PKV-Tarifvergleich:
Bedingungen vor Preis

Balkenwaage mit schwerem Papierstapel und leichtem Preisschild als Sinnbild dafür, dass beim PKV-Tarifvergleich die Bedingungen mehr wiegen als der Preis

Kurzüberblick

Ein PKV-Tarifvergleich ist nur so gut wie die Kriterien, nach denen er geführt wird. Schon der Unterschied zwischen dem 2,3- und dem 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung kann bei einer einzigen Operation über 2.000 Euro ausmachen. Sortiert wird meistens nach dem Monatsbeitrag, und ausgerechnet der sagt über die spätere Versorgung am wenigsten. Was ein Tarif im Ernstfall zahlt, steht in den Bedingungen: bis zu welchem Steigerungssatz der Gebührenordnung erstattet wird, ob der Hilfsmittelkatalog offen ist, wie die Psychotherapie gedeckelt ist, ob Kur und Reha drinstehen und welche Wartezeiten gelten. Die Beitragsentwicklung hängt an Rechnungszins, Alterungsrückstellung und Anpassungsklausel. Diese Passagen lese ich zuerst, den Beitrag ordne ich danach ein.

Warum führt ein Vergleich nach Monatsbeitrag in die Irre?

Der Beitrag zeigt nur, was ein Tarif heute kostet. Was er im Leistungsfall zahlt, steht im Bedingungswerk, und der günstigste Tarif hat seine Ersparnis fast immer genau dort eingebaut.

Eine Beitragsliste stellt den Tarif nach oben, der heute am wenigsten kostet. Bei einem Vertrag, der im Zweifel vierzig Jahre läuft, ist das eine ziemlich schwache Sortierung. Der durchschnittliche Beitrag in der privaten Krankenvollversicherung liegt laut PKV-Verband bei rund 617 Euro im Monat, und um diesen Wert herum liegen Tarife, die im Leistungsfall völlig verschiedene Dinge tun.

Womit ist ein niedriger Beitrag erkauft? In aller Regel mit Einschnitten an Stellen, die beim Abschluss keiner liest: Die Erstattung endet am Regelhöchstsatz der Gebührenordnung, der Hilfsmittelkatalog ist eine abgeschlossene Liste, die Psychotherapie hat ein Kontingent, Kur und Reha stehen gar nicht erst im Tarif. Auffallen tut das erst, wenn die Rechnung im Briefkasten liegt.

Dazu kommt ein Rechenfehler, den ich bei Angestellten regelmäßig sehe. Verglichen wird der Bruttobeitrag, bezahlt wird aber nur der Eigenanteil. Der Arbeitgeber trägt nach § 257 SGB V die Hälfte, 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat, für die private Pflegepflichtversicherung kommen nach § 61 SGB XI bis zu 104,63 Euro dazu. Solange der halbe Beitrag unter diesen Grenzen bleibt, kostet ein Unterschied von 60 Euro im Monat den Angestellten tatsächlich 30 Euro. Der bessere Tarif sieht in der Liste also doppelt so teuer aus, wie er ist. Wie Zuschuss und Wechsel für Angestellte zusammenspielen, steht auf der Seite PKV über der JAEG.

Welche Bedingungen entscheiden über die Qualität eines PKV-Tarifs?

Acht Passagen im Bedingungswerk entscheiden darüber, was ein Tarif im Ernstfall zahlt, und keine davon steht in einer Beitragsliste. Der Versicherer erstattet nach § 192 Abs. 1 VVG die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung, allerdings nur im vereinbarten Umfang. In diesen drei Wörtern steckt der ganze Unterschied zwischen zwei Tarifen, die fünfzig Euro auseinanderliegen. Die Musterbedingungen der Branche, die MB/KK 2009, regeln dabei weniger, als die meisten annehmen: An den entscheidenden Stellen verweisen sie ausdrücklich auf den Tarif. Was dort nicht zugesagt ist, gibt es eben nicht.

Diese acht Zeilen arbeite ich bei jedem Vergleich ab. Die Spalte „Gewicht“ ist meine Einschätzung aus der Beratungspraxis.

BedingungsmerkmalSchwache FassungBelastbare FassungGewicht
Erstattung nach GOÄendet am Regelhöchstsatz, also beim 2,3-fachenerstattet bis zum 3,5-fachen, teils darüber nach Honorarvereinbarungsehr hoch
Hilfsmittelabschließende Liste im Tarif, feste Höchstbeträgeoffener Katalog ohne Aufzählung, auch für künftige Hilfsmittelsehr hoch
PsychotherapieKontingent je Kalenderjahr, danach anteilige ErstattungKontingent auf gesetzlichem Niveau, Erstattung ohne Abstufunghoch
Kur und Rehaausgeschlossen, weil der Tarif dazu schweigtAnschlussheilbehandlung und Rehabilitation ausdrücklich zugesagthoch
ArztzugangPrimärarztprinzip, ohne Überweisung sinkt die Erstattungfreie Arztwahl ohne Überweisungspflichthoch bei Fachärzten
Krankentagegeldnicht vereinbart oder zu niedrig angesetztam Nettoeinkommen ausgerichtet, Karenzzeit passend zur Rücklagesehr hoch bei Selbstständigen
Auslandsschutznur der Musterstandard, außerhalb Europas ein Monatweltweit mehrere Monate, Verlängerung und Rücktransport geregeltmittel
Beitragsanpassungsklauselgesetzlicher Schwellenwert von 10 Prozenttariflich abgesenkt auf 5 Prozentmittel
Monatsbeitragdie einzige Zahl, die jede Liste anzeigtaussagekräftig erst, wenn die acht Zeilen darüber geklärt sindnachrangig

Am schwersten wiegen die ersten beiden Zeilen, denn die lassen sich später kaum noch reparieren. Wie sich die Chefarztbehandlung im Krankenhaus in dieses Raster fügt, steht auf der Seite zu den stationären Leistungen.

Was bedeutet Erstattung über dem GOÄ-Höchstsatz?

Ein Tarif, der nur bis zum 2,3-fachen Satz erstattet, lässt den Versicherten bei jeder aufwändigen Behandlung mit einem Teil der Arztrechnung allein. Die Gebührenordnung für Ärzte rechnet in Punkten. Der Punktwert beträgt nach § 5 Abs. 1 GOÄ 5,82873 Cent. Eine Leistung mit 1.000 Punkten ergibt damit einen einfachen Gebührensatz von 58,29 Euro. Der Arzt darf ihn nach billigem Ermessen bis zum 3,5-fachen bemessen, das wären 204,01 Euro. Im Regelfall bleibt er beim 2,3-fachen, also bei 134,06 Euro. Überschreitet der Arzt den Regelsatz, muss er das nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen schriftlich begründen. Für technische Leistungen der Abschnitte A, E und O reicht der Rahmen nur bis zum 2,5-fachen bei einem Regelsatz von 1,8, für Laborleistungen aus Abschnitt M bis zum 1,3-fachen bei einem Regelsatz von 1,15.

Ein Tarif, der Erstattung „bis zu den Höchstsätzen der GOÄ“ verspricht, meint deshalb nicht immer dasselbe. Manches Bedingungswerk zielt auf den Regelhöchstsatz, ein anderes auf den Rahmenhöchstsatz. Wer über das 3,5-fache hinaus abrechnen will, braucht nach § 2 GOÄ eine schriftliche Honorarvereinbarung vor der Behandlung, und die muss den Hinweis enthalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht in voller Höhe gesichert ist.

Beispielrechnung: eine Operation, zwei Tarife

  • Die Rechnung: ärztliches Honorar 6.000 Euro, durchgehend zum 3,5-fachen Satz
  • Tarif A erstattet bis zum Rahmenhöchstsatz: 6.000,00 Euro
  • Tarif B erstattet bis zum Regelhöchstsatz: 6.000 geteilt durch 3,5, mal 2,3 = 3.942,86 Euro
  • Die Lücke bei Tarif B: 2.057,14 Euro, also 34 Prozent der Rechnung
  • Der Preisunterschied: Tarif A kostet 55 Euro mehr im Monat, ein Angestellter trägt davon 27,50 Euro, im Jahr 330 Euro
  • Ergebnis: Eine einzige solche Rechnung entspricht gut sechs Jahren Mehrbeitrag

Die GOÄ stammt in ihrer heutigen Fassung aus dem Jahr 1996. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben im Juli 2026 einen überarbeiteten Novellierungsentwurf ans Bundesgesundheitsministerium übergeben, in Kraft treten könnte die neue Gebührenordnung frühestens zum 1. Januar 2028. Solange sich an der Punktbewertung nichts bewegt, kommt der Kostenanstieg von drei Jahrzehnten beim Steigerungssatz an, und ein Tarif, der oberhalb des Regelsatzes aussteigt, verlagert ihn auf den Versicherten.

Was lassen die Musterbedingungen MB/KK offen?

Die MB/KK 2009 sind der gemeinsame Rahmen fast aller Vollversicherungstarife, und an acht Stellen hängt die eigentliche Leistung am Tarif. Diese acht sehe ich mir einzeln an.

Hilfsmittel: offene oder geschlossene Liste

Ein geschlossener Hilfsmittelkatalog zählt auf, was erstattet wird, alles andere ist ausgeschlossen. Ein offener Katalog beschreibt, wann ein Hilfsmittel erstattungsfähig ist, ohne die Produkte zu nennen. Wie schnell eine Liste veraltet, zeigt die gesetzliche Seite: Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes führte im März 2026 rund 47.825 Hilfsmittel in 42 Produktgruppen, allein im Jahr davor kamen 3.722 Produkte dazu. Ein Tarif mit einer Liste aus dem Jahr des Vertragsschlusses kennt davon keines.

Psychotherapie: das Kontingent im Kleingedruckten

Zur Psychotherapie sagen die Musterbedingungen nichts. Es gilt allein der Tarif, und die Fassungen gehen weit auseinander: Sitzungskontingent je Kalenderjahr, gestaffelte Erstattungsquoten, Genehmigungsvorbehalt vor Behandlungsbeginn. Als Maßstab nehme ich die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, denn die gilt für gesetzlich Versicherte: Kurzzeittherapie 12 plus 12 Stunden, Verhaltenstherapie 60 und insgesamt bis zu 80 Stunden, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 60 und bis zu 100, analytische Psychotherapie 160 und bis zu 300. Wer prüfen will, ob ein Tarif mithält, legt diese Zahlen daneben.

Kur und Reha: ausgeschlossen, wenn der Tarif schweigt

Hier ist die Musterbedingung eindeutig. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Die Anschlussheilbehandlung ist nach § 4 Abs. 4 MB/KK nur umfasst, sofern der Tarif sie nennt, und eine zugesagte Kur muss der Versicherer nach § 4 Abs. 5 MB/KK vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen. Gesetzlich Versicherte bekommen medizinische Rehabilitation dagegen nach § 40 SGB V als Regelleistung. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen ein knapp kalkulierter Privattarif hinter der gesetzlichen Versorgung zurückbleibt.

Wartezeiten: gesetzlich gedeckelt, beim Wechsel oft ganz weg

Nach § 197 Abs. 1 VVG darf die allgemeine Wartezeit drei Monate nicht überschreiten, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise darauf. Für Wechsler aus der gesetzlichen Kasse ist ein anderer Punkt aber wichtiger: Nach § 197 Abs. 2 VVG wird die ununterbrochene Zeit in der Kasse auf die Wartezeiten angerechnet, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft gestellt ist und der private Schutz direkt im Anschluss beginnt. Wer nahtlos wechselt, verliert also nichts.

Krankentagegeld: die wichtigste Zeile für Selbstständige

Das Krankentagegeld regeln eigene Musterbedingungen, die MB/KT. Für Angestellte springt es nach der Lohnfortzahlung ein, für Selbstständige ist es oft die wichtigste Zeile im ganzen Vertrag, denn ohne Tagegeld fließt bei längerer Krankheit schlicht nichts. Entscheidend sind die Höhe, gemessen am Nettoeinkommen, und die Karenzzeit, also ab welchem Krankheitstag gezahlt wird. Und ein Punkt steht in kaum einem Vergleich: Bei Berufsunfähigkeit endet das Krankentagegeld, und genau dort beginnt eine Lücke, die nur eine eigene Absicherung schließt. Mehr dazu im Beitrag zum Krankentagegeld für Selbstständige und zur Lücke zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit.

Heilpraktiker: erlaubt, solange der Tarif nichts anderes sagt

Nach § 4 Abs. 2 MB/KK dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Der Halbsatz am Ende ist der entscheidende. Abgerechnet wird nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, einer Empfehlung der Berufsverbände aus dem Jahr 1985, die seither nicht angepasst wurde. Ein Tarif, der bis zu den Höchstsätzen dieses Verzeichnisses erstattet, deckt deshalb spürbar mehr ab als einer, der auf die Mindestsätze abstellt. Im Prospekt klingt beides gleich.

Ausland: ein Monat ist der Musterstandard

Nach § 1 Abs. 4 MB/KK erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Außerhalb Europas gilt er ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, bei notwendiger Heilbehandlung längstens zwei weitere Monate. Alles darüber hinaus ist Tarifsache, der Rücktransport ebenso. Wer beruflich viel außerhalb Europas unterwegs ist, schaut sich diese Zeile genauer an.

Primärarztprinzip: Beitragsnachlass gegen Überweisung

Manche Tarife knüpfen die volle Erstattung daran, dass der Versicherte zuerst den Hausarzt aufsucht und sich von dort zum Facharzt überweisen lässt. Dafür gibt es einen Beitragsnachlass. Ohne Überweisung greifen je nach Bedingungswerk eine gesenkte Erstattungsquote, ein zusätzlicher Selbstbehalt oder die Ablehnung. Ausgenommen sind regelmäßig Notfälle sowie Augenärzte, Gynäkologen und Kinderärzte. Wer die freie Arztwahl als Hauptgrund für den Wechsel nennt, gibt sie mit einem solchen Tarif zum Teil wieder ab.

Warum sagt der Monatsbeitrag nichts über die spätere Beitragsentwicklung?

Der Startbeitrag entsteht aus Rechnungsgrundlagen, die sich ändern dürfen, und nur zwei davon können eine Anpassung überhaupt auslösen. Die private Krankenversicherung kalkuliert nach Art der Lebensversicherung. Ein Teil des Beitrags deckt die laufenden Kosten, der andere wandert verzinst in die Alterungsrückstellung und dämpft den Beitrag, wenn die Gesundheitskosten im Alter steigen. Branchenweit liegen in diesen Rückstellungen inzwischen über 360 Milliarden Euro. Dazu kommt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent nach § 149 VAG, der vom 21. bis zum 60. Lebensjahr mitbezahlt wird und ab 65 Erhöhungen abfedert. Was davon übrig ist, setzt der Versicherer mit 80 nach § 150 VAG zur Beitragssenkung ein. Wie dieser Kapitalstock arbeitet, steht auf der Seite zu den Alterungsrückstellungen.

Der Zins, mit dem gerechnet wird, ist der Rechnungszins. Nach § 4 KVAV darf er 3,5 Prozent nicht übersteigen, und wie hoch er im einzelnen Unternehmen sein darf, ergibt das Verfahren zum aktuariellen Unternehmenszins. Anders als in der Lebensversicherung ist dieser Zins nicht garantiert. Sinkt er, muss mehr Kapital aus Beiträgen kommen, und der Beitrag steigt.

Auslösen kann eine Beitragsanpassung nur zweierlei. § 203 Abs. 2 VVG nennt als maßgebliche Rechnungsgrundlagen die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten, zustimmen muss jeweils ein Treuhänder. § 155 Abs. 3 VAG setzt den Schwellenwert bei den Leistungen auf 10 Prozent, ausdrücklich mit dem Zusatz, dass die Versicherungsbedingungen einen geringeren Prozentsatz vorsehen dürfen. Für die Sterbewahrscheinlichkeiten liegt er nach Absatz 4 bei 5 Prozent. Ist die Anpassung ausgelöst, wird der Tarif komplett neu kalkuliert, und dabei fließt auch der aktuelle Rechnungszins ein, obwohl er selbst nie Auslöser sein kann.

Und wie sieht es über lange Zeit aus? Nach einer Berechnung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV stieg die Belastung je Versicherten von 2006 bis 2026 in der PKV um durchschnittlich 3,4 Prozent pro Jahr, in der GKV um 3,9 Prozent. Die zweite Zahl schafft es deutlich seltener in eine Überschrift. Wie beide Systeme grundsätzlich rechnen, steht im Vergleich von PKV und GKV.

Welche Fehler passieren beim PKV-Tarifvergleich am häufigsten?

Beim Vergleich rechnen die meisten sauber, sie legen nur die falschen Zahlen nebeneinander. Das sind die fünf Stellen, an denen es in der Praxis kippt.

Fehler 1: den Selbstbehalt als Rabatt verstehen

Ein Selbstbehalt senkt den Beitrag sofort. Er senkt allerdings auch den Arbeitgeberzuschuss, der hängt ja an der Hälfte des Beitrags, und er bleibt bestehen, solange der Tarif keinen Ausstieg vorsieht. Nach oben begrenzt ihn § 193 Abs. 3 VVG auf eine Auswirkung von 5.000 Euro je Person und Kalenderjahr.

Fehler 2: die Beitragsrückerstattung einrechnen

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird jedes Jahr neu beschlossen, sie ist keine vertragliche Zusage. Wer sie einrechnet, stellt eine feste Zahl neben eine erwartete. Dazu kommt: Wer Rechnungen zurückhält, um die Rückerstattung zu sichern, verzichtet auf Leistung, für die er bezahlt hat.

Fehler 3: die Kindernachversicherung übersehen

§ 2 Abs. 2 MB/KK regelt einen der wertvollsten Punkte im ganzen Bedingungswerk: Für ein Neugeborenes beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Satz danach wird gern überlesen: Der Schutz des Kindes darf nicht höher sein als der eines versicherten Elternteils. Wer heute den knappen Tarif nimmt, legt damit die Obergrenze für künftige Kinder fest. Wie die Rechnung mit Kindern insgesamt aussieht, steht auf der Seite PKV für Familien.

Fehler 4: das Eintrittsalter optimieren statt die Bedingungen

Ein früher Einstieg senkt den Beitrag dauerhaft, das stimmt. Wert hat er aber nur, wenn der Tarif auch Jahrzehnte später noch hält, was dann gebraucht wird.

Fehler 5: die Gesundheitsfragen nebenbei ausfüllen

Die Antragsfragen gehören zum Vergleich dazu, auch bei kerngesunden Menschen. Nach § 19 VVG muss jeder die Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Wer dabei etwas vergisst, riskiert, dass der Versicherer später zurücktritt, kündigt oder den Vertrag anpasst, und diese Rechte erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG grundsätzlich erst fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn. Ich gehe die Fragen deshalb mit meinen Mandanten Wort für Wort durch, bevor ein Antrag rausgeht, und die Risikovoranfrage läuft vorher anonym.

Ein Tarif, der 50 Euro billiger ist, hat diese 50 Euro irgendwo im Bedingungswerk eingespart. Meine Aufgabe im Vergleich ist, die Stelle zu finden.

Wie ich den Tarifvergleich führe

Meine PKV-Beratung mit Tarifvergleich ist produktneutral, und drei Schwerpunkte gehören immer dazu:

  1. Bedarf zuerst: Was im Leistungsfall erwartet wird, bestimmt den Kriterienkatalog, und nicht der Preis.
  2. Bedingungen gegeneinander lesen: die acht Merkmale aus der Tabelle, bei mehreren Versicherern nebeneinander.
  3. Risikovoranfrage vor Antrag: anonymisierte Konditionszusage, denn die Annahmepolitik entscheidet mit, welcher Versicherer überhaupt in Frage kommt.

Eine erste Orientierung gibt der GKV-oder-PKV-Rechner, die Grundlagen der beiden Systeme stehen im Beitrag zum Unterschied zwischen GKV und PKV. Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet.

Der Beitrag ist eine Momentaufnahme, das Bedingungswerk ist die Zusage über vierzig Jahre. Wer die Reihenfolge umdreht, entscheidet über die eigene Versorgung anhand der Zahl mit der kürzesten Haltbarkeit.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zum PKV-Tarifvergleich

Der niedrige Beitrag ist fast immer an einer bestimmten Stelle im Bedingungswerk eingespart. Typisch sind eine Erstattung, die am 2,3-fachen GOÄ-Satz endet, ein abschließender Hilfsmittelkatalog, ein Sitzungskontingent bei der Psychotherapie und ein Tarif, der Kur und Reha nicht erwähnt. Im Leistungsfall zahlen Sie die Differenz selbst, und eine größere Arztrechnung kann mehrere Jahre Beitragsersparnis aufzehren.

Die Gebührenordnung für Ärzte erlaubt bei ärztlichen Leistungen das Einfache bis Dreieinhalbfache des Gebührensatzes, im Regelfall bis zum 2,3-fachen. Jede Überschreitung des Regelsatzes muss der Arzt nach § 12 Abs. 3 GOÄ schriftlich begründen. Erstattet Ihr Tarif nur bis zum 2,3-fachen, bleibt bei einer Rechnung zum 3,5-fachen Satz rund ein Drittel bei Ihnen. Bei 6.000 Euro Honorar sind das 2.057,14 Euro.

Ein offener Katalog beschreibt, wann ein Hilfsmittel erstattungsfähig ist, ohne die Produkte aufzuzählen. Ein geschlossener listet auf, und was dort fehlt, ist ausgeschlossen. Der Unterschied wächst mit der Vertragsdauer: Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes waren im März 2026 rund 47.825 Hilfsmittel in 42 Produktgruppen gelistet, allein im Jahr davor kamen 3.722 Produkte dazu.

Die Musterbedingungen sagen dazu nichts, es zählt allein der Tarif. Als Maßstab nehme ich die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Kurzzeittherapie 12 plus 12 Stunden, Verhaltenstherapie bis zu 80 Stunden, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis zu 100, analytische Psychotherapie bis zu 300. Ein Tarif, der nach 20 oder 30 Sitzungen im Kalenderjahr anteilig erstattet, liegt darunter.

Nein. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger keine Leistungspflicht, solange der Tarif nichts anderes vorsieht. Die Anschlussheilbehandlung ist nach § 4 Abs. 4 MB/KK ebenfalls nur eingeschlossen, wenn der Tarif sie nennt. Eine Kur muss der Versicherer zudem nach § 4 Abs. 5 MB/KK vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen.

Sie legt fest, ab welcher Abweichung der Versicherer die Beiträge eines Tarifs überprüfen muss. § 155 Abs. 3 VAG setzt den Schwellenwert bei den Versicherungsleistungen auf 10 Prozent und erlaubt den Versicherungsbedingungen ausdrücklich einen niedrigeren Prozentsatz. Ein Tarif mit 5 Prozent passt häufiger an, dafür in kleineren Schritten. Ein Tarif am gesetzlichen Wert bleibt länger ruhig und springt dann deutlicher.

Fürs erste Sortieren schon, für die Entscheidung eher nicht. Ein Portal ordnet nach Preis und kann Bedingungswerke nicht in ihrer Tiefe gegeneinander lesen, dafür sind die Unterschiede zu fein formuliert. Ihre Situation kennt es obendrein nicht: Gesundheitszustand, Familienplanung, Leistungserwartung. Genau dort beginnt der belastbare Vergleich.

Anfrage zum Tarifvergleich

Wenn der Tarifvergleich bei den Bedingungen anfangen soll statt beim Beitrag, brauche ich drei Angaben über das Kontaktformular: was Ihnen im Leistungsfall wichtig ist, Ihren Status (angestellt, selbstständig, verbeamtet) und Ihre Familiensituation. Ich melde mich dann mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse und den Bedingungsvergleich.

Anfrage starten →

Ich vergleiche Tarife zuerst über die Bedingungen, der Beitrag kommt am Schluss dazu. Ob ein Tarif im Ernstfall trägt, steht allein im Bedingungswerk.

Markus Kopka

PKV-Experte