„Ich bin völlig gesund“:
Ihre Krankenakte sieht das anders

Ich bin völlig gesund: prall gefüllte goldene Krankenakte mit einem Schild völlig gesund
von Markus Kopka · Smart versichert | 8 Min. Lesezeit |

Kurzüberblick

Die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag reichen je nach Versicherer drei bis zehn Jahre zurück, und geprüft werden Ihre Antworten im Ernstfall gegen Ihre Krankenakte. Dort stehen öfter Diagnosen, von denen Sie nie erfahren haben, denn ohne Diagnose-Code rechnet in Deutschland keine Arztpraxis ab. Vor dem Antrag lohnt deshalb der Blick in die eigenen Daten: Die Krankenkasse muss nach § 305 SGB V Auskunft geben, die erste Kopie der Patientenakte beim Arzt ist kostenlos, und nachweislich falsche Einträge lassen sich korrigieren.

„Völlig gesund" ist auch nur eine Selbstdiagnose. Und wie die meisten Selbstdiagnosen übersteht sie die zweite Runde eher selten. Die zweite Runde steht nämlich längst in Ihrer Krankenakte: Ohne Diagnose rechnet in Deutschland keine Arztpraxis ab, also hat jeder Arztbesuch der letzten Jahre dort einen ICD-Code hinterlassen. Der verspannte Nacken nach der langen Autofahrt läuft als M54.2, die schlechten Nächte vor der Prüfung als F51.0. Sie haben diese Akte nie gelesen. Ihr Versicherer wird das tun.

Ich rate deshalb vor jedem PKV-Antrag zu einem einfachen Arbeitsschritt: Lesen Sie erst einmal Ihre eigene Akte. Das dürfen Sie jederzeit, es kostet Sie keinen Cent, und mit dem, was Sie dort finden, lässt sich arbeiten. Vieles davon lässt sich sogar korrigieren.

Was die Gesundheitsfragen der PKV wirklich wissen wollen

In den Anträgen geht es typischerweise drei Jahre zurück bei ambulanten Behandlungen und fünf Jahre bei stationären Aufenthalten, bei Psychotherapie fragen manche Versicherer auch zehn Jahre ab. Dabei formuliert jeder Anbieter seine Fragen ein bisschen anders, und genau deshalb lese ich die Bögen mit meinen Mandanten Wort für Wort durch. Anzeigen müssen Sie nach § 19 VVG nämlich genau die Umstände, nach denen in Textform gefragt wird und die Sie kennen. Heißt im Klartext: Der Rückenschmerz von vor vier Jahren gehört nicht in ein Formular, das nur nach drei Jahren fragt.

Der Haken steckt in dem kleinen „die Sie kennen". Den Arztbesuch selbst kennen Sie natürlich, auch den harmlosen von damals. Was der Arzt hinterher für die Abrechnung in seinen Computer getippt hat, kennen Sie eben nicht. Und glauben Sie mir, die Frage „Waren Sie in den letzten drei Jahren in ärztlicher Behandlung?" meint wirklich jeden Termin, auch den, der Ihnen längst entfallen ist, weil er so unspektakulär war.

Die schlafenden Hunde in Ihrer Krankenakte

Warum in so einer Akte so viel Kraut und Rüben steht, versteht man, sobald man weiß, wie eine Kassenpraxis an ihr Geld kommt: über die Kassenärztliche Vereinigung, und zwar nur mit einer codierten Diagnose nach ICD-10 zu jeder einzelnen Abrechnung. Ohne Code kein Honorar. Aus dieser simplen Regel entstehen drei Sorten von Einträgen, die mit Ihrem echten Gesundheitszustand herzlich wenig zu tun haben.

Die Verdachtsdiagnose, die hängen bleibt

Ihr Arzt will etwas abklären und codiert einen Verdacht. Nur müsste der Verdacht, wenn er sich erledigt hat, auch wieder aus der Akte verschwinden. Machen wir uns nichts vor, das passiert längst nicht immer. Und dann steht in Ihren Daten eben ein Asthma, das nie eines war, bloß weil Sie mit dem Husten mal zu lange gewartet haben.

Die Bagatelle mit amtlichem Gewicht

Zwei schlechte Nächte vor einer Prüfung, beim Hausarzt erwähnt, und schon steht F51.0 in der Akte, eine nichtorganische Schlafstörung. Das F davor ist im ICD-Katalog der Buchstabe für psychische Störungen, und ich verspreche Ihnen: Bei einem F wird jeder Risikoprüfer hellwach. Da wird aus drei müden Tagen ein Eintrag, der Jahre später ernsthafte Rückfragen auslöst.

Die Dauerdiagnose im Abo

Manche Praxissoftware schreibt Diagnosen als Dauerdiagnosen einfach fort, Quartal für Quartal, egal ob die Behandlung längst durch ist. Da taucht die Magengeschichte von 2021 in der Abrechnung von 2025 noch putzmunter auf, als säßen Sie dort in laufender Behandlung.

Ich will den Praxen da gar nichts unterstellen. Die codieren für ihre Abrechnung, und dafür reicht das auch völlig. Das Problem entsteht erst später, wenn eine Risikoprüfung genau diese Codes liest, und zwar wörtlich.

Wann die Akte aufwacht

Beim Antrag selbst verlässt sich der Versicherer erst einmal auf Ihre Angaben, da prüft kaum jemand etwas nach. Die Kontrolle kommt später, und zwar genau dann, wenn es um Geld geht. Kommt kurz nach Vertragsbeginn eine größere Rechnung herein, schaut sich die Leistungsabteilung den Fall ganz genau an. Dafür lassen sich die Versicherer eine Schweigepflichtentbindung geben und fragen bei Ärzten, Krankenhäusern und Ihrer alten Kasse nach, den Rahmen dafür setzt § 213 VVG. Und spätestens dann liegen die Codes auf dem Tisch, alle.

Was dann passiert, hängt davon ab, was Ihnen vorzuwerfen ist. Das VVG staffelt das ziemlich genau:

Vorwurf Was der Versicherer darf Frist ab Vertragsschluss
Keiner: Sie kannten den Umstand nicht In der Krankenvollversicherung praktisch nichts. Kündigen ist ihm verwehrt (§ 206 VVG), eine rückwirkende Anpassung ohne Ihr Verschulden ebenfalls (§ 194 VVG) entfällt
Einfache Fahrlässigkeit Vertrag rückwirkend anpassen: Risikozuschlag oder Leistungsausschluss 5 Jahre
Grobe Fahrlässigkeit Rücktritt vom Vertrag, außer er hätte Sie zu anderen Konditionen angenommen, dann Anpassung 5 Jahre
Vorsatz Rücktritt, für den laufenden Leistungsfall gibt es in der Regel kein Geld 10 Jahre
Arglist Anfechtung: Der Vertrag wird rückabgewickelt, erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen 10 Jahre

Fristen nach § 21 Abs. 3 VVG. Tritt der Versicherungsfall vor Fristablauf ein, kann sich der Versicherer auch danach noch darauf berufen.

Zwischen Police und erster großer Rechnung ist die Gesundheitsprüfung nur vertagt.

So lesen Sie Ihre Akte, bevor es der Versicherer tut

Die gute Nachricht ist, Sie sitzen direkt an der Quelle. Zwei Auskünfte reichen für ein ziemlich vollständiges Bild.

Bei der Krankenkasse: Nach § 305 Abs. 1 SGB V muss Ihnen Ihre Kasse sagen, was über Sie abgerechnet wurde und was es gekostet hat, rückwirkend für mindestens 18 Monate. Viele kennen das als Patientenquittung. Streng nach Gesetz heißt so die Übersicht, die Ihnen die Arztpraxis selbst ausstellt (§ 305 Abs. 2 SGB V), die Kassen-Auskunft bündelt dagegen alle Praxen auf einmal, und genau deshalb ist sie für unseren Zweck der bessere Weg. Viele Kassen bieten sie inzwischen bequem online an. Rechnen Sie dabei mit Zeitversatz, die Praxen rechnen nämlich quartalsweise ab, da laufen die Daten der Behandlung schon einmal Monate hinterher. Und wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie Einträge finden, an die Sie sich beim besten Willen nicht erinnern können. Das geht den meisten meiner Mandanten genauso.

Beim Arzt: Für alles, was weiter zurückliegt, führt der Weg über die Behandlungsakten der Praxen. Einsicht steht Ihnen nach § 630g BGB zu, und seit Februar 2026 steht sogar ausdrücklich im Gesetz, dass die erste Kopie nichts kosten darf. Falls an der Anmeldung trotzdem jemand von Kopierkosten anfängt, bleiben Sie freundlich und verweisen auf genau diesen Paragraphen. Angefordert wird beim Hausarzt und bei den Fachärzten, bei denen Sie im Abfragezeitraum waren.

Und die elektronische Patientenakte? Die wird mir in Gesprächen gern als Abkürzung präsentiert, nach dem Motto: Da räume ich einfach auf, dann ist die Sache erledigt. Schön wäre es. Die ePA ist seit 2025 der Standard für gesetzlich Versicherte, Privatversicherte sind dort gar nicht eingebunden. Vor allem aber: Wer Dokumente in der ePA verbirgt oder löschen lässt, hat damit weder die Abrechnungsdaten seiner Kasse angefasst noch die Akten der Praxen. Genau dort schaut der Versicherer aber nach.

Bereinigen heißt korrigieren

Bleibt das Wort bereinigen. Manche Mandanten trauen sich kaum, es auszusprechen, dabei ist daran überhaupt nichts anrüchig. Bereinigen heißt schlicht: Einträge, die nachweislich falsch sind, richtigstellen lassen.

Der Weg dahin führt über den Arzt, der die Diagnose damals codiert hat. Er kann gegenüber Kasse und Kassenärztlicher Vereinigung richtigstellen, dass ein Verdacht ausgeräumt war oder ein Code schlicht daneben lag. Zusätzlich beantragen Sie bei Ihrer Kasse die Berichtigung, denn § 305 SGB V verpflichtet die Kassen, ärztlich belegte Korrekturen zu übernehmen. Die Beweislast liegt allerdings bei Ihnen, meistens reicht dafür ein kurzer Arztbrief mit Gegendarstellung. Ja, das kostet einen Anruf und etwas Geduld. Aber wir reden hier über Jahrzehnte Versicherungsschutz, da ist das gut investierte Zeit.

Genauso deutlich sage ich aber jedem Mandanten, wo die Grenze verläuft: Korrigieren lässt sich nur, was falsch ist. Was stimmt, gehört in den Antrag, vollständig und im gefragten Zeitraum. Was sonst passiert, haben Sie in der Tabelle oben gesehen, und zwar ausgerechnet dann, wenn Sie die Versicherung brauchen. Und falls am Ende ein Risikozuschlag herauskommt: Damit kann man leben. Ein Zuschlag ist die ganz normale Antwort des Versicherers auf ein erhöhtes Risiko und allemal besser als ein Vertrag, der im Leistungsfall wackelt.

Für alles, was echt ist und bleibt, gehe ich mit meinen Mandanten den sauberen letzten Schritt: die anonyme Risikovoranfrage über einen Versicherungsmakler. Dabei gehen Ihre Gesundheitsdaten ohne Ihren Namen an mehrere Versicherer, und die sagen vorab, wie sie den Antrag annehmen würden, normal, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht. Der Charme daran: Ein anonymes Votum hinterlässt nirgendwo Spuren. Eine förmliche Ablehnung dagegen schon, nach der fragen viele Versicherer im nächsten Antrag nämlich ausdrücklich. Wie ich diese Reihenfolge bei Vorerkrankungen im Einzelnen aufsetze, von den fünf möglichen Voten bis zum gezielten Antrag, steht im Beitrag zur PKV mit Vorerkrankungen. Und bei einzelnen Zusatzbausteinen geht es übrigens auch ganz ohne Gesundheitsprüfung.

Vor dem Antrag: in fünf Schritten durch die eigene Akte

  • 1. Kassen-Auskunft anfordern: Auskunft nach § 305 Abs. 1 SGB V, online oder formlos schriftlich
  • 2. Patientenakten anfordern: Hausarzt und relevante Fachärzte, erste Kopie kostenlos (§ 630g BGB)
  • 3. Einträge sichten: Was ist echter Befund, was Abrechnungsartefakt, was blieb als Verdacht hängen?
  • 4. Falsches korrigieren lassen: Über den Arzt richtigstellen, Berichtigung bei der Kasse beantragen
  • 5. Anonym voranfragen: Erst mit geklärter Aktenlage und Voranfrage-Votum den Antrag stellen

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Fazit

Die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag entscheiden über Jahrzehnte Versicherungsschutz, und geprüft werden sie gegen Akten, die Sie jederzeit kostenlos lesen dürfen. Mir fällt kaum eine Stelle im Versicherungsleben ein, an der sich zwei Stunden Papierkram so deutlich auszahlen wie hier.

Wer gesund ist, erledigt das als Aufräumaktion: falsche Einträge korrigieren lassen, echte Angaben vollständig in den Antrag, und vorher wird anonym vorgefühlt.

Lesen Sie Ihre Krankenakte, bevor Sie die Gesundheitsfragen beantworten. Ihr Versicherer liest sie später sowieso, dann allerdings ohne Sie am Tisch.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen

Typisch sind drei Jahre für ambulante Behandlungen, fünf Jahre für stationäre Aufenthalte und fünf bis zehn Jahre für Psychotherapie. Die Zeiträume unterscheiden sich je nach Versicherer. Anzeigen müssen Sie nach § 19 VVG genau die Umstände, nach denen in Textform gefragt wird und die Sie kennen. Was außerhalb des gefragten Zeitraums liegt, gehört nicht in den Antrag.

Über die Kassen-Auskunft nach § 305 Abs. 1 SGB V. Die Kasse muss Ihnen die abgerechneten Leistungen und deren Kosten mitteilen, rückwirkend für mindestens 18 Monate, viele Kassen bieten das online an. Die Patientenquittung im Sinne des Gesetzes ist dagegen die Übersicht direkt von der Arztpraxis (§ 305 Abs. 2 SGB V), nach der Behandlung oder als Quartalsübersicht für einen Euro plus Versandkosten. Für den Antrags-Check ist die Kassen-Auskunft der praktischere Weg, sie bündelt alle Praxen.

Sprechen Sie den Arzt an, der die Diagnose codiert hat. Er kann gegenüber Kasse und Kassenärztlicher Vereinigung richtigstellen, dass ein Verdacht ausgeräumt wurde oder ein Code falsch gesetzt war. Zusätzlich können Sie bei Ihrer Kasse die Berichtigung beantragen. § 305 SGB V verpflichtet die Kassen, ärztlich belegte Korrekturen in ihre Auskünfte zu übernehmen. Die Beweislast liegt bei Ihnen, meist genügt ein kurzer Arztbrief.

Anzeigen müssen Sie nur Umstände, die Sie kennen. Einen Abrechnungscode, den Ihnen nie jemand mitgeteilt hat, können Sie nicht angeben. Den Arztbesuch selbst kennen Sie allerdings, und nach Behandlungen und Untersuchungen wird im Antrag gefragt. Wer seine Akte vor dem Antrag liest, muss sich auf diese Abgrenzung gar nicht erst verlassen.

Das regeln die §§ 19 bis 21 VVG als Staffel nach Verschulden: von der rückwirkenden Vertragsanpassung mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss über den Rücktritt bis zur Anfechtung bei Arglist. Die Rechte des Versicherers erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz und Arglist erst nach zehn Jahren. Tritt der Leistungsfall vorher ein, kann der Versicherer außerdem leistungsfrei sein.

Bei der anonymen Risikovoranfrage gehen Ihre Gesundheitsdaten ohne Ihren Namen an mehrere Versicherer, die vorab mitteilen, wie sie den Antrag annehmen würden: normal, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht. Ein anonymes Votum hinterlässt keine Spuren. Eine förmliche Ablehnung dagegen schon, denn nach abgelehnten Anträgen fragen viele Versicherer im nächsten Formular ausdrücklich.

Erst die Akte lesen, dann die Fragen beantworten. In dieser Reihenfolge wird ein Schuh draus.

Markus Kopka

CEO & Founder | moovnao GmbH