Kurzüberblick
Frauen zahlen in der privaten Krankenversicherung seit dem 21. Dezember 2012 denselben Beitrag wie Männer, im selben Tarif für dieselbe Leistung. Der frühere Frauenzuschlag ist mit den Unisex-Tarifen Geschichte. Die Fragen, die heute zählen, liegen woanders. Schwangerschaft und Entbindung sind in der PKV ein regulärer Leistungsfall (§ 192 Abs. 1 VVG), und für die Entbindung gilt eine Wartezeit von höchstens acht Monaten, die Wechslerinnen aus der gesetzlichen Kasse bei nahtlosem Übergang angerechnet wird. Selbstständige Frauen bekommen im Mutterschutz ihr Krankentagegeld (§ 192 Abs. 5 VVG), und in der Elternzeit läuft der Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss weiter. Alle drei Punkte hängen am Zeitpunkt des Abschlusses.
Zahlen Frauen in der PKV mehr als Männer?
Nein. Seit dem 21. Dezember 2012 kalkulieren die Versicherer geschlechtsneutral, Frauen und Männer zahlen im selben Tarif für dieselbe Leistung denselben Beitrag.
Bis dahin kalkulierten die Versicherer Frauen oft teurer und begründeten das mit den statistisch höheren Leistungsausgaben, unter anderem durch Schwangerschaften. Dann kam das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Test-Achats vom 1. März 2011 (C-236/09), und für alle Verträge ab dem Stichtag wurden die Unisex-Tarife Pflicht. Die alte Sorge vor dem Frauenzuschlag hat sich damit erledigt.
Über den Beitrag entscheiden seitdem dieselben Größen wie bei jedem anderen auch: Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Leistungsumfang und Selbstbehalt. In meinen Beratungen mit Frauen spielt das Geschlecht beim Beitrag deshalb keine Rolle mehr. Wichtig werden Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, und die hängen alle am Zeitpunkt des Vertrags. Welche Bedingungen einen Tarif sonst belastbar machen, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.
Was zahlt die PKV bei Schwangerschaft und Geburt?
Schwangerschaft und Entbindung sind in der privaten Krankenversicherung ein regulärer Leistungsfall. § 192 Abs. 1 VVG nennt sie ausdrücklich, und die Musterbedingungen zählen Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung zum Versicherungsfall (§ 1 Abs. 2 MB/KK).
Obwohl eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, erstattet der Tarif die Vorsorgeuntersuchungen, die ärztliche Betreuung, die Geburt und die damit verbundenen medizinischen Leistungen. Im Detail unterscheiden sich die Tarife aber an Stellen, die man meistens erst bei der ersten Schwangerschaft bemerkt: bei der Hebammenhilfe vor und nach der Geburt, bei der Entbindung im Geburtshaus oder zu Hause und bei den Wahlleistungen im Krankenhaus. Wer bei der Geburt Einbettzimmer und Chefarzt möchte, braucht die stationären Wahlleistungen im Tarif, dazu die Seite zu den stationären Leistungen.
| Leistung rund um die Geburt | Was die PKV typischerweise leistet | Worauf es im Tarif ankommt |
|---|---|---|
| Vorsorge in der Schwangerschaft | Untersuchungen, Ultraschall, ärztliche Betreuung | Erstattung über dem 2,3-fachen GOÄ-Satz |
| Hebammenhilfe | Betreuung vor, während und nach der Geburt | ob Hebammenleistungen ausdrücklich genannt sind, und bis zu welchem Satz |
| Entbindung | stationär, ambulant, im Geburtshaus oder zu Hause | welche Orte der Tarif einschließt |
| Arzt und Zimmer bei der Geburt | Regelleistung oder Wahlleistung | Einbettzimmer und Chefarzt im Tarif |
| Neugeborenes | Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung | Schutz des Kindes höchstens so hoch wie der des Elternteils |
Gilt für die Entbindung eine Wartezeit?
Ja, die besondere Wartezeit für die Entbindung darf nach § 197 Abs. 1 VVG höchstens acht Monate betragen. Wer nahtlos aus der gesetzlichen Kasse wechselt, bekommt die Zeit dort angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG).
Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise auf Wartezeiten. Für Wechslerinnen aus der gesetzlichen Kasse zählt ohnehin ein anderer Punkt: Die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit dort wird angerechnet, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft gestellt ist und der private Schutz direkt im Anschluss beginnt. Wer ohne Lücke wechselt, hat bei der Entbindung also keine Wartezeit zu fürchten.
Anders sieht es aus, wenn die Schwangerschaft schon vor dem Antrag besteht. Nach § 19 VVG gehört sie auf die Gesundheitsfragen, und in der Praxis stellen Versicherer den Antrag dann häufig bis nach der Geburt zurück. Wer Kinder plant und über die PKV nachdenkt, schließt deshalb vorher ab.
Bekommen selbstständige Frauen im Mutterschutz Krankentagegeld?
Ja. Nach § 192 Abs. 5 VVG muss der Versicherer seit 2017 in den gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag das vereinbarte Krankentagegeld zahlen, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.
Für selbstständige Frauen ist das ein zentraler Punkt, denn in den Schutzfristen fließen keine Einnahmen, während Miete und Krankenversicherung weiterlaufen. Gezahlt wird allerdings nur, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz für den Verdienstausfall besteht. Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Tagegeld, und genau hier liegt die Lücke vieler Verträge: Das Tagegeld wurde beim Start festgelegt und nie an den gewachsenen Gewinn angepasst. Wie sich das Krankentagegeld richtig bemessen lässt, steht im Beitrag zum Krankentagegeld für Selbstständige, den Start in die Selbstständigkeit beschreibt die Seite PKV für Existenzgründer.
Was bekommen privat versicherte Angestellte im Mutterschutz?
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber stockt nach § 20 MuSchG auf das Nettoentgelt auf.
Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von ihrer Kasse 13 Euro je Kalendertag, über die vierzehn Wochen der Schutzfrist nach § 3 MuSchG also rund 1.274 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss rechnet in beiden Fällen gegen dieselben 13 Euro je Tag, und unter dem Strich fehlen privat versicherten Angestellten deshalb rund 1.064 Euro. Das ist ein planbarer Betrag, und der gehört in die Familienrechnung. Die ganze Rechnung mit Kindern steht auf der Seite PKV für Familien.
Was passiert mit der PKV in Elternzeit und Teilzeit?
In der Elternzeit läuft der PKV-Beitrag in voller Höhe weiter, und bei Angestellten entfällt der Arbeitgeberzuschuss, denn es fließt kein Gehalt. Gesetzlich pflichtversicherte Eltern sind in derselben Zeit beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V).
Das ist der härteste Einzelposten der Familienphase, und er lässt sich vorher ausrechnen. Wer die Elternzeit plant, legt die fehlende Zuschusshälfte für diese Monate beiseite. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu PKV und Elternzeit.
Die zweite Stelle ist die Rückkehr. Wer als Angestellte nach der Elternzeit in Teilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht, wird wieder versicherungspflichtig. Für eine Teilzeit während der Elternzeit gibt es eine eigene Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach der Elternzeit verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V dagegen eine Reduzierung auf die Hälfte der Arbeitszeit oder weniger und vorher mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Grenze. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei der Kasse sein, und die Befreiung ist unwiderruflich. Wie die Grenze selbst funktioniert, steht auf der Seite PKV über der JAEG.
Was wird bei Frauen vor dem Abschluss am ehesten übersehen?
Bei Frauen hängen die typischen Fehler fast alle am Zeitpunkt des Abschlusses.
- Erst bei bestehender Schwangerschaft abschließen wollen. Dann steht sie auf den Gesundheitsfragen, und der Antrag wird häufig bis nach der Geburt zurückgestellt.
- Das Krankentagegeld nie angepasst. Selbstständige, deren Tagegeld noch aus dem Gründungsjahr stammt, bekommen im Mutterschutz auch nur diesen Betrag.
- Die Elternzeit nicht eingeplant. Der volle Beitrag ohne Zuschuss kommt mit Ansage, und trotzdem wird er gern vergessen.
- Den eigenen Tarif zu knapp gewählt. Das Neugeborene kann über die Kindernachversicherung höchstens so gut versichert werden wie der Elternteil, über den es angemeldet wird.
Wie ich Frauen berate
Meine PKV-Beratung für Frauen ist produktneutral, und drei Schwerpunkte gehören immer dazu:
- Leistung vor Beitrag: Seit Unisex zählt der Leistungsumfang, vor allem rund um Schwangerschaft, Hebamme und Entbindung.
- Familienplanung einrechnen: Wartezeiten, Krankentagegeld im Mutterschutz, Elternzeit ohne Zuschuss, Teilzeitrückkehr.
- Timing beachten: Abschluss vor einer geplanten Schwangerschaft, nahtloser Wechsel aus der Kasse, Kindernachversicherung vorbereitet.
Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet. Eine erste Orientierung zur Systemfrage gibt der GKV-oder-PKV-Rechner.
Beim Beitrag gibt es seit 2012 keinen Unterschied mehr zwischen Frauen und Männern. Den Unterschied macht der Zeitpunkt: Wer vor der Familienplanung abschließt, hat Wartezeit, Mutterschutz und Kindernachversicherung von Anfang an auf der eigenen Seite.