PKV für Frauen:
Unisex, Schwangerschaft, Mutterschutz

Aufgeklappte Taschenuhr mit Schild Zeitpunkt als Sinnbild dafür, dass bei der PKV für Frauen der Zeitpunkt des Abschlusses entscheidet

Kurzüberblick

Frauen zahlen in der privaten Krankenversicherung seit dem 21. Dezember 2012 denselben Beitrag wie Männer, im selben Tarif für dieselbe Leistung. Der frühere Frauenzuschlag ist mit den Unisex-Tarifen Geschichte. Die Fragen, die heute zählen, liegen woanders. Schwangerschaft und Entbindung sind in der PKV ein regulärer Leistungsfall (§ 192 Abs. 1 VVG), und für die Entbindung gilt eine Wartezeit von höchstens acht Monaten, die Wechslerinnen aus der gesetzlichen Kasse bei nahtlosem Übergang angerechnet wird. Selbstständige Frauen bekommen im Mutterschutz ihr Krankentagegeld (§ 192 Abs. 5 VVG), und in der Elternzeit läuft der Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss weiter. Alle drei Punkte hängen am Zeitpunkt des Abschlusses.

Zahlen Frauen in der PKV mehr als Männer?

Nein. Seit dem 21. Dezember 2012 kalkulieren die Versicherer geschlechtsneutral, Frauen und Männer zahlen im selben Tarif für dieselbe Leistung denselben Beitrag.

Bis dahin kalkulierten die Versicherer Frauen oft teurer und begründeten das mit den statistisch höheren Leistungsausgaben, unter anderem durch Schwangerschaften. Dann kam das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Test-Achats vom 1. März 2011 (C-236/09), und für alle Verträge ab dem Stichtag wurden die Unisex-Tarife Pflicht. Die alte Sorge vor dem Frauenzuschlag hat sich damit erledigt.

Über den Beitrag entscheiden seitdem dieselben Größen wie bei jedem anderen auch: Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Leistungsumfang und Selbstbehalt. In meinen Beratungen mit Frauen spielt das Geschlecht beim Beitrag deshalb keine Rolle mehr. Wichtig werden Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, und die hängen alle am Zeitpunkt des Vertrags. Welche Bedingungen einen Tarif sonst belastbar machen, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.

Was zahlt die PKV bei Schwangerschaft und Geburt?

Schwangerschaft und Entbindung sind in der privaten Krankenversicherung ein regulärer Leistungsfall. § 192 Abs. 1 VVG nennt sie ausdrücklich, und die Musterbedingungen zählen Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung zum Versicherungsfall (§ 1 Abs. 2 MB/KK).

Obwohl eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, erstattet der Tarif die Vorsorgeuntersuchungen, die ärztliche Betreuung, die Geburt und die damit verbundenen medizinischen Leistungen. Im Detail unterscheiden sich die Tarife aber an Stellen, die man meistens erst bei der ersten Schwangerschaft bemerkt: bei der Hebammenhilfe vor und nach der Geburt, bei der Entbindung im Geburtshaus oder zu Hause und bei den Wahlleistungen im Krankenhaus. Wer bei der Geburt Einbettzimmer und Chefarzt möchte, braucht die stationären Wahlleistungen im Tarif, dazu die Seite zu den stationären Leistungen.

Leistung rund um die GeburtWas die PKV typischerweise leistetWorauf es im Tarif ankommt
Vorsorge in der SchwangerschaftUntersuchungen, Ultraschall, ärztliche BetreuungErstattung über dem 2,3-fachen GOÄ-Satz
HebammenhilfeBetreuung vor, während und nach der Geburtob Hebammenleistungen ausdrücklich genannt sind, und bis zu welchem Satz
Entbindungstationär, ambulant, im Geburtshaus oder zu Hausewelche Orte der Tarif einschließt
Arzt und Zimmer bei der GeburtRegelleistung oder WahlleistungEinbettzimmer und Chefarzt im Tarif
NeugeborenesKindernachversicherung ohne GesundheitsprüfungSchutz des Kindes höchstens so hoch wie der des Elternteils

Gilt für die Entbindung eine Wartezeit?

Ja, die besondere Wartezeit für die Entbindung darf nach § 197 Abs. 1 VVG höchstens acht Monate betragen. Wer nahtlos aus der gesetzlichen Kasse wechselt, bekommt die Zeit dort angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG).

Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise auf Wartezeiten. Für Wechslerinnen aus der gesetzlichen Kasse zählt ohnehin ein anderer Punkt: Die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit dort wird angerechnet, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft gestellt ist und der private Schutz direkt im Anschluss beginnt. Wer ohne Lücke wechselt, hat bei der Entbindung also keine Wartezeit zu fürchten.

Anders sieht es aus, wenn die Schwangerschaft schon vor dem Antrag besteht. Nach § 19 VVG gehört sie auf die Gesundheitsfragen, und in der Praxis stellen Versicherer den Antrag dann häufig bis nach der Geburt zurück. Wer Kinder plant und über die PKV nachdenkt, schließt deshalb vorher ab.

Bekommen selbstständige Frauen im Mutterschutz Krankentagegeld?

Ja. Nach § 192 Abs. 5 VVG muss der Versicherer seit 2017 in den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag das vereinbarte Krankentagegeld zahlen, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

Für selbstständige Frauen ist das ein zentraler Punkt, denn in den Schutzfristen fließen keine Einnahmen, während Miete und Krankenversicherung weiterlaufen. Gezahlt wird allerdings nur, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz für den Verdienstausfall besteht. Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Tagegeld, und genau hier liegt die Lücke vieler Verträge: Das Tagegeld wurde beim Start festgelegt und nie an den gewachsenen Gewinn angepasst. Wie sich das Krankentagegeld richtig bemessen lässt, steht im Beitrag zum Krankentagegeld für Selbstständige, den Start in die Selbstständigkeit beschreibt die Seite PKV für Existenzgründer.

Was bekommen privat versicherte Angestellte im Mutterschutz?

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber stockt nach § 20 MuSchG auf das Nettoentgelt auf.

Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von ihrer Kasse 13 Euro je Kalendertag, über die vierzehn Wochen der Schutzfrist nach § 3 MuSchG also rund 1.274 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss rechnet in beiden Fällen gegen dieselben 13 Euro je Tag, und unter dem Strich fehlen privat versicherten Angestellten deshalb rund 1.064 Euro. Das ist ein planbarer Betrag, und der gehört in die Familienrechnung. Die ganze Rechnung mit Kindern steht auf der Seite PKV für Familien.

Was passiert mit der PKV in Elternzeit und Teilzeit?

In der Elternzeit läuft der PKV-Beitrag in voller Höhe weiter, und bei Angestellten entfällt der Arbeitgeberzuschuss, denn es fließt kein Gehalt. Gesetzlich pflichtversicherte Eltern sind in derselben Zeit beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V).

Das ist der härteste Einzelposten der Familienphase, und er lässt sich vorher ausrechnen. Wer die Elternzeit plant, legt die fehlende Zuschusshälfte für diese Monate beiseite. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu PKV und Elternzeit.

Die zweite Stelle ist die Rückkehr. Wer als Angestellte nach der Elternzeit in Teilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht, wird wieder versicherungspflichtig. Für eine Teilzeit während der Elternzeit gibt es eine eigene Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach der Elternzeit verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V dagegen eine Reduzierung auf die Hälfte der Arbeitszeit oder weniger und vorher mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Kasse sein, und die Befreiung ist unwiderruflich. Wie die Grenze selbst funktioniert, steht auf der Seite PKV über der JAEG.

Was wird bei Frauen vor dem Abschluss am ehesten übersehen?

Bei Frauen hängen die typischen Fehler fast alle am Zeitpunkt des Abschlusses.

  1. Erst bei bestehender Schwangerschaft abschließen wollen. Dann steht sie auf den Gesundheitsfragen, und der Antrag wird häufig bis nach der Geburt zurückgestellt.
  2. Das Krankentagegeld nie angepasst. Selbstständige, deren Tagegeld noch aus dem Gründungsjahr stammt, bekommen im Mutterschutz auch nur diesen Betrag.
  3. Die Elternzeit nicht eingeplant. Der volle Beitrag ohne Zuschuss kommt mit Ansage, und trotzdem wird er gern vergessen.
  4. Den eigenen Tarif zu knapp gewählt. Das Neugeborene kann über die Kindernachversicherung höchstens so gut versichert werden wie der Elternteil, über den es angemeldet wird.

Wie ich Frauen berate

Meine PKV-Beratung für Frauen ist produktneutral, und drei Schwerpunkte gehören immer dazu:

  1. Leistung vor Beitrag: Seit Unisex zählt der Leistungsumfang, vor allem rund um Schwangerschaft, Hebamme und Entbindung.
  2. Familienplanung einrechnen: Wartezeiten, Krankentagegeld im Mutterschutz, Elternzeit ohne Zuschuss, Teilzeitrückkehr.
  3. Timing beachten: Abschluss vor einer geplanten Schwangerschaft, nahtloser Wechsel aus der Kasse, Kindernachversicherung vorbereitet.

Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet. Eine erste Orientierung zur Systemfrage gibt der GKV-oder-PKV-Rechner.

Beim Beitrag gibt es seit 2012 keinen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern. Den Unterschied macht der Zeitpunkt: Wer vor der Familienplanung abschließt, hat Wartezeit, Mutterschutz und Kindernachversicherung von Anfang an auf der eigenen Seite.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zur PKV für Frauen

Nein, seit dem 21. Dezember 2012 nicht mehr. Mit den Unisex-Tarifen gilt geschlechtsneutrale Kalkulation: Frauen und Männer zahlen im selben Tarif für dieselbe Leistung denselben Beitrag. Auslöser war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Test-Achats. Über den Beitrag entscheiden seitdem Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Leistungsumfang und Selbstbehalt.

Ja. § 192 Abs. 1 VVG nennt Schwangerschaft und Entbindung ausdrücklich, und die Musterbedingungen zählen sie zum Versicherungsfall. Erstattet werden Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung, die Geburt und die damit verbundenen medizinischen Leistungen. Unterschiede zwischen den Tarifen gibt es bei Hebammenhilfe, Entbindungsort und den Wahlleistungen im Krankenhaus.

Die besondere Wartezeit für die Entbindung darf nach § 197 Abs. 1 VVG höchstens acht Monate betragen, viele Tarife verzichten ganz oder teilweise darauf. Wer nahtlos aus der gesetzlichen Kasse wechselt und den Antrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft stellt, bekommt die dort zurückgelegte Zeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG).

Ja. Nach § 192 Abs. 5 VVG zahlt der Versicherer seit 2017 in den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag das vereinbarte Krankentagegeld, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss. Gezahlt wird, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz für den Verdienstausfall besteht. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Tagegeld noch zu Ihrem heutigen Gewinn passt.

Vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber stockt nach § 20 MuSchG auf das Nettoentgelt auf, rechnet dabei aber gegen 13 Euro je Kalendertag. Gesetzlich versicherte Frauen bekommen über die vierzehn Wochen der Schutzfrist rund 1.274 Euro von ihrer Kasse, privat versicherten Angestellten fehlen damit rund 1.064 Euro.

In der Elternzeit läuft der PKV-Beitrag in voller Höhe weiter, bei Angestellten entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Für eine Teilzeit während der Elternzeit gibt es eine eigene Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach der Elternzeit verlangt die Befreiung eine Reduzierung auf die Hälfte der Arbeitszeit oder weniger und fünf Jahre vorherige Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Die Antragsfrist beträgt drei Monate, und die Befreiung ist unwiderruflich.

Über die Kindernachversicherung nach § 198 VVG. Der Versicherer muss das Neugeborene rückwirkend ab der Geburt versichern, ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschlag und Wartezeiten, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt dort versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt vorliegt. Der Schutz des Kindes darf nicht umfassender sein als der des Elternteils.

Anfrage für Frauen

Wenn Sie als Frau vor der PKV-Entscheidung stehen oder eine Schwangerschaft planen und den Schutz rechtzeitig aufsetzen wollen, brauche ich über das Kontaktformular drei Angaben: Ihren Status, Ihre Einkommens-Größenordnung und den Stand Ihrer Familienplanung. Ich melde mich dann mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse, und auf Timing und Wartezeiten schaue ich dabei zuerst.

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Seit den Unisex-Tarifen zahlen Frauen denselben Beitrag wie Männer. Entscheidend ist das Timing: Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit gehören vor die Unterschrift.

Markus Kopka

PKV-Experte