Kurzüberblick
Im Krankenhaus zeigt die private Krankenversicherung am deutlichsten, was sie von der Regelversorgung unterscheidet: Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer und die freie Wahl der Klinik. Diese Wahlleistungen stehen im PKV-Tarif einzeln vereinbart, und jede lässt sich nehmen oder weglassen. Die Arztrechnung folgt der Gebührenordnung für Ärzte, bei stationärer Behandlung gemindert um 25 Prozent (§ 6a GOÄ), und im Krankenhaus selbst werden die Wahlleistungen schriftlich und vor der Behandlung vereinbart (§ 17 KHEntgG). Wer auf Chefarzt und Einbettzimmer verzichtet, bekommt in vielen Tarifen ein Ersatz-Krankenhaustagegeld. Welche Kombination passt, entscheidet man einmal beim Abschluss, und genau dort gehört die Frage hin.
Welche Wahlleistungen umfasst der stationäre PKV-Schutz?
Drei Wahlleistungen stehen im Zentrum: die Behandlung durch den Chefarzt, die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die freie Wahl des Krankenhauses. Dazu kommt für alle, die bewusst verzichten, das Ersatz-Krankenhaustagegeld.
Gesetzlich Versicherte bekommen im Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen. Behandelt wird vom diensthabenden Arzt, untergebracht im Mehrbettzimmer, und die Kasse zahlt in Kliniken, die zur Versorgung zugelassen sind (§ 108 SGB V). Obendrein fallen 10 Euro Zuzahlung je Krankenhaustag an, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4 SGB V). Alles, was darüber hinausgeht, ist Wahlleistung, und in der PKV steht jede davon einzeln im Tarif.
| Leistung | Regelversorgung der GKV | PKV mit Wahlleistungen | Worauf es im Tarif ankommt |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Behandlung | diensthabender Arzt der Abteilung | Chefarzt oder anderer Wahlarzt, samt Wahlarztkette | Erstattung über dem 2,3-fachen GOÄ-Satz |
| Unterbringung | Mehrbettzimmer | Ein- oder Zweibettzimmer | welche Zimmerkategorie der Tarif zahlt, und bis zu welchem Betrag |
| Krankenhauswahl | zugelassene Krankenhäuser, bei Wahl ohne zwingenden Grund drohen Mehrkosten (§ 39 Abs. 2 SGB V) | auch Privatkliniken ohne Kassenzulassung | Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 MB/KK |
| Zuzahlung | 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage | keine, außer einem vereinbarten Selbstbehalt | ob der Selbstbehalt auch stationär gilt |
| Verzicht | nicht vorgesehen | Ersatz-Krankenhaustagegeld je Tag | Höhe und Voraussetzungen im Tarif |
Für gesunde Menschen vor dem Abschluss ist das eine Entscheidung, die man einmal trifft. Wer später aufstocken will, geht mit dem höheren Schutz durch eine neue Gesundheitsprüfung, und deshalb gehört die Frage an den Anfang. Wie der ganze Tarif gelesen wird, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.
Was bedeutet Chefarztbehandlung, und wie wird sie abgerechnet?
Chefarztbehandlung heißt Behandlung durch den leitenden Arzt einer Abteilung oder einen anderen liquidationsberechtigten Wahlarzt. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte, und bei stationären Leistungen sind die Gebühren nach § 6a GOÄ um 25 Prozent zu mindern.
Der Chefarzt muss nicht jeden Handgriff selbst machen. § 4 Abs. 2 GOÄ verlangt bei wahlärztlichen Leistungen aber, dass bestimmte Kernleistungen vom Wahlarzt persönlich oder von seinem vorher benannten ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden. Die Vereinbarung gilt dabei nicht nur für den Chefarzt selbst. Nach § 17 Abs. 3 KHEntgG erstreckt sie sich auf alle angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, die zur gesonderten Berechnung berechtigt sind und an der Behandlung mitwirken, also etwa auf den Anästhesisten oder den Radiologen. Das ist die sogenannte Wahlarztkette, und jeder dieser Ärzte schickt eine eigene Rechnung.
Beim Gebührenrahmen bleibt es beim Üblichen: im Regelfall bis zum 2,3-fachen Satz, mit schriftlicher Begründung bis zum 3,5-fachen. Die Minderung nach § 6a GOÄ beträgt 25 Prozent bei Krankenhausärzten und 15 Prozent bei Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten. Das hat einen einfachen Hintergrund, denn Sachkosten und Personal stecken bereits im Krankenhausentgelt.
Beispielrechnung: Chefarzthonorar bei einer Operation
- Honorar zum 2,3-fachen Satz, vor Minderung: 4.000 Euro
- Nach Minderung um 25 Prozent (§ 6a GOÄ): 3.000 Euro
- Dieselben Leistungen zum 3,5-fachen Satz, begründet: 4.000 geteilt durch 2,3, mal 3,5 = 6.086,96 Euro, gemindert 4.565,22 Euro
- Tarif erstattet bis zum 3,5-fachen Satz: 4.565,22 Euro, keine Lücke
- Tarif erstattet nur bis zum 2,3-fachen Satz: 3.000 Euro, Lücke 1.565,22 Euro
Die Beträge sind eine Annahme zur Veranschaulichung. Dazu kommen die Rechnungen der übrigen Wahlärzte und der Zimmerzuschlag.
Was steht in der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus?
Wahlleistungen müssen nach § 17 Abs. 2 KHEntgG vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden, und das Krankenhaus muss vorher schriftlich über Inhalt und Entgelte informieren. Ohne wirksame Vereinbarung darf es Chefarzt und Zimmer nicht gesondert berechnen.
Der Moment kommt meistens an der Aufnahme, irgendwo zwischen Anmeldebogen und Patientenarmband. Wer privat versichert ist, unterschreibt dort die Wahlleistungsvereinbarung und kreuzt an, was gewünscht ist. Und genau hier lohnt es sich, den eigenen Tarif zu kennen. Wer ein Einbettzimmer ankreuzt, obwohl der Tarif nur das Zweibettzimmer zahlt, trägt die Differenz selbst.
Für die Zimmer gilt noch ein Detail. Die Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer richten sich nach einer gemeinsamen Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des PKV-Verbands und hängen an der Ausstattung des Zimmers. Ein Tarif, der die Unterkunft nur bis zu einem festen Tagesbetrag erstattet, kann bei gut ausgestatteten Häusern eine Lücke lassen.
Wie frei ist die Krankenhauswahl in der PKV?
Nach § 4 Abs. 4 MB/KK besteht freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Eine Kassenzulassung braucht die Klinik dafür nicht.
Gesetzlich Versicherte sind an zugelassene Krankenhäuser gebunden, und wer ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Haus wählt, kann nach § 39 Abs. 2 SGB V an den Mehrkosten beteiligt werden. In Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag zahlt die Kasse in aller Regel gar nicht. In der PKV fällt diese Schranke weg, solange die Klinik die Voraussetzungen der Musterbedingungen erfüllt. Ob der Tarif dort auch über den Sätzen der allgemeinen Krankenhausleistungen erstattet, steht in den Tarifbedingungen.
Für Beamte hängt die Frage zusätzlich an der Beihilfe, und dort liegen Bund und Länder weit auseinander. Das steht auf der Seite zum Beihilfe-Ergänzungstarif. Polizisten mit freier Heilfürsorge zahlen Chefarzt und Einbettzimmer übrigens selbst, dazu die Seite PKV für Polizisten.
Was ist die Klausel zu gemischten Anstalten?
Gemischte Anstalten sind Kliniken, die neben der Akutbehandlung auch Kuren, Sanatoriumsbehandlung oder Rekonvaleszenz anbieten. Nach § 4 Abs. 5 MB/KK leistet der Versicherer dort nur, wenn er vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Diese Klausel hat kaum jemand auf dem Zettel, bevor es teuer wird. Betroffen sind etwa Kliniken in Kurorten, die medizinisch völlig in Ordnung sind und trotzdem unter die Regel fallen. Fehlt die Zusage, kann die Erstattung ganz entfallen, und die Klinikrechnung bleibt stehen. Bei einer planbaren Behandlung in so einer Einrichtung gehört die schriftliche Zusage vor den Aufnahmetag. Viele gute Tarife haben die Hürde abgesenkt oder ganz gestrichen, und genau deshalb gehört die Klausel in jeden Bedingungsvergleich.
Wann lohnt sich der Verzicht auf Chefarzt und Einbettzimmer?
Wenn die Regelversorgung im Krankenhaus als ausreichend empfunden wird und der Beitrag lieber in ambulante und zahnärztliche Leistungen fließen soll. Viele Tarife zahlen dann bei jedem Krankenhausaufenthalt ein Ersatz-Krankenhaustagegeld.
Wahlleistung heißt eben Wahl, und manchmal ist der Verzicht die klügere Entscheidung. „Ich brauche kein Einbettzimmer, Hauptsache die Behandlung stimmt“, diesen Satz sagen mir Mandanten gar nicht so selten, und der Gedanke ist völlig legitim. Wer so rechnet, nimmt das Ersatz-Krankenhaustagegeld mit und macht den Schutz dafür an anderer Stelle kräftiger. Das geht in Ordnung, solange klar ist, worauf verzichtet wird.
Zwei Punkte gehören trotzdem in diese Rechnung. Erstens sieht man die Chefarztbehandlung erst im Ernstfall, und dann ist die Frage schon beantwortet. Zweitens lässt sich ein Verzicht später nur mit Gesundheitsprüfung wieder rückgängig machen. Ich halte deshalb meistens die ärztliche Wahlleistung für den wichtigeren Teil und das Zimmer für den verhandelbaren. Wie sich die beiden Systeme grundsätzlich unterscheiden, steht im Beitrag zum Unterschied zwischen GKV und PKV.
Was gilt bei ambulanten Operationen und vor- und nachstationärer Behandlung?
Ob eine Leistung als ambulant oder stationär abgerechnet wird, entscheidet über den Tarifteil, aus dem erstattet wird. Bei ambulanten Operationen im Krankenhaus und bei der vor- und nachstationären Behandlung ordnen Tarife das unterschiedlich zu.
Die Medizin verlagert seit Jahren immer mehr Eingriffe aus dem Krankenhausbett in die Tagesklinik. Für gesetzlich Versicherte regelt § 115a SGB V die vor- und nachstationäre Behandlung, in der PKV hängt die Zuordnung am Bedingungswerk. Ein Tarif mit starkem stationärem und schwachem ambulantem Teil verliert damit bei jedem Eingriff, der inzwischen ambulant läuft. Das gehört beim Abschluss geprüft, und zwar mit Blick auf beide Tarifteile.
Wo bleibt beim stationären Schutz am ehesten eine Lücke?
Wer nie länger im Krankenhaus war, schaut beim Abschluss auf das Zimmer und kaum auf die Arztrechnung. Daraus entstehen diese vier Lücken.
- Nur das Zimmer angeschaut. Das Einbettzimmer ist sichtbar, die Erstattung der Arztrechnungen über dem 2,3-fachen Satz nicht. Die teurere Lücke steckt fast immer im Honorar.
- Die Wahlleistungsvereinbarung blind unterschrieben. Wer mehr ankreuzt, als der Tarif zahlt, trägt die Differenz selbst.
- Die gemischte Anstalt übersehen. Ohne vorherige schriftliche Zusage kann die Erstattung ganz entfallen.
- Den Verzicht als dauerhaft günstig verbucht. Wer später doch den Chefarzt will, stockt nur mit neuer Gesundheitsprüfung auf.
Wie ich zu stationären Leistungen berate
In meiner PKV-Beratung gehört der stationäre Teil zu den Punkten, die ich immer einzeln durchgehe:
- Wahlleistungen bewusst wählen: Chefarzt, Zimmerkategorie, freie Krankenhauswahl, jede einzeln nach dem eigenen Anspruch.
- Erstattung und Klauseln prüfen: GOÄ-Steigerungssätze, Zimmerzuschläge, gemischte Anstalten, ambulante Operationen.
- Verzicht durchrechnen: Ersatz-Krankenhaustagegeld gegen die Wahlleistung, mit Blick auf die spätere Gesundheitsprüfung.
Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet. Wer noch vor der Systemfrage steht, findet eine erste Orientierung im GKV-oder-PKV-Rechner.
Das Einbettzimmer sieht man, die Arztrechnung liest man erst hinterher. Wer beim Abschluss nur auf das Zimmer schaut, hat den teureren Teil des Krankenhausaufenthalts womöglich nicht ausreichend versichert.