Versicherungspflichtgrenze 2027:
Aus freiwillig wird Pflicht

Versicherungspflichtgrenze 2027: goldene Türklinke, viel zu hoch an einer babyblauen Tür, mit einem Kraftpapier-Schild zu hoch
von Markus Kopka · PKV verstehen | 14 Min. Lesezeit |

Kurzüberblick

Die Versicherungspflichtgrenze 2027 steigt voraussichtlich auf 84.600 Euro im Jahr (7.050 Euro im Monat), davon sind 3.600 Euro ein dauerhafter Aufschlag aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und privat vollversichert ist, wird nach § 6 Abs. 8 SGB V an einer Grenze ohne Aufschlag gemessen, voraussichtlich 81.000 Euro. Freiwillig gesetzlich Versicherte erfüllen diese Bedingung nicht: Liegt ihr Gehalt 2027 zwischen rund 81.000 und 84.600 Euro, werden sie Pflichtmitglied, und § 8 SGB V schließt für den Aufschlag eine Befreiung aus. Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2027, verbindlich werden die Beträge erst mit der Rechengrößenverordnung im Herbst 2026.

Die Versicherungspflichtgrenze 2027 steigt voraussichtlich auf 84.600 Euro im Jahr, das sind 7.050 Euro im Monat. Gegenüber 2026 sind das 7.200 Euro mehr, und nur die Hälfte davon hat mit den Löhnen zu tun. Die anderen 3.600 Euro legt der Gesetzgeber mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz obendrauf. Offiziell geht es um Beitragsgerechtigkeit. Die Bundesgesundheitsministerin hat es im FAZ-Interview deutlicher gesagt: Die höhere Grenze soll verhindern, dass Gutverdiener vor der ebenfalls steigenden Beitragsbemessungsgrenze in die PKV ausweichen.

Heißt im Klartext: Die Grenze steigt, damit die Gutverdiener in der Kasse bleiben und dort den höheren Höchstbeitrag zahlen. Treffen wird das vor allem Angestellte, die heute schon freiwillig gesetzlich versichert sind und 2027 zwischen rund 81.000 und 84.600 Euro verdienen. Die werden zum 1. Januar Pflichtmitglied und können sich davon nicht befreien lassen. In beiden Bundestagsdebatten zu diesem Gesetz ist das Wort Versicherungspflichtgrenze nicht ein einziges Mal gefallen.

Versicherungspflichtgrenze 2027: drei Grenzen und die Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze. Nach § 6 Abs. 6 SGB V steigt sie jedes Jahr zum 1. Januar so stark wie die Löhne. Für 2027 zählt die Lohnentwicklung des Jahres 2025. Das Statistische Bundesamt hat vorläufig ein Plus von 4,6 Prozent gemeldet, der PKV-Verband rechnet mit 4,5 Prozent. Mit beiden Werten läge die Grenze 2027 bei rund 81.000 Euro. Darauf kommt der Aufschlag von 3.600 Euro.

Neben dieser allgemeinen Grenze gibt es ab 2027 zwei weitere. Wer am 31. Dezember 2026 als Angestellter versicherungsfrei und privat vollversichert ist, wird an der Grenze ohne Aufschlag gemessen (§ 6 Abs. 8 SGB V). Für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 privat vollversichert waren, gilt seit 2003 eine eigene, niedrigere Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V). Auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden, steigt 2027 um 3.600 Euro zusätzlich (§ 223 Abs. 4 SGB V).

Grenze20262027 voraussichtlich
Allgemeine Grenze mit Aufschlag (§ 6 Abs. 6 SGB V)77.400 Euro84.600 Euro (7.050 im Monat)
Bestand vom 31.12.2026 (§ 6 Abs. 8 SGB V)gab es noch nicht81.000 Euro (6.750 im Monat)
Bestand vom 31.12.2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V)69.750 Euro72.900 Euro (6.075 im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 4 SGB V)69.750 Euro76.500 Euro (6.375 im Monat)

Die Beträge für 2027 sind noch nicht amtlich. Festgelegt werden sie in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die das Kabinett voraussichtlich im Oktober beschließt und der der Bundesrat voraussichtlich am 20. November 2026 zustimmt. Fällt der amtliche Lohnwert deutlich anders aus als erwartet, kann sich die allgemeine Grenze noch um 450 Euro verschieben, auf 84.150 oder 85.050 Euro.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt die Anhebung in seinen FAQ „einmalig". Das stimmt aber nur für den Sprung. Die 3.600 Euro bleiben dauerhaft drin, ab 2028 steigt die Grenze wieder mit den Löhnen, dann vom höheren Wert aus.

Die neuen Regeln in § 6 und § 8 SGB V gelten nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes erst ab dem 1. Januar 2027. Wer heute auf gesetze-im-internet.de nachschlägt, findet dort noch die alte Fassung. Der neue Wortlaut steht im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 228.

Bestandsschutz: die Voraussetzungen am 31. Dezember 2026

Den Bestandsschutz regelt der neue § 6 Abs. 8 SGB V. Die Grenze wird 2027 nicht erhöht für Arbeiter und Angestellte, „die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren".

Beide Voraussetzungen müssen am selben Tag vorliegen: Man muss wegen seines Gehalts versicherungsfrei sein, und es muss eine private Krankenvollversicherung laufen. Eine Zusatzversicherung reicht nicht, die Gesetzesbegründung sagt das ausdrücklich: „Das Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht dagegen nicht aus." Nach dem Wortlaut muss der Vertrag am 31. Dezember 2026 bestehen. Ein Vertrag mit Beginn 1. Januar 2027 kommt einen Tag zu spät.

Für alle, die heute schon als Angestellte privat vollversichert sind, ist das eine gute Nachricht. Für sie ändert sich 2027 praktisch nichts, solange das Gehalt über rund 81.000 Euro bleibt, und die Grenze nach Abs. 8 steigt in den Folgejahren ganz normal mit den Löhnen, ohne Aufschlag. Wie der Status vom 31. Dezember 2026 später bei einem Arbeitgeberwechsel nachgewiesen wird, ist allerdings noch nicht geregelt. Ich rate meinen Mandanten, die Bescheinigung der Krankenkasse über das Ende der Versicherungspflicht und die Bescheinigung der PKV über den Versicherungsbeginn gut aufzuheben.

Selbständige und Beamte, die am Stichtag privat versichert waren, fallen nach dem Wortlaut nicht unter Abs. 8. Die waren nicht als Arbeitnehmer wegen ihres Gehalts versicherungsfrei.

Freiwillig gesetzlich Versicherte: Pflichtmitgliedschaft ohne Befreiungsrecht

Nach dem Mikrozensus 2023 sind sieben Prozent der Arbeitnehmer freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, acht Prozent sind privat versichert. Die freiwillig Versicherten sind am 31. Dezember 2026 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei, eine private Vollversicherung haben sie aber nicht. Damit fehlt die zweite Voraussetzung von Abs. 8, und für sie gilt ab 2027 die allgemeine Grenze von voraussichtlich 84.600 Euro.

Wer 2027 darunter liegt, wird am 1. Januar versicherungspflichtig. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 Nr. 2 SGB V mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft. Am Beitrag ändert sich bei einem Gehalt von 82.000 Euro nichts, gezahlt wird vorher wie nachher der Höchstbeitrag.

Normalerweise gibt es dafür einen Ausweg. Wer durch die Anhebung der Grenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 SGB V innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Der neue § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erlaubt das aber nur bei einer Änderung der Grenze „nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4, Absatz 7 oder 8". Satz 3, also der Aufschlag von 3.600 Euro, fehlt in dieser Aufzählung. Die Gesetzesbegründung sagt es ganz offen: „Die zusätzliche Erhöhung [...] begründet kein Befreiungsrecht."

Ich halte das für den eigentlichen Kern dieses Gesetzes. Über die Anhebung selbst kann man politisch streiten. Der Ausschluss der Befreiung sorgt aber dafür, dass sich niemand nachträglich per Befreiung davon lösen kann, und darüber hat im Plenum niemand gesprochen. Wer freiwillig versichert ist und 2027 zwischen rund 81.000 und 84.600 Euro verdient, wird Pflichtmitglied und bleibt es, bis sein Gehalt die allgemeine Grenze des laufenden und des folgenden Jahres übersteigt.

Zwischen 77.400 und rund 81.000 Euro sieht es nach dem Wortlaut anders aus. Dort wäre die Versicherungspflicht auch ohne Aufschlag eingetreten, allein durch die normale Anpassung nach Satz 2, und Satz 2 steht in § 8. Eine Befreiung ist hier also möglich, allerdings nur zugunsten einer privaten Vollversicherung, die innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird. Die Begründung ist an dieser Stelle nicht eindeutig, und die Kassen haben ihre Praxis dazu noch nicht verlautbart. Verlassen würde ich mich darauf nicht.

Vier typische Fälle

Fall A: privat vollversichert, 82.000 Euro

Wer am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat vollversichert ist, wird 2027 an voraussichtlich 81.000 Euro gemessen. Mit 82.000 Euro bleibt er versicherungsfrei, an der PKV ändert sich nichts. Sinkt das Gehalt unter diese Grenze, tritt Versicherungspflicht ein. Dann kann er sich nach § 8 SGB V befreien lassen oder die PKV nach § 205 Abs. 2 VVG rückwirkend kündigen beziehungsweise auf eine Anwartschaft umstellen.

Fall B: pflichtversichert, Gehaltserhöhung auf 83.000 Euro

Ein Angestellter ist 2026 pflichtversichert und verdient nach einer Gehaltserhöhung erstmals mehr als 77.400 Euro, nämlich 83.000 Euro. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht zum Jahresende nur, wenn das Gehalt auch die Grenze des nächsten Jahres übersteigt. 83.000 Euro liegen unter voraussichtlich 84.600 Euro. Die Versicherungspflicht läuft 2027 also weiter, ein Wechsel in die PKV zum 1. Januar 2027 geht nicht.

Bei diesem Fall rate ich zur Vorsicht. Wer trotzdem einen PKV-Vertrag mit Beginn 1. Januar 2027 unterschreibt, hat im Zweifel zwei Krankenversicherungen. Stellt die Kasse die Versicherungspflicht erst im Nachhinein fest, kann nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands genau diese Doppelversicherung entstehen. Vor jedem Antrag sollte die Kasse bestätigen, dass die Versicherungspflicht zum Jahresende wirklich endet.

Fall C: freiwillig gesetzlich versichert, 82.000 Euro

Das ist die Gruppe aus dem Abschnitt oben. Der Angestellte wird am 1. Januar 2027 Pflichtmitglied und kann sich nicht befreien lassen, sein Beitrag bleibt gleich.

Fall D: Gehaltserhöhung 2027 auf 90.000 Euro

Wer 2026 pflichtversichert ist und 2027 auf 90.000 Euro kommt, bleibt 2027 pflichtversichert. Die Versicherungspflicht endet frühestens mit Ablauf des Jahres 2027, und auch nur dann, wenn das Gehalt über der Grenze für 2028 liegt. Frühester PKV-Beginn ist damit der 1. Januar 2028. Beim Arbeitgeberwechsel sieht es anders aus: Liegt das Gehalt beim neuen Arbeitgeber voraussichtlich über der Grenze, ist man nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei.

FallStatus am 31.12.2026Gehalt 2027Was ab 1. Januar 2027 gilt
Aversicherungsfrei, privat vollversichert82.000 Eurobleibt versicherungsfrei, Grenze voraussichtlich 81.000 Euro
Bpflichtversichert, 2026 erstmals über 77.400 Euro83.000 Eurobleibt pflichtversichert, kein Wechsel zum 1.1.2027
Cversicherungsfrei, freiwillig gesetzlich versichert82.000 EuroPflichtmitglied, Befreiung ausgeschlossen
Dpflichtversichert90.000 Euro ab 20272027 pflichtversichert, PKV frühestens ab 1.1.2028, bei neuem Arbeitgeber sofort versicherungsfrei

Kündigungsfrist für freiwillig Versicherte: 30. September 2026

Wer freiwillig in der Kasse ist, 2027 zwischen rund 81.000 und 84.600 Euro verdient und sein Wahlrecht behalten will, muss am 31. Dezember 2026 privat vollversichert sein. Die freiwillige Mitgliedschaft kann nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung im September 2026 wirkt zum 30. November, die PKV beginnt dann am 1. Dezember 2026. Eine Kündigung im Oktober wirkt zum 31. Dezember, die PKV beginnt erst am 1. Januar 2027, und das ist nach dem Stichtag. Nach dem Wortlaut muss die Kündigung also bis 30. September 2026 bei der Krankenkasse eingehen. Wirksam wird sie nur, wenn die private Versicherung innerhalb der Kündigungsfrist nachgewiesen wird.

Diese Rechnung ergibt sich allein aus dem Gesetzestext. Die Krankenkassen haben sich dazu nicht geäußert, und Rechtsprechung gibt es noch keine.

Einen Grund, deswegen in die PKV zu gehen, sehe ich trotzdem nicht. Die PKV verlangt eine Gesundheitsprüfung, der Antrag muss bis zum 1. Dezember angenommen sein, und der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist eng. Wer die PKV ohnehin wollte, sollte die Frist kennen. Wer nur wegen des Wahlrechts wechseln will, trifft eine Entscheidung für Jahrzehnte unter Zeitdruck, und davon rate ich ab.

Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt

Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, und das wird vorausschauend ermittelt. Nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 20. März 2019 zählen alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden". Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

  • Mitgezählt werden unter anderem ein Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber regelmäßig zahlt, auch wenn es nicht im Arbeitsvertrag steht, außerdem monatlich gezahlte Provisionen, variable Vergütung mit garantiertem Mindestbetrag, feste Überstundenpauschalen, Bereitschaftsdienstvergütungen und Sachbezüge.
  • Nicht mitgezählt werden einzeln vergütete Überstunden, vom Geschäftsergebnis abhängige Boni ohne garantierten Anteil, lohnsteuerfreie Zuschläge und Familienzuschläge.

Geprüft wird bei Beginn der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung des Gehalts und bei jeder Anpassung der Grenzen. Bei Gehältern knapp an der Grenze gehe ich die Gehaltsabrechnung mit meinen Mandanten Posten für Posten durch. Da hängt es dann schon mal an einer Überstundenpauschale, ob jemand wählen darf. Eine erste Prüfung ermöglicht der JAEG-Rechner.

Zweck der Anhebung und Kritik

Der Gesetzentwurf begründet die zusätzliche Anhebung mit Beitragsgerechtigkeit. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat im FAZ-Interview vom 10. Juli 2026 erklärt, worum es geht: „Versicherte an der neuen Beitragsbemessungsgrenze könnten zur Privatversicherung ausweichen. Um dem entgegenzuwirken, erhöhen wir die Versicherungspflichtgrenze, ab der man wechseln darf."

Laut Gesetzesbegründung bringt die Anhebung beider Grenzen dem Gesundheitsfonds ab 2027 jährlich rund 1,2 Milliarden Euro von den Mitgliedern und rund 1,3 Milliarden Euro von den Arbeitgebern. Wie viel davon auf die Versicherungspflichtgrenze entfällt, weist die Begründung nicht aus. Was das Gesetz sonst für Wechsler bedeutet, steht im Beitrag zur GKV-Reform 2026.

Der GKV-Spitzenverband hielt eine Mehrbelastung über die reguläre Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hinaus „weder als notwendig noch als sachgerecht". Der Verband der Ersatzkassen verlangte, die Versicherungspflichtgrenze „in gleichem Maße" anzuheben, falls die Beitragsbemessungsgrenze steigt. Die FinanzKommission Gesundheit sprach dazu „keine Empfehlung" aus. Der AOK-Bundesverband schrieb, die parallele Anhebung verringere das Risiko der Abwanderung „nur zum Teil". Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnte sie ab, der DGB forderte eine deutliche Anhebung.

Beschlossen hat der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 mit 318 Ja-Stimmen, 284 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen, der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. In den Plenarprotokollen der ersten Lesung am 12. Juni 2026 und der zweiten und dritten Lesung am 10. Juli 2026 kommen die Begriffe Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht vor. Der Gesundheitsausschuss hat seine Änderungen an § 6 und § 8 SGB V als „Redaktionelle Anpassung" bezeichnet. Ein Befreiungsrecht für Angestellte auszuschließen und das eine redaktionelle Anpassung zu nennen, halte ich für schlechten Stil.

Der PKV-Verband bezeichnet die Anhebung als „faktisch die Bürgerversicherung für Angestellte". Das sagt der Interessenverband der privaten Krankenversicherer, und er meint damit alle Angestellten. Für die freiwillig Versicherten zwischen 81.000 und 84.600 Euro trifft es aber zu.

Vergleich mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz 2003

Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BT-Drs. 15/28) hat die rot-grüne Bundesregierung unter Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2003 schon einmal außer der Reihe angehoben, von 40.500 auf 45.900 Euro, ein Plus von 13,3 Prozent. Seitdem sind Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze getrennt. Wer am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat vollversichert war, bekam eine eigene Grenze, die heutige Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V.

Damals war die Begründung sogar offener als heute. Es ging um eine „zunehmende Risikoentmischung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung", und den freiwillig Versicherten werde „lediglich die Wahlmöglichkeit zu Gunsten der privaten Krankenversicherung genommen". Betroffen waren nach der Begründung jährlich 50.000 bis 60.000 Arbeitnehmer. Die Passage zum Bestandsschutz in der Begründung von 2026 ist nahezu wortgleich, und auch 2003 war die Befreiung für die außerordentliche Anhebung ausgeschlossen.

Zwei private Krankenversicherer haben damals Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat sie am 4. Februar 2004 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1103/03). Einen Rückgang des Neugeschäfts um 11 Prozent hat das Gericht als „allenfalls eine eher geringfügige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit" gewertet. Am 13. September 2005 hat es das Gesetz insgesamt für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (2 BvF 2/03). Im Rechenschaftsbericht 2004 schrieb der PKV-Verband, die Anhebung sei „ein klarer Fehler" gewesen, der Nettozuwachs der Vollversicherten ging 2004 um 20 Prozent zurück. In seiner Stellungnahme zum neuen Gesetz verweist der Verband selbst auf 2002. Dass die Verfassungsbeschwerden damals gescheitert sind, erwähnt er nicht. Eine Klage gegen die Anhebung 2027 ist bisher nicht bekannt.

Ganz gleichsetzen kann man beide Anhebungen allerdings nicht: 2003 stieg die Grenze für alle ohne Bestandsschutz um 13,3 Prozent, 2027 sind es voraussichtlich 9,3 Prozent.

Für freiwillig Versicherte zwischen rund 81.000 und 84.600 Euro schafft § 8 SGB V die Wahl zwischen GKV und PKV ab 2027 ab, bis ihr Gehalt wieder über die Grenze steigt.

Einordnung für Angestellte über der Grenze

Wer über der Grenze verdient, darf wechseln. Ob der Wechsel passt, rechne ich mit meinen Mandanten über die nächsten Jahrzehnte durch. Wie entwickelt sich das Einkommen, auch in Jahren mit weniger Gehalt? Sind Kinder geplant? In der PKV zahlt jedes Kind einen eigenen Beitrag. Wie sieht es mit der Gesundheit aus? Der Versicherer fragt im Antrag genau nach, wie das abläuft, steht im Beitrag zu den Gesundheitsfragen. Und was kostet die PKV im Alter? Die Zahlen dazu stehen im Beitrag zu den Nachteilen der PKV im Alter.

Genauso offen spreche ich über den Rückweg. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, sofern er mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbständig war. Die Rückkehr in die GKV ist ab 55 damit praktisch ausgeschlossen, mehr dazu im Beitrag Zurück in die GKV?

Als Versicherungsmakler erhalte ich bei einem PKV-Abschluss eine Courtage vom Versicherer. Bleibt jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung, verdiene ich nichts. Einen ersten Vergleich ermöglicht der GKV-oder-PKV-Rechner, weitere Informationen stehen auf den Seiten PKV für Angestellte und PKV über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die eigenen Zahlen vor dem Stichtag.

Welche Grenze ab 2027 gilt und ob ein Wechsel passt, lässt sich anhand von Gehaltsabrechnung und Versicherungsstatus prüfen. Anfrage stellen →

Fazit

Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 voraussichtlich auf 84.600 Euro, und der Aufschlag von 3.600 Euro bleibt dauerhaft. Wer am 31. Dezember 2026 als Angestellter privat vollversichert ist, merkt davon kaum etwas.

Dass der Gesetzgeber die Grenze anhebt und gleichzeitig die Befreiung ausschließt, sollte man beim Namen nennen: Für freiwillig Versicherte zwischen 81.000 und 84.600 Euro ist die Wahl zwischen GKV und PKV ab 2027 abgeschafft, bis das Gehalt wieder über die Grenze steigt. 2003 hat Rot-Grün es genauso gemacht, und Karlsruhe hat es gehalten. Ich wäre überrascht, wenn es diesmal anders ausgeht.

Wer in dieser Zone liegt, sollte die Frist bis 30. September kennen. Einen Grund, deswegen in die PKV zu gehen, sehe ich trotzdem nicht. Die PKV muss auch ohne Stichtag passen.

Für freiwillig Versicherte zwischen voraussichtlich 81.000 und 84.600 Euro entscheidet ab 2027 der Versicherungsstatus vom 31. Dezember 2026 über die Wahl zwischen GKV und PKV.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen

Voraussichtlich 84.600 Euro im Jahr, das sind 7.050 Euro im Monat. Der Wert ergibt sich aus der Anpassung an die Löhne nach § 6 Abs. 6 Satz 2 SGB V, dem Aufschlag von 3.600 Euro nach dem neuen Satz 3 und der Aufrundung auf volle 450 Euro nach Satz 4, bei einer Lohnentwicklung von rund 4,5 bis 4,6 Prozent. Verbindlich wird er erst mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, der der Bundesrat voraussichtlich im November 2026 zustimmt.

Wer pflichtversichert ist, braucht nach § 6 Abs. 4 SGB V ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Grenze des laufenden Jahres und zugleich über der des Folgejahres. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 heißt das: über 77.400 Euro im Jahr 2026 und über voraussichtlich 84.600 Euro ab 2027. Wer 2027 erstmals über 84.600 Euro liegt, kann frühestens zum 1. Januar 2028 wechseln, sofern das Gehalt auch die Grenze für 2028 übersteigt. Bei einem neuen Arbeitgeber besteht Versicherungsfreiheit ab dem ersten Arbeitstag, wenn das Gehalt dort voraussichtlich über der Grenze liegt.

Nach dem Wortlaut ja, bestätigt ist es noch nicht. Die Vorschrift knüpft an die Person an, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat vollversichert war, genauso wie § 6 Abs. 7 SGB V für den Bestand von 2002, und dort wenden die Kassen die Grenze auf alle späteren Beschäftigungen an. Wie der Status beim neuen Arbeitgeber nachgewiesen wird, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch nicht festgelegt. Bis dahin sollten die Bescheinigung der Kasse über das Ende der Versicherungspflicht und die Bescheinigung der PKV mit Versicherungsbeginn aufbewahrt werden.

Alles, was Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV ist und mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt wird, auch ohne schriftliche Zusage. Dazu gehören Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung, monatlich fließende Provisionen, garantierte Mindestboni, feste Überstundenpauschalen und Sachbezüge. Nicht mitgezählt werden einzeln bezahlte Überstunden, ergebnisabhängige Boni ohne garantierten Sockel und lohnsteuerfreie Zuschläge. So beschreiben es die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom 20. März 2019.

Der Antrag muss nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden, bei Versicherungspflicht ab 1. Januar 2027 also bis 31. März 2027. Wirksam wird die Befreiung nur mit Nachweis einer anderen Absicherung, widerrufen lässt sie sich nicht. Die Befreiung gilt für die Beschäftigung, für die sie erteilt wurde, und für nahtlos folgende, nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 9/09 R) aber nicht über eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund hinaus, etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld. Für den Aufschlag von 3.600 Euro gibt es kein Befreiungsrecht.

Nur als freiwillig Versicherter, der 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei ist, und nur, wenn die private Vollversicherung am 31. Dezember 2026 schon läuft (§ 6 Abs. 8 SGB V). Nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V wirkt eine Kündigung im September zum 30. November, eine Kündigung im Oktober erst zum 31. Dezember, mit PKV-Beginn am 1. Januar 2027. Nach dem Wortlaut muss die Kündigung also bis 30. September 2026 bei der Kasse eingehen, eine Verlautbarung der Kassen dazu gibt es nicht. Wer 2026 pflichtversichert ist und 2027 unter voraussichtlich 84.600 Euro liegt, kann zum Jahreswechsel gar nicht wechseln (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Ja. Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V wird die für 2027 erhöhte Grenze „in den folgenden Jahren nach Satz 2 geändert", also vom erhöhten Wert aus mit den Löhnen fortgeschrieben. Die Gesetzesbegründung spricht von einer dauerhaften Anhebung, das „einmalig" in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums meint den Sprung im Jahr 2027. Wer unter § 6 Abs. 8 SGB V fällt, wird auch in den Folgejahren an der Grenze ohne Aufschlag gemessen.

Aus freiwillig wird 2027 Pflicht. Zwischen 81.000 und 84.600 Euro gibt es keine Befreiung.

Markus Kopka

CEO & Founder | moovnao GmbH