Kurzüberblick
Ob sich die PKV für eine Familie rechnet, hängt zuerst daran, wer wo versichert ist und wer mehr verdient. Die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Kassen gilt nämlich nicht für jede Familie. Sind die Eltern verheiratet oder verpartnert, ist ein Elternteil privat versichert, verdient er mehr als der gesetzlich versicherte Partner und liegt sein Gesamteinkommen über 6.450 Euro im Monat, dann ist das gemeinsame Kind per Gesetz von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V). Es braucht dann einen eigenen Vertrag, freiwillig in der Kasse für mindestens 270,26 Euro im Monat oder privat beim PKV-Elternteil. Welcher Weg günstiger ist, fällt regelmäßig anders aus, als Eltern erwarten, und über die Kindernachversicherung kommt jedes Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung in den privaten Vertrag.
Welche Familienkonstellation führt zu welcher Rechnung?
Bei Familien entscheidet zuerst, wer wo versichert ist und wer mehr verdient, und erst danach der Tarif. Dieselbe private Krankenversicherung kann für die eine Familie die günstigere Wahl sein und für die nächste die deutlich teurere.
| Wer wie versichert ist | Was mit den Kindern passiert | Mein Urteil |
|---|---|---|
| Beide Eltern gesetzlich pflichtversichert | Beitragsfrei familienversichert, egal wie viele | Nicht zu schlagen. Die PKV-Frage stellt sich erst über 77.400 Euro Jahresgehalt. |
| Verheiratet, der privat versicherte Elternteil verdient mehr und liegt über 6.450 Euro im Monat | Fallen aus der Familienversicherung (§ 10 Abs. 3 SGB V) | Der teuerste Fall, wenn man ihn übersieht: 270,26 Euro je Kind, ohne jeden Zuschuss. |
| Unverheiratet, ein Elternteil privat versichert | Bleiben beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Elternteil | § 10 Abs. 3 SGB V verlangt Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ohne die greift er nicht. |
| Beide Eltern privat versichert | Eigener Vertrag je Kind, Pflegepflichtversicherung beitragsfrei | Kalkulierbar, aber die Kinderbeiträge laufen zwei Jahrzehnte mit. |
| Ein Elternteil verbeamtet | 80 Prozent trägt die Beihilfe, versichert werden 20 Prozent | Der Fall, in dem die PKV für Kinder fast immer vorn liegt. |
Die gemischt versicherte Ehe und die Beamtenfamilie stehen unten einzeln. Die beiden Systeme selbst vergleicht der Beitrag zu PKV und GKV im Vergleich.
Wann fällt ein Kind aus der beitragsfreien Familienversicherung?
Wenn die Eltern verheiratet oder verpartnert sind, der privat versicherte Elternteil mit dem Kind verwandt ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig über 6.450 Euro im Monat liegt und dabei regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Alle vier Bedingungen müssen zusammenkommen, dann greift § 10 Abs. 3 SGB V.
Die 6.450 Euro sind ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026). Gemeint ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also die Summe der steuerlichen Einkünfte, Mieten und Kapitalerträge eingerechnet. Und es zählt der Vergleich beider Elterneinkommen: Liegt der gesetzlich versicherte Elternteil auch nur knapp vorn, bleibt das Kind beitragsfrei. Der zweite Punkt, der gern untergeht: Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Ehegatten oder Lebenspartner. Sind die Eltern weder verheiratet noch verpartnert, greift der Ausschluss nicht, auch bei sechsstelligem Einkommen des PKV-Elternteils nicht.
Greift er nicht, hängt die Mitversicherung nur noch an § 10 Abs. 2 SGB V: bis 18 ohne weitere Bedingung, bis 23 solange das Kind nicht erwerbstätig ist, bis 25 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst. Eigenes Einkommen darf das Kind 2026 bis 565 Euro im Monat haben, bei einem Minijob bis 603 Euro. Die Kassen fragen das turnusmäßig ab und können die Familienversicherung rückwirkend aufheben. Prüfen lässt sich das mit dem Familienversicherungs-Rechner und im Beitrag zur Familienversicherung für Kinder.
Was kostet ein Kind in der GKV und was in der PKV?
Fällt das Kind aus der Familienversicherung, kostet der Weg über die gesetzliche Kasse 2026 mindestens 270,26 Euro im Monat, und zwar für jedes Kind einzeln. Das überrascht Eltern zuverlässig, die GKV gilt in der Familienfrage ja als das kostenlose System.
Ein Kind, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V freiwillig in die Kasse eintritt, zahlt nicht nach seinem Einkommen, sondern nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro, einem Drittel der Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Darauf kommt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, ein Kind hat nämlich keinen Anspruch auf Krankengeld, das sind 184,57 Euro. Dazu der Zusatzbeitrag mit im Schnitt 2,9 Prozent oder 38,23 Euro und die Pflegeversicherung mit 3,6 Prozent oder 47,46 Euro. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es darauf nicht, und der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden (§ 9 Abs. 2 SGB V).
In der PKV bekommt jedes Kind einen eigenen Vertrag. Kindertarife werden ohne Alterungsrückstellung kalkuliert und liegen deutlich unter Erwachsenentarifen, der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent kommt erst ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag dazu (§ 149 VAG). Die private Pflegepflichtversicherung ist für Kinder beitragsfrei (§ 110 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 25 SGB XI). Und dann der Posten, der die Rechnung dreht: Beim angestellten Elternteil zählen die Kinderbeiträge in die Bemessung des Arbeitgeberzuschusses mit (§ 257 Abs. 2 SGB V), gedeckelt 2026 auf 508,59 Euro für die Kranken- und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung.
Beispielrechnung: gemischt versicherte Ehe, zwei Kinder
- Ausgangslage: Vater angestellt, 8.000 Euro brutto, privat versichert mit 720 Euro Krankenvollversicherung. Mutter gesetzlich pflichtversichert in Teilzeit, 2.200 Euro brutto. Damit greift § 10 Abs. 3 SGB V.
- Weg GKV: 270,26 Euro je Kind, zusammen 540,52 Euro im Monat, komplett aus eigener Tasche.
- Weg PKV: angenommen 165 Euro je Kind, zusammen 330 Euro. Der Zuschuss bemisst sich jetzt nach 720 plus 330 Euro, gezahlt wird der Höchstzuschuss von 508,59 Euro statt der 360 Euro ohne Kinder.
- Ergebnis: 181,41 Euro Mehrbelastung im Monat gegen 540,52 Euro in der Kasse. Unterschied: 359,11 Euro im Monat, 4.309 Euro im Jahr.
Der Effekt lebt vom Zuschussrahmen des angestellten Elternteils. Ist der Deckel von 508,59 Euro erreicht, trägt die Familie jeden weiteren Kinderbeitrag allein. Die 165 Euro je Kind sind eine Annahme und keine Marktzahl. Zum Studienbeginn steht dem Kind dann die studentische Pflichtversicherung offen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), mehr dazu im Beitrag zur Krankenversicherung im Studium.
Wie funktioniert die Kindernachversicherung nach § 198 VVG?
Der Versicherer muss ein Neugeborenes rückwirkend ab Vollendung der Geburt versichern, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt vorliegt.
Das ist eine der kundenfreundlichsten Regeln im ganzen Versicherungsvertragsgesetz. Die Bedingungen: Ein Elternteil ist am Tag der Geburt beim Versicherer versichert, der Versicherer darf höchstens drei Monate Vorversicherungszeit verlangen (§ 198 Abs. 3 VVG), die Anmeldung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt, und der Schutz des Kindes ist nicht umfassender als der des Elternteils. So steht es auch in den Musterbedingungen.
Die Nachversicherung gilt gleich, wie das Kind zur Welt kommt, auch nach einer Frühgeburt bekommt es denselben Vertrag zum selben Beitrag. Für die Adoption Minderjähriger gilt sie ebenfalls, dort ist bei erhöhtem Risiko ein Zuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig (§ 198 Abs. 2 VVG). Sind beide Eltern bei verschiedenen Gesellschaften versichert, lässt sich das Kind beim Elternteil mit dem stärkeren Vertrag anmelden. Und weil die Zwei-Monats-Frist in eine Zeit fällt, in der Versicherungspost an letzter Stelle steht, bereite ich die Nachversicherung mit werdenden Eltern schon vor der Geburt vor. Was Schwangerschaft und Mutterschutz selbst betrifft, steht auf der Seite PKV für Frauen.
Was passiert mit dem PKV-Beitrag in Mutterschutz und Elternzeit?
Er läuft komplett weiter, und der Arbeitgeberzuschuss fällt weg, denn es fließt kein Arbeitsentgelt mehr. Gesetzlich pflichtversicherte Eltern zahlen in derselben Zeit gar nichts, § 224 Abs. 1 SGB V stellt sie für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Elterngeld beitragsfrei. Das ist der härteste Einzelposten der Familienphase in der PKV.
Der Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V knüpft an beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an, und in der unbezahlten Elternzeit gibt es keines. Ein privat versicherter Angestellter mit 720 Euro Krankenvollversicherung und 105 Euro Pflegepflichtversicherung bekommt normalerweise 360 Euro plus 52,50 Euro dazu. Über zwölf Monate Elternzeit fehlen ihm damit 4.950 Euro, zusätzlich zum ohnehin fehlenden Gehalt.
Im Mutterschutz kommt eine zweite Lücke dazu. Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von ihrer Kasse 13 Euro je Kalendertag, über die vierzehn Wochen der Schutzfrist nach § 3 MuSchG rund 1.274 Euro. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, gedeckelt auf insgesamt 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG stockt in beiden Fällen gegen dieselben 13 Euro je Tag auf das Nettoentgelt auf. Unter dem Strich fehlen rund 1.064 Euro. Das Elterngeld federt das kaum ab: zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat, und ab 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen entfällt es für Geburten ab dem 1. April 2025 ganz.
Bleibt die Rückkehr. Wer nach der Elternzeit in Teilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht, wird wieder versicherungspflichtig. Die Befreiung nach § 8 SGB V ist eng gefasst: § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V verlangt eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger und vorher mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze. Wer von 40 auf 30 Stunden geht, erfüllt das nicht. Für eine Teilzeit während der Elternzeit selbst gibt es einen eigenen Tatbestand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Frist beträgt jeweils drei Monate, und die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu im Beitrag zu PKV und Elternzeit, die Grenze selbst erklärt die Seite PKV über der JAEG.
Warum geht die Rechnung bei Beamtenfamilien meistens auf?
Die Beihilfe trägt bei Kindern 80 Prozent der Kosten, privat versichert werden nur 20 Prozent. Das liegt in einer ganz anderen Größenordnung als die 270,26 Euro, die dasselbe Kind freiwillig in der Kasse kosten würde.
Der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder steht in § 46 Abs. 2 BBhV. Der zweite Hebel steht seltener auf dem Zettel: Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Bemessungssatz des Beamten selbst von 50 auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Wer das nicht meldet, versichert weiter 50 Prozent und zahlt jahrelang für Deckung, die er gar nicht mehr braucht. Welche Lücken zwischen Beihilfe und Restkostentarif trotzdem bleiben, steht auf der Seite zum Beihilfe-Ergänzungstarif.
In der Elternzeit läuft die Beihilfeberechtigung weiter, auch ohne Bezüge (§ 2 Abs. 2 BBhV). Die Lücke der Angestellten entsteht bei Beamten also nicht. Mehr dazu auf der Seite zur PKV für Beamte, wobei die Bemessungssätze der Länder abweichen können.
Welche Fehler kosten Familien rund um die Geburt Geld?
Rund um die Geburt laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und genau dort passieren die typischen Fehler.
- Die Zwei-Monats-Frist verstreichen lassen. Danach ist die Nachversicherung nach § 198 VVG weg, und für das Kind gilt eine ganz normale Risikoprüfung.
- Die Familienversicherung für selbstverständlich halten. Die Kasse prüft § 10 Abs. 3 SGB V turnusmäßig nach. Wer erst dann merkt, dass die Voraussetzungen nie vorlagen, zahlt rückwirkend.
- Die Drei-Monats-Frist für den Kasseneintritt übersehen. Der Beitritt nach § 9 Abs. 2 SGB V muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Beide Fristen starten am Tag der Geburt.
- Den schwächeren Elternvertrag als Anker nehmen. Der Schutz des Kindes darf nach § 198 VVG nicht umfassender sein als der des Elternteils, über den es angemeldet wird.
- Die Familienphase nicht mitrechnen. Elternzeit ohne Zuschuss, Mutterschutz mit 210 statt 1.274 Euro, Teilzeitrückkehr unter die Entgeltgrenze: drei planbare Posten.
Für welche Familien rechnet sich die PKV?
Vor allem für Beamtenfamilien und für gemischt versicherte Ehen, in denen die Kinder ohnehin aus der Familienversicherung fallen. Beim Alleinverdiener mit mehreren Kindern, die beitragsfrei familienversichert bleiben können, liegt dagegen meistens die gesetzliche Kasse vorn.
Eine pauschale Antwort auf die Familienfrage gibt es nicht, und wer trotzdem eine gibt, will verkaufen. In der gemischt versicherten Ehe liegt die private Absicherung der Kinder in meinen Rechnungen häufig vorn, sonst fallen ja 270,26 Euro je Kind ohne Zuschuss an. Für die Beamtenfamilie ist die Sache mit 80 Prozent Beihilfe entschieden.
Die beitragsfreie Familienversicherung ist das stärkste Argument der gesetzlichen Kassen. Nur steht sie ausgerechnet den Familien nicht offen, die am ehesten über die private Krankenversicherung nachdenken.
Dazu gehört die Gegenprobe. Diese Entscheidung lässt sich nicht alle zwei Jahre neu treffen, denn der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist ab 55 praktisch verschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Eine erste Orientierung gibt der GKV-oder-PKV-Rechner.
Wie ich Familien berate
Meine PKV-Beratung für Familien ist produktneutral, und am Ende kann die Empfehlung auch gesetzliche Kasse heißen. Der Ablauf: Bedarfsanalyse, Tarifauswahl, Antrag. Bei Familien kommen drei Schwerpunkte dazu:
- Die Weiche zuerst: Wer ist wo versichert, wer verdient wie viel, greift § 10 Abs. 3 SGB V? Daraus folgt die gesamte Familienrechnung.
- Die Familienphase durchrechnen: Elternzeit ohne Zuschuss, Mutterschutz, Teilzeitrückkehr, Kinderbeiträge über zwanzig Jahre und der Zuschussdeckel von 508,59 Euro.
- Fristen sichern: Kindernachversicherung vor der Geburt vorbereiten, die zwei Monate nach § 198 VVG einhalten, Risikovoranfrage für jeden Antrag, der keine Nachversicherung ist.
Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet, auch am Abend, wenn die Kinder im Bett sind.
Bei Familien steht die Rechnung im Kern schon fest, bevor der erste Tarif auf dem Tisch liegt: Entscheidend ist, wer wo versichert ist und wer mehr verdient. Wer das vor der Geburt klärt, hat beide Wege offen.