, solange die Gesamtausstattung angemessen bleibt, und die Beitragsanteile für die Basisabsicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Diese Rechnung gehört auf den Tisch des Steuerberaters, die Tarifstruktur liefere ich dazu. Eine erste Orientierung zur Systemfrage gibt der GKV-oder-PKV-Rechner.

Wie viel zahlt die GmbH zum PKV-Beitrag des Geschäftsführers dazu?

Beim angestellten Geschäftsführer die Hälfte seines PKV-Beitrags, gedeckelt auf 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung im Monat.

Nach § 257 Abs. 2 SGB V zahlt der Arbeitgeber den halben allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, zusammen 8,75 Prozent des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 5.812,50 € mal 8,75 Prozent ergibt 508,59 €. Für die private Pflegepflichtversicherung läuft es nach § 61 SGB XI genauso: die Hälfte von 3,6 Prozent ergibt 104,63 €. Darüber liegt eine zweite Grenze, die häufiger übersehen wird als die erste. Mehr als die Hälfte des Beitrags, den der Geschäftsführer tatsächlich zahlt, gibt es nie.

Beispielrechnung: Fremdgeschäftsführer, 150.000 € Jahresgehalt

  • Ausgangslage: 12.500 € im Monat, über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € und über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €
  • PKV-Beitrag, angenommen: 640 € Krankenversicherung, 98 € private Pflegepflichtversicherung
  • Rechnerischer Höchstzuschuss: 5.812,50 € mal 8,75 Prozent = 508,59 €
  • Tatsächlicher Zuschuss: die Hälfte von 640 € = 320 €, dazu die Hälfte von 98 € = 49 €
  • Eigenanteil des Geschäftsführers: 369 € im Monat
  • Zum Vergleich GKV: Arbeitnehmeranteil am Höchstbeitrag 613,22 € im Monat
  • Differenz: 244,22 € im Monat, 2.930,64 € im Jahr

Die Prämien sind eine Annahme und kein Angebot, sie hängen an Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Tarifniveau. Die Zuschussrechnung gilt für jede Prämie.

Zwei Dinge geraten dabei gern durcheinander. Erstens sind die 508,59 € eine Obergrenze und kein Anspruch, erreicht wird sie erst ab einem Krankenversicherungsbeitrag von 1.017,18 €. Zweitens spart nicht nur der Geschäftsführer: Die GmbH überweist 369 € statt 613,22 €, dieselbe Differenz von 244,22 € im Monat. Der GKV-Wert gilt mit Elterneigenschaft, Kinderlose tragen den Zuschlag von 0,6 Prozent allein und zahlen 34,88 € mehr.

Was gilt für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter?

Für sie gilt die Angestellten-Regel: Versicherungsfrei werden sie erst, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, 2026 also 77.400 € im Jahr (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Die Details zur Grenze erklärt der Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze, und zwei davon entscheiden über den Termin. Erstens der Stichtag: Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Wer im März eine Gehaltserhöhung bekommt, wechselt frühestens zum 1. Januar, und für 2027 hat der Gesetzgeber diese Grenze außer der Reihe auf voraussichtlich rund 84.600 € angehoben. Die Fristen und den Bestandsschutz für bereits Privatversicherte beschreibt die Seite PKV über der JAEG.

Zweitens die Zusammensetzung des Gehalts. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen nur Bestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr fließen. Eine gewinnabhängige Tantieme, deren Höhe erst der Jahresabschluss ergibt, gehört nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019 grundsätzlich nicht dazu. Wer sein Grundgehalt knapp hält und den Rest über die Tantieme steuert, hat unter Umständen ein Vergütungspaket weit über 100.000 € und trotzdem kein Wahlrecht.

Was passiert mit dem Gehalt, wenn der Geschäftsführer länger krank ist?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Geschäftsführer nicht, die Fortzahlung steht und fällt mit dem Anstellungsvertrag.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Ein Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft, sein Anstellungsvertrag ein Dienstvertrag, und die sechs Wochen aus § 3 EntgFG gelten für ihn nicht unmittelbar. Übrig bleibt § 616 BGB: Der Dienstverpflichtete behält seinen Vergütungsanspruch, wenn er ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert ist. Wie viele Tage das sind, sagt das Gesetz nicht, und abbedingen lässt sich die Vorschrift obendrein. Deshalb steht in gut gemachten Geschäftsführerverträgen eine ausdrückliche Klausel, meistens 42 Kalendertage. Beim beherrschenden GGF sitzt das Finanzamt mit am Tisch: Zahlt die GmbH länger weiter, als der Vertrag hergibt, wird daraus eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Erst an dieser Stelle beginnt das Krankentagegeld. Es setzt genau dort ein, wo die vertragliche Fortzahlung endet, bei 42 Tagen also am 43. Tag. Ein Tarif ab dem 15. Tag bezahlt eine Leistung, die die GmbH ohnehin schuldet, ein Tarif ab dem 91. Tag lässt fast sieben Wochen ohne Einkommen offen.

Bei der Höhe gilt § 192 Abs. 5 VVG: Der Versicherer ersetzt den durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall, Bezugsgröße ist das Nettoeinkommen aus der Berufstätigkeit. Gewinnausschüttungen rechnen die Versicherer üblicherweise nicht mit, die sind ja keine Vergütung für Arbeit. Wer seine Entnahmen zu großen Teilen über Ausschüttungen steuert, versichert damit weniger, als er zum Leben braucht. Ein Blick in die Herabsetzungsklausel lohnt außerdem: Der Bundesgerichtshof hat die Fassung der Musterbedingungen 2009 für intransparent und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 44/15), und die Neufassungen unterscheiden sich seitdem von Haus zu Haus. Welche Bedingungen einen Tarif sonst belastbar machen, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.

Ein steuerlicher Punkt kommt dazu, über den selten jemand spricht. Privates Krankentagegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und bleibt außerhalb des Progressionsvorbehalts. Gesetzliches Krankengeld ist ebenfalls steuerfrei, erhöht aber über § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres.

Welcher Tarif passt zu Geschäftsführern?

Der Tarif folgt dem Anstellungsvertrag: Krankentagegeld ab dem Ende der vertraglichen Fortzahlung, ein Selbstbehalt nach der Reserve und nicht nach der Beitragstabelle, und beim angestellten Geschäftsführer der Blick auf den Zuschuss.

Ein höherer Selbstbehalt trägt nur, wenn die Beitragsersparnis im Jahr größer ausfällt als der Betrag, der in einem schlechten Jahr tatsächlich anfällt, und beim angestellten Geschäftsführer senkt ein niedrigerer Beitrag zugleich den Zuschuss der GmbH. Für den beherrschenden Gesellschafter gehört ein Punkt der langen Sicht gleich mit auf den Tisch. Er zahlt keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und bekommt deshalb später auch keinen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI. Ein Teil der Ersparnis gegenüber der Kasse gehört damit in die Rücklage, und der Kapitalstock im Tarif selbst steht bei den Alterungsrückstellungen.

Wo wird es für Geschäftsführer teuer?

Bei Geschäftsführern entstehen die teuren Fehler meistens im Gesellschaftsvertrag oder im Anstellungsvertrag, lange bevor ein Tarif ausgewählt wird.

Fehler 1: Der Status wird nach Gefühl bestimmt

Wer die Gesellschaft operativ führt, hält sich für selbstständig. Ein Minderheitsgesellschafter mit 30 Prozent, der die Firma aufgebaut hat und faktisch alles entscheidet, ist trotzdem abhängig beschäftigt. Ohne Bescheid der Clearingstelle bleibt der Status eine Annahme, und Annahmen halten der Betriebsprüfung nicht stand.

Fehler 2: Die Sperrminorität steht im falschen Papier

Eine Sperrminorität in einer Gesellschaftervereinbarung neben der Satzung hilft sozialversicherungsrechtlich nicht. Verankert sein muss sie im Gesellschaftsvertrag, und erfassen muss sie die gesamte Geschäftstätigkeit.

Fehler 3: Anstellungsvertrag und Versicherung kennen sich nicht

Im Vertrag stehen sechs Wochen Fortzahlung, im Versicherungsschein Krankentagegeld ab dem 91. Tag. Das lässt fast sieben Wochen ohne Einkommen offen, und genau das korrigiere ich am häufigsten.

Fehler 4: Die Anteilsübertragung läuft ohne die Krankenversicherung

Notartermin, neue Beteiligungsquote, und niemand hat den Krankenversicherungsstatus angesehen. Wer unter die Schwelle rutscht und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, wird wieder versicherungspflichtig. In die andere Richtung endet der Anspruch nach § 257 SGB V, und die eigene Belastung steigt um den bisherigen Zuschuss der GmbH.

Beim Geschäftsführer entscheidet der Gesellschaftsvertrag über die Krankenversicherung, und zwar Jahre bevor irgendein Antrag ausgefüllt wird.

Wie ich Geschäftsführer berate

Meine PKV-Beratung für Geschäftsführer folgt dem produktneutralen Standardprozess aus Bedarfsanalyse, Tarifauswahl und Antrag. Vier Schwerpunkte kommen dazu:

  1. Status zuerst: Gesellschafterstruktur, Sperrminorität, Stichentscheid, Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Ohne belastbaren Status keine belastbare Empfehlung.
  2. Anstellungsvertrag lesen, bevor der Tarif gewählt wird: Fortzahlungsregelung, Zuschussvereinbarung, Tantiemestruktur. Daraus ergeben sich Karenzzeit, Zuschusshöhe und Wechseltermin.
  3. Beide Wege rechnen: PKV und freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, mit den eigenen Zahlen. Am Ende kann die Empfehlung auch GKV heißen, und dann sage ich das genauso deutlich.
  4. Risikovoranfrage vor Antrag: anonymisierte Konditionszusage bei mehreren Versicherern, dann Auswahl, dann Antrag. Nie umgekehrt.

Steuerliche Fragen kläre ich mit dem Steuerberater, gesellschaftsrechtliche mit dem Anwalt oder Notar. Jeder bleibt in seinem Fach. Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet.

Beim GmbH-Geschäftsführer steht die Krankenversicherung im Gesellschaftsvertrag und im Anstellungsvertrag, lange bevor sie in einem Tarif steht. Wer diese Reihenfolge umdreht, bezahlt die Korrektur bei der nächsten Betriebsprüfung.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zur PKV für Geschäftsführer

Das entscheidet der sozialversicherungsrechtliche Status. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als Selbstständiger und kann jederzeit privat versichern, ohne Gehaltsgrenze. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter ohne echte Sperrminorität sind abhängig beschäftigt und werden erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € übersteigt (Stand 2026, monatlich 6.450 €). Nach § 6 Abs. 4 SGB V wirkt das Überschreiten erst zum Ablauf des Kalenderjahres.

Bei mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile. Schon genau 50 Prozent reichen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, weil der Geschäftsführer damit jeden ihm nicht genehmen Beschluss blockieren kann (BSG, 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, bestätigt am 20. Februar 2024, B 12 KR 1/22 R). Wer weniger hält, braucht eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität über die gesamte Geschäftstätigkeit. Steht bei 50/50 der Stichentscheid dem Mitgesellschafter oder einem neutralen Dritten zu, entfällt die Blockademacht.

Ja, in zwei Formen. Beim angestellten Geschäftsführer gilt § 257 Abs. 2 SGB V: 8,75 Prozent des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €, höchstens also 508,59 € im Monat, plus 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung nach § 61 SGB XI, gedeckelt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Beim beherrschenden GGF besteht kein gesetzlicher Anspruch: Ein Zuschuss gehört vorab schriftlich in den Anstellungsvertrag und ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH muss die Einzugsstelle das Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV anstoßen, sobald die Arbeitgebermeldung eingeht. Wichtig ist der Zeitpunkt: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine festgestellte Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Ohne Feststellung reicht eine Nachforderung bis zu vier Jahre zurück (§ 25 SGB IV).

Jede Änderung der Gesellschafterstruktur kann den Status kippen, in beide Richtungen. Wer durch Anteilskauf beherrschend wird, scheidet aus der Versicherungspflicht aus und verliert den Zuschuss nach § 257 SGB V. Wer unter die Schwelle fällt, wird wieder versicherungspflichtig, sobald das Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Beim Wechsel in die Selbstständigkeit läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch freiwillig weiter, der Austritt wirkt nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse und nur mit Nachweis einer anderen Absicherung.

Nur soweit der Anstellungsvertrag das vorsieht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz und gilt für den Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht unmittelbar, die sechs Wochen aus § 3 EntgFG greifen also nicht automatisch. Übrig bleibt der unbestimmte Maßstab des § 616 BGB, der sich zudem abbedingen lässt. Üblich ist deshalb eine ausdrückliche Klausel über 42 Kalendertage. Beim beherrschenden GGF kann eine Fortzahlung ohne vorherige klare Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.

Ja, und der Einsatztag ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag. Endet die vertragliche Fortzahlung nach 42 Kalendertagen, ist der 43. Tag der richtige Beginn. Ein Tarif ab dem 15. Tag bezahlt eine Leistung, die die GmbH ohnehin schuldet, ein Tarif ab dem 91. Tag lässt fast sieben Wochen ohne Einkommen offen. Die Höhe richtet sich nach § 192 Abs. 5 VVG nach dem Verdienstausfall, Gewinnausschüttungen rechnen die Versicherer dabei üblicherweise nicht mit.

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Wenn Sie als Geschäftsführer einen PKV-Eintritt erwägen oder Ihre Absicherung an eine neue Gesellschafterstruktur anpassen wollen, schreiben Sie mir über das Kontaktformular. Ich brauche Ihre Ausgangslage (Beteiligungsquote, Fremd-GF oder GGF, Statusfeststellung ja/nein), das ungefähre Einkommen und die Fortzahlungsregelung aus Ihrem Anstellungsvertrag. Ich melde mich mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse, und wenn zuerst der Status geklärt werden muss, sage ich Ihnen das genauso.

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Beim Geschäftsführer entscheidet der Gesellschaftsvertrag mit über die Krankenversicherung, deshalb kläre ich zuerst den Status und dann den Tarif. Andersherum wird es bei der Betriebsprüfung teuer.

Markus Kopka

PKV-Experte