PKV über der JAEG:
Der Wechsel-Fahrplan für 2026 und 2027

Hochsprunglatte mit Schild 84.600 Euro als Sinnbild für die voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027

Kurzüberblick

Angestellte, die mit ihrem regelmäßigen Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, dürfen die gesetzliche Kasse verlassen. 2026 liegt die Grenze bei 77.400 € im Jahr. Automatisch passiert dabei nichts: Die Versicherungspflicht endet, die Mitgliedschaft läuft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige weiter, und gewechselt hat erst, wer mit der privaten Police in der Hand austritt. Für 2027 hat der Gesetzgeber die Grenze außer der Reihe um 3.600 € angehoben, voraussichtlich auf rund 84.600 €. Wer am 31. Dezember 2026 schon privat vollversichert ist, wird 2027 an der Grenze ohne diesen Aufschlag gemessen, voraussichtlich rund 81.000 € (§ 6 Abs. 8 SGB V). Für Angestellte über der Grenze, die noch in der Kasse sind, ist der Jahreswechsel 2026 damit der Stichtag.

Welche Grenze gilt 2026, und was zählt zum Gehalt?

2026 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die kommenden zwölf Monate vorausschauend ermittelt.

2025 lag die Grenze bei 73.800 €, 2024 erst bei 69.300 €. In zwei Jahren ist sie also um 8.100 € nach oben gewandert, und mit einem kurzen Blick auf die Gehaltsabrechnung ist die Prüfung eben nicht erledigt. Der Arbeitgeber rechnet zusammen, was mit hinreichender Sicherheit fließen wird. Was nur vielleicht kommt, bleibt draußen.

GehaltsbestandteilZählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?Was das in der Praxis heißt
Laufendes BruttogehaltJaDie Basis
Vertraglich zugesichertes Weihnachts- und UrlaubsgeldJaHebt knappe Fälle über die Grenze, sofern ein Rechtsanspruch besteht
Feste Zulagen, pauschal abgegoltene ÜberstundenJaNur bei dauerhafter Vereinbarung
Vermögenswirksame Leistungen des ArbeitgebersJaKleiner Betrag, der bei 100 € Abstand entscheidet
Einzeln abgerechnete Überstunden und MehrarbeitNeinSchwankt, deshalb nicht anrechenbar
Erfolgsabhängiger Bonus ohne zugesagte HöheNeinDer häufigste Rechenfehler
Entgeltumwandlung in die BetriebsrenteMindert das EntgeltKann unter die Grenze drücken, ohne dass das Gehalt sinkt

Die Entgeltumwandlung wird am häufigsten unterschätzt. Wer 6.500 € brutto verdient und 300 € im Monat in die Betriebsrente umwandelt, kommt auf 74.400 € statt 78.000 € und liegt damit unter der Grenze. Wer den Vertrag dafür ausgerechnet im Jahr des Wechsels unterschreibt, verschiebt sich seinen eigenen Wechseltermin.

Zwei weitere Grenzen werden regelmäßig verwechselt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat, und bestimmt nur, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Wer die 6.450 € der Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht, liegt automatisch 637,50 € darüber und zahlt in der Kasse längst den Höchstbeitrag. Für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt obendrein eine eigene, niedrigere Grenze von 69.750 € (§ 6 Abs. 7 SGB V). Die eigenen Zahlen prüft man am schnellsten mit dem JAEG-Rechner, die Unterschiede der Grenzen erklärt der Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze 2026.

Was ändert sich 2027 an der Versicherungspflichtgrenze?

2027 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze zweimal: um die übliche Anpassung an die Löhne und zusätzlich um 3.600 € aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 6 Abs. 6 SGB V). Wer am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat vollversichert ist, bleibt von dem Aufschlag ausgenommen (§ 6 Abs. 8 SGB V).

Die genauen Werte setzt die Bundesregierung erst im Herbst per Verordnung fest. Der PKV-Verband rechnet mit 4,5 Prozent Lohnentwicklung. Setzt man das an, landet die regulär fortgeschriebene Grenze bei rund 81.000 € und die angehobene bei rund 84.600 €, und genau deshalb schreibe ich überall voraussichtlich dazu. Die Beitragsbemessungsgrenze bekommt denselben Aufschlag, also 300 € im Monat mehr. Das verteuert den Höchstbeitrag für alle, die in der Kasse bleiben.

WerGrenze 2027, voraussichtlichGrundlage
Angestellte ohne Bestandsschutz, auch freiwillig gesetzlich Versicherte über der Grenzerund 84.600 €§ 6 Abs. 6 SGB V mit Aufschlag
Am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat vollversichertrund 81.000 €§ 6 Abs. 8 SGB V
Am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat vollversicherteigene Grenze ohne Aufschlag, 2026 sind das 69.750 €§ 6 Abs. 7 SGB V

Für den Bestandsschutz müssen beide Bedingungen am selben Tag erfüllt sein. Die Versicherungsfreiheit allein reicht nicht, und eine Zusatzversicherung neben der Kasse zählt laut Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht. Die private Vollversicherung muss am 31. Dezember 2026 also schon laufen. Ein Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2027 kommt einen Tag zu spät.

Obendrein fehlt die übliche Rettungsleine. Wer allein wegen einer Anhebung der Grenze wieder versicherungspflichtig wird, kann sich normalerweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen. Die neue Fassung dieser Vorschrift nennt aber nur die reguläre Anpassung, den Aufschlag von 3.600 € nicht. Wer 2027 zwischen rund 81.000 und rund 84.600 € verdient und bis dahin in der Kasse geblieben ist, rutscht damit in die Versicherungspflicht und kommt ohne Gehaltssprung nicht mehr heraus. Die vier typischen Fälle und die Frist für freiwillig Versicherte stehen im Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2027.

Ich halte das für einen Eingriff durch die Hintertür. Mehr Beitrag holt die höhere Pflichtgrenze bei diesen Angestellten kaum, die zahlen ja ohnehin schon den Höchstbeitrag. Die höhere Grenze sorgt vor allem dafür, dass sie in der Kasse bleiben. Wer über 77.400 € verdient und sich für die PKV entschieden hat, sollte den Wechsel deshalb noch vor dem Jahreswechsel abschließen. Die politische Einordnung steht im Beitrag zur GKV-Reform und der Wechselwelle.

Wann endet die Versicherungspflicht nach einer Gehaltserhöhung?

Bei einer Gehaltserhöhung in laufender Beschäftigung endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und auch nur dann, wenn das Gehalt zusätzlich über der Grenze des Folgejahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V).

An dieser Doppelprüfung bleiben die meisten Wechselpläne hängen, und 2027 wird sie besonders streng. Wer im März 2026 von 72.000 € auf 80.000 € erhöht wurde, liegt zwar klar über den 77.400 € des laufenden Jahres. Versicherungspflichtig ist er am 31. Dezember 2026 aber trotzdem noch, und damit misst ihn die Kasse für 2027 an der angehobenen Grenze von voraussichtlich rund 84.600 €. Mit 80.000 € bleibt er zum 1. Januar 2027 in der Pflichtversicherung. Der Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V hilft ihm nicht, der setzt am Stichtag ja Versicherungsfreiheit und eine private Police voraus.

AnlassVersicherungsfrei abMein Urteil dazu
Gehaltserhöhung in laufender Beschäftigung im Jahr 20261. Januar 2027, wenn das Gehalt auch die angehobene Grenze 2027 übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V)Der langsame Weg, und 2027 der steilste. Unter rund 84.600 € klappt es zum Jahreswechsel nicht
Neuer Arbeitsvertrag 2026 mit Entgelt über 77.400 €Erster Tag der BeschäftigungDer schnelle Weg. Wer bis zum 31. Dezember privat versichert ist, fällt unter den Bestandsschutz
Berufseinstieg direkt über der GrenzeErster Tag der BeschäftigungDer günstigste Weg: niedriges Eintrittsalter, in aller Regel eine glatte Gesundheitsprüfung
Grenze nur wegen eines einmaligen Bonus überschrittenGar nichtFinger weg. Der Bonus zählt nicht zum regelmäßigen Entgelt, und die Kasse rechnet nach

Wer im Frühjahr eine Erhöhung bekommt, hat bis zum Jahreswechsel Zeit und sollte sie auch nutzen. Wer erst im November unterschreibt, hat sechs Wochen für Voranfrage, Antrag und Police. Das geht, aber ohne jeden Puffer.

Wie läuft der Austritt aus der gesetzlichen Kasse?

Nach dem Ende der Versicherungspflicht bleiben zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse, um den Austritt zu erklären und die private Absicherung nachzuweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer das verpasst, bleibt freiwilliges Mitglied und kündigt mit Frist.

Mit dem Ende der Versicherungspflicht passiert erst einmal gar nichts. Die Mitgliedschaft läuft kraft Gesetzes als freiwillige weiter, das ist die obligatorische Anschlussversicherung. Die Kasse muss über die Austrittsmöglichkeit informieren, und ab diesem Hinweis läuft die Frist. Ohne Nachweis der anderweitigen Absicherung wird der Austritt nicht wirksam, eine Lücke lässt das Gesetz eben nicht zu. Bleibt der Hinweis aus, beginnt die Frist gar nicht erst. Verlassen würde ich mich darauf allerdings nicht, ein Anruf bei der Kasse im Januar kostet fünf Minuten.

Wer das Fenster verstreichen lässt oder schon länger freiwillig in der Kasse ist, kündigt nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats: Erklärung im September, Ende am 30. November. Die sonst übliche Bindung von zwölf Monaten an die Kasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht, das Gesetz nimmt Kündigungen ohne neue Kassenmitgliedschaft ausdrücklich aus. Wirksam wird die Kündigung aber nur, wenn innerhalb der Frist die private Absicherung nachgewiesen ist.

Für den Stichtag 2026 heißt das ganz konkret: Wer im September kündigt, ist Ende November draußen und kann nahtlos zum 1. Dezember privat beginnen. Bei einer Kündigung im Oktober endet die Mitgliedschaft erst am 31. Dezember, dann muss die Police für den Bestandsschutz einen Monat parallel laufen.

Was jeder Monat in der Kasse kostet, lässt sich auf den Cent ausrechnen. Der GKV-Höchstbeitrag liegt 2026 bei 1.017,19 € für die Kranken- und 209,25 € für die Pflegeversicherung, zusammen 1.226,44 € im Monat. Die Hälfte trägt der Arbeitgeber. Beim Beschäftigten bleiben 613,22 €, ohne Kinder ab 23 Jahren 648,10 €, denn der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten hängt allein auf seiner Seite.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung?

Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Prämie, 2026 höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und höchstens 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).

Der Höchstbetrag ist keine willkürliche Zahl, er leitet sich direkt aus der gesetzlichen Kasse ab: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag ergeben 17,5 Prozent, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € und dann halbiert. Der Deckel greift also erst ab einer Krankenversicherungsprämie von 1.017,18 € im Monat. Darunter zahlt der Arbeitgeber schlicht die Hälfte.

In Sachsen liegt der Zuschuss zur Pflegeversicherung bei höchstens 75,56 €, dort tragen Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr selbst. Und ein Punkt fehlt in Überschlagsrechnungen fast immer: Der Zuschuss deckt auch die Prämien für Ehepartner und Kinder ab, sofern diese bei Versicherungspflicht familienversichert wären (§ 257 Abs. 2 SGB V). Bei einer Familie ist der Höchstbetrag deshalb schnell erreicht. Wie die Rechnung mit Kindern aussieht, steht auf der Seite PKV für Familien.

Beispielrechnung: 34 Jahre, 86.400 € Jahresgehalt

  • Ausgangslage: 7.200 € brutto im Monat, damit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.450 € und über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €. Auch die angehobene Grenze 2027 ist mit diesem Gehalt überschritten
  • Freiwillig in der GKV: 5.812,50 € mal 17,5 Prozent ergibt 1.017,19 € Krankenversicherung, dazu 5.812,50 € mal 3,6 Prozent, also 209,25 € Pflege. Gesamtbeitrag 1.226,44 €, Anteil des Beschäftigten 613,22 €
  • In der PKV, angenommene Prämie: 640 € Krankenvollversicherung plus 65 € private Pflegepflichtversicherung, zusammen 705 €
  • Arbeitgeberzuschuss: 320 € plus 32,50 €, beide Höchstbeträge werden dabei nicht einmal berührt
  • Anteil des Beschäftigten: 352,50 € statt 613,22 €, eine Differenz von 260,72 € im Monat oder 3.128,64 € im Jahr

Die Prämie ist eine Annahme und kein Angebot, sie hängt an Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Tarifniveau. Die Zuschussrechnung darüber gilt für jede Prämie. Eine Orientierung mit den eigenen Zahlen gibt der GKV-oder-PKV-Rechner.

Der Startbeitrag ist das schwächste Argument für die private Krankenversicherung. Er hat nur den Vorteil, dass man ihn am ersten Tag schon kennt.

In welcher Reihenfolge läuft der Wechsel?

Erst die private Seite klären, dann die gesetzliche beenden: Risikovoranfrage, Konditionszusage, Antrag, Police, und erst danach der Austritt.

Intuitiv machen es viele andersherum, und das geht genau so lange gut, wie die Gesundheitsprüfung glatt läuft. In meiner Beratung ist die Reihenfolge deshalb festgelegt: anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern, schriftliche Konditionszusage, Antrag, Police. Der Grund ist ganz nüchtern. Ein Zuschlag ist verhandelbar, solange mehrere Versicherer nebeneinander auf dem Tisch liegen, und er ist es nicht mehr, wenn die Kündigung raus ist.

Wer nahtlos wechselt, verliert obendrein keine Wartezeit. Nach § 197 Abs. 2 VVG rechnet der Versicherer die ununterbrochene Zeit in der gesetzlichen Kasse auf die Wartezeiten an, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft gestellt ist und der private Schutz direkt im Anschluss beginnt. Welche Bedingungen einen Tarif belastbar machen, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.

Und eine Frage gehört ehrlich vor die Unterschrift. Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse ist an enge Voraussetzungen geknüpft und ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V praktisch verschlossen. Die PKV ist also eine Entscheidung für ein Berufsleben, und wie beide Systeme dafür rechnen, steht im Vergleich von PKV und GKV.

Was passiert, wenn das Gehalt wieder unter die Grenze fällt?

Dann tritt die Versicherungspflicht wieder ein, und zwar ab dem Tag, an dem das regelmäßige Entgelt unter der Grenze liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ob eine Befreiung möglich ist, hängt am Grund.

Sinkt das Gehalt tatsächlich, etwa durch Teilzeit oder einen Jobwechsel, greift die Versicherungspflicht ohne allgemeines Befreiungsrecht. Wer die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V befreien lassen, allerdings nur nach mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze. Für Teilzeit in der Elternzeit und in der Pflegezeit hat dieselbe Vorschrift eigene Tatbestände.

Bleibt das Gehalt gleich und wandert nur die Grenze nach oben, sieht es anders aus. Dann erlaubt § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Befreiung, der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht bei der Kasse sein (§ 8 Abs. 2 SGB V). Wirksam wird sie nur mit Nachweis des privaten Schutzes, und widerrufen lässt sie sich nicht. Für Privatversicherte mit Bestandsschutz gilt das auch 2027, gemessen an der Grenze ohne Aufschlag. Der Bescheid der Kasse kommt in aller Regel im Januar. Wer ihn ablegt und erst im April wieder daran denkt, hat seine Entscheidung damit schon getroffen.

Bleibt es bei der Versicherungspflicht, muss der private Vertrag trotzdem nicht enden. Eine Anwartschaftsversicherung hält ihn offen: Die kleine sichert den geprüften Gesundheitszustand, die große zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter, denn in ihr werden die Alterungsrückstellungen weiter aufgebaut. Beide kosten nur einen Bruchteil der Prämie.

Welche Fehler kosten beim Wechsel über die JAEG Geld?

Die teuren Fehler beim Wechsel über die Grenze haben fast alle mit Fristen und mit dem Gehaltsbegriff zu tun. Ungefähr nach Häufigkeit sortiert sind es diese sieben.

  1. Den Bonus mitgerechnet. Erfolgsabhängige Zahlungen ohne zugesagte Höhe zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Wer sie einrechnet, plant einen Wechsel, der ihm gar nicht zusteht.
  2. Den Stichtag 2026 verschlafen. Wer über der Grenze verdient, aber erst 2027 wechseln will, wird an der angehobenen Grenze von voraussichtlich rund 84.600 € gemessen. Liegt das Gehalt darunter, ist die Tür zu, und für den Aufschlag gibt es keine Befreiung.
  3. Die Entgeltumwandlung übersehen. 300 € im Monat in die Betriebsrente senken das maßgebende Entgelt um 3.600 € im Jahr. Bei knappem Abstand zur Grenze entscheidet das über die ganze Wechseloption.
  4. Zuerst gekündigt, dann beantragt. Wer den Austritt erklärt, bevor die Police vorliegt, verhandelt die eigene Gesundheitseinstufung unter Zeitdruck.
  5. Die zwei Wochen verstreichen lassen. Danach wirkt die Kündigung erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, und jeder zusätzliche Monat kostet 613,22 € Eigenanteil statt der halben privaten Prämie.
  6. Die Kinder nicht durchgerechnet. Bei verheirateten Eltern bleiben Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht beim gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, 2026 also mehr als 6.450 € im Monat, und dabei mehr als der Partner. Dann braucht jedes Kind einen eigenen Vertrag, Einzelheiten im Beitrag zur Familienversicherung von Kindern.
  7. Die Bescheinigung vergessen. Ohne den Nachweis nach § 257 Abs. 2a SGB V, alle drei Jahre neu, zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Das sind bis zu 508,59 € im Monat, die schlicht liegen bleiben.

Wie ich Angestellte beim Wechsel über die JAEG berate

Meine PKV-Beratung beim Wechsel über die Grenze folgt dem produktneutralen Standardprozess aus Bedarfsanalyse, Tarifauswahl und Antrag. Drei Schwerpunkte kommen dazu, und was sonst für Angestellte gilt, steht auf der Seite PKV für Angestellte.

  1. Grenzprüfung mit Blick auf 2027: Welche Entgeltbestandteile zählen, was macht die Entgeltumwandlung, und welche Grenze gilt im Folgejahr? Die Basis muss stimmen, bevor ein Tarif auf den Tisch kommt.
  2. Fristen und Reihenfolge: Police vor Austritt, Stichtag 31. Dezember 2026, Übergang ohne Lücke. Bei einer Erhöhung im Frühjahr fangen wir im Sommer an und nicht im Advent.
  3. Die volle Rechnung statt des Startbeitrags: Leistungsumfang, Arbeitgeberzuschuss, Familienplanung und Beitragsentwicklung. Die Entscheidung muss ein Berufsleben tragen.

Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet.

Der Wechsel über die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Terminsache, und 2026 ist der Termin enger als sonst. Wer am 31. Dezember mit der privaten Police in der Hand dasteht, wird 2027 an der niedrigeren Grenze gemessen, wer in der Kasse bleibt, an der höheren.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zum Wechsel ab der JAEG

Nein. Es endet nur die Versicherungspflicht, die Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse läuft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung weiter. Wechseln müssen Sie nicht, Sie haben ein Wahlrecht. In die PKV kommt nur, wer innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austritt und die private Absicherung nachweist.

Die Grenze steigt 2027 zusätzlich zur Lohnanpassung um 3.600 Euro, voraussichtlich auf rund 84.600 Euro (§ 6 Abs. 6 SGB V). Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert ist, wird an der Grenze ohne Aufschlag gemessen, voraussichtlich rund 81.000 Euro (§ 6 Abs. 8 SGB V). Für den Aufschlag gibt es kein Befreiungsrecht. Die verbindlichen Werte setzt die Bundesregierung im Herbst per Verordnung fest.

Zum Jahreswechsel, wenn Ihr regelmäßiges Entgelt die Grenze des laufenden Jahres und zusätzlich die des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Bei einer Erhöhung im Jahr 2026 zählt für 2027 die angehobene Grenze von voraussichtlich rund 84.600 Euro. Bei einem neuen Arbeitsvertrag über der Grenze gilt die Versicherungsfreiheit ab dem ersten Arbeitstag.

Zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse auf die Austrittsmöglichkeit (§ 188 Abs. 4 SGB V), zusammen mit dem Nachweis der privaten Absicherung. Wer die Frist verpasst, kündigt als freiwilliges Mitglied nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats: Erklärung im September, Ende am 30. November. Die Bindung von zwölf Monaten an die Kasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht.

Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Prämie, 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung (§ 257 SGB V) und höchstens 104,63 Euro für die private Pflegepflichtversicherung (§ 61 SGB XI), in Sachsen höchstens 75,56 Euro. Der Höchstbetrag greift erst ab einer Krankenversicherungsprämie von 1.017,18 Euro im Monat. Er deckt auch die Prämien für Ehepartner und Kinder ab, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären.

Nur, wenn er der Höhe nach zugesagt ist. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen das laufende Gehalt, vertraglich zugesichertes Weihnachts- und Urlaubsgeld, feste Zulagen und pauschal abgegoltene Überstunden. Erfolgsabhängige Boni ohne zugesagte Höhe und einzeln abgerechnete Überstunden zählen nicht. Eine Entgeltumwandlung mindert das maßgebende Entgelt: 300 Euro im Monat sind 3.600 Euro im Jahr weniger.

Dann werden Sie ab diesem Zeitpunkt wieder versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Rutschen Sie allein durch die reguläre Anhebung der Grenze darunter, können Sie sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V innerhalb von drei Monaten befreien lassen, unwiderruflich. Für den Aufschlag von 3.600 Euro im Jahr 2027 gilt das nicht. Sonst hält eine Anwartschaftsversicherung den geprüften Gesundheitszustand für einen späteren Wiedereinstieg fest.

Anfrage zum JAEG-Wechsel

Wenn Ihr Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und Sie den Wechsel noch vor dem Stichtag 31. Dezember 2026 prüfen wollen, schreiben Sie mir kurz über das Kontaktformular. Ich brauche drei Angaben: die Gehalts-Größenordnung, den Anlass, also Erhöhung, Jobwechsel oder schon länger über der Grenze, und Ihre Familiensituation. Ich melde mich dann mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse, rechtzeitig vor Ihren Fristen.

Anfrage starten →

Erst die Police, dann der Austritt. In dieser Reihenfolge wechseln meine Mandanten ohne Lücke und ohne Zeitdruck.

Markus Kopka

PKV-Experte