Elternzeit und PKV: Der Moment, in dem
Ihr Arbeitgeberzuschuss verschwindet

Elternzeit und PKV: Babyschuhe neben Taschenrechner
von Markus Kopka · Life & Stuff | 9 Min. Lesezeit |

508,59 Euro. So viel zahlt Ihr Arbeitgeber 2026 maximal zu Ihrer PKV dazu. In dem Moment, in dem Sie in Elternzeit gehen, sind es null Euro. Der Beitrag bleibt gleich. Das Einkommen sinkt auf maximal 1.800 Euro Elterngeld. Die Differenz tragen Sie.

Wenn Mandanten mich fragen, was sie vor der Geburt versicherungstechnisch klären sollten, ist das die erste Rechnung die ich aufmache. Die meisten haben sie noch nie gesehen.

Elternzeit und PKV bezeichnet die Situation, in der privatversicherte Arbeitnehmer während der Elternzeit den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V verlieren und den vollen PKV-Beitrag selbst tragen müssen. Viele Tarife bieten eine Beitragsbefreiung von bis zu sechs Monaten.

Was passiert mit dem PKV-Beitrag in der Elternzeit?

Der PKV-Vertrag läuft während der Elternzeit unverändert weiter. Leistungsumfang, Selbstbehalt, Altersrückstellungen: alles bleibt wie es ist. Was sich ändert, ist die Finanzierung.

Situation Arbeitgeberzuschuss PKV (2026)
Normales Angestelltenverhältnis max. 508,59 Euro/Monat
Mutterschutz (6+8 Wochen) 0 Euro
Elternzeit ohne Teilzeit 0 Euro
Elternzeit mit Teilzeit (ab 15 Std/Woche) anteilig zum Teilzeitgehalt

Bei einem PKV-Beitrag von 800 Euro monatlich zahlt ein Angestellter im Normalfall 400 Euro selbst, 400 Euro trägt der Arbeitgeber. In der Elternzeit zahlt er 800 Euro selbst. Bei 1.800 Euro Elterngeld bleiben nach Abzug der PKV noch 1.000 Euro für alles andere.

Für Paare, bei denen beide privat versichert sind und beide in Elternzeit gehen, verdoppelt sich das Problem.

Mutterschaftsgeld für Privatversicherte: 210 Euro. Einmalig.

GKV-versicherte Mütter erhalten im Mutterschutz 13 Euro pro Tag als Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber stockt die Differenz zum Nettogehalt auf. Privatversicherte erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis zu 210 Euro. Nicht pro Monat. Einmalig. Für den gesamten Mutterschutz.

Der Arbeitgeber zahlt auch bei Privatversicherten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: die Differenz zwischen 13 Euro/Tag und dem durchschnittlichen Nettogehalt pro Tag. Das ist der gleiche Mechanismus wie bei GKV-Versicherten. Aber das Mutterschaftsgeld selbst ist bei Privatversicherten ein Witz.

Was die meisten Berater nicht erwähnen: Der Verdienstausfall während des Mutterschutzes gilt in der privaten Krankentagegeldversicherung als Versicherungsfall. Wer ein Krankentagegeld versichert hat und der Vertrag mindestens acht Monate vor der Schwangerschaft bestand, hat Anspruch auf Auszahlung. Aber: Die Leistung wird nicht automatisch gezahlt. Die Versicherte muss den Versicherungsfall aktiv bei ihrer PKV melden, idealerweise zu Beginn der Mutterschutzfrist. Bei Arbeitnehmerinnen wird das KTG auf die Differenz zwischen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dem tatsächlichen Nettoverdienst reduziert. Bei Selbständigen gibt es diese Verrechnung nicht. Für sie ist das KTG im Mutterschutz die einzige Einkommensquelle.

Beitragsbefreiung: Viele Tarife haben sie, wenige Versicherte wissen davon

Viele PKV-Tarife bieten mittlerweile eine Beitragsbefreiung während der Elternzeit. Die Modelle unterscheiden sich:

Modell 1: Elternteil beitragsfrei. Der Versicherte zahlt für sechs Monate keinen Beitrag für den Haupttarif. Das ist das Standardmodell und die häufigste Variante am Markt.

Modell 2: Elternteil und Kind beitragsfrei. Wie Modell 1, aber zusätzlich entfällt der Beitrag für das neugeborene Kind für sechs Monate. Wer zwei Beiträge spart statt einem, kommt bei einem kombinierten Beitrag von 800 Euro auf 4.800 Euro Ersparnis in sechs Monaten.

Modell 3: Kind beitragsfrei, Elternteil nicht. Statt den Elternteil zu befreien, wird der Kindertarif für bis zu zwölf Monate beitragsfrei gestellt. Dieses Modell richtet sich an Versicherte mit hohem Einkommen, die kein Elterngeld erhalten und deshalb von der klassischen Elternteil-Befreiung nicht profitieren.

Bei allen drei Modellen gilt: Die Pflegepflichtversicherung muss weitergezahlt werden. Das Krankentagegeld wird auf Anwartschaft umgestellt. Und der Vertrag muss bei den meisten Versicherern mindestens acht Monate vor der Geburt bestanden haben.

Wer seinen Tarif nicht kennt, verschenkt unter Umständen mehrere tausend Euro.

Kindernachversicherung: 2 Monate Frist, null Spielraum

Die Kindernachversicherung nach § 198 VVG ist eines der besten Instrumente der PKV. Das Neugeborene wird ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit in den Tarif des versicherten Elternteils aufgenommen. Keine Risikozuschläge, keine Leistungsausschlüsse. Auch dann nicht, wenn das Kind mit einer Vorerkrankung oder Behinderung zur Welt kommt.

Die Voraussetzungen: Mindestens ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens drei Monaten privat versichert sein. Der Aufnahmeantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beim Versicherer eingehen. Rückwirkend ab dem Ersten des Geburtsmonats.

Zwei Monate klingen nach viel. In der Realität vergehen sie schnell. Geburt, Schlafmangel, Behördengänge, Standesamt, Elterngeldantrag. Der PKV-Antrag für das Kind steht selten oben auf der Liste. Und genau das ist das Risiko.

Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch auf die voraussetzungslose Aufnahme. Der Versicherer verlangt dann eine reguläre Gesundheitsprüfung. Bei einem Frühgeborenen, einem Kind mit Herzfehler oder einer diagnostizierten Chromosomenanomalie kann das Zuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung bedeuten.

Hebamme, Geburtsvorbereitung, Nachsorge: Was die PKV zahlt

Die PKV erstattet Hebammenleistungen vollständig. Das umfasst die Vorsorge während der Schwangerschaft, den Geburtsvorbereitungskurs, die Begleitung bei der Geburt und die Nachsorge bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung. Hausbesuche und Stillberatung sind eingeschlossen.

Was die PKV nicht zahlt: Partnerteilnahme an Geburtsvorbereitungskursen, Yoga-Kurse für Schwangere, Akupunktur ohne ärztliche Verordnung. Die Abrechnung der Hebamme erfolgt nach der Hebammen-Vergütungsverordnung.

Der Ehepartner-Zuschuss: Wenn der Arbeitgeber des Partners einspringt

Wer in Elternzeit geht und den eigenen Arbeitgeberzuschuss verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Zuschuss über den Arbeitgeber des weiterarbeitenden Ehepartners erhalten. Die Rechtsgrundlage ist § 257 Abs. 2 SGB V: Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nicht nur für den Beschäftigten selbst, sondern auch für Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären.

Voraussetzung: Der Ehepartner in Elternzeit darf nicht mehr als 565 Euro monatlich verdienen und nicht hauptberuflich selbständig sein. Der Gesamtzuschuss bleibt auf 508,59 Euro gedeckelt. Wer also selbst schon den vollen Zuschuss für seinen eigenen PKV-Beitrag ausschöpft, hat keinen Spielraum mehr für den Partner.

In der Praxis funktioniert das bei Paaren, bei denen der weiterarbeitende Partner einen PKV-Beitrag hat, der unter dem Höchstzuschuss liegt. Die Differenz kann dann für den Beitrag des Elternzeit-Partners verwendet werden.

Die JAEG-Falle nach der Elternzeit

Nach der Elternzeit kehren viele Eltern in Teilzeit zurück. Wer als Angestellter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) fällt, wird grundsätzlich GKV-pflichtig. Das gilt auch für bisher Privatversicherte.

Allerdings: Wer bereits vor der Elternzeit privat versichert war, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht beim neuen Arbeitgeber oder der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Wer diese Frist verpasst, landet in der GKV.

Für Paare die langfristig PKV bleiben wollen: Die Anwartschaftsversicherung sichert die Konditionen. Altersrückstellungen bleiben erhalten. Bei Rückkehr über die JAEG entfällt die erneute Gesundheitsprüfung.

Höheres Elterngeld für Privatversicherte

Das Elterngeld wird auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Bei der Berechnung werden Pauschalen für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Für GKV-Versicherte beträgt die Krankenversicherungspauschale 9 Prozent. Für Privatversicherte wird keine Pauschale abgezogen, weil sie nicht in der GKV pflichtversichert sind.

Das Ergebnis: Privatversicherte haben ein höheres rechnerisches Nettoeinkommen als Grundlage für das Elterngeld. Die Differenz liegt je nach Einkommen bei 50 bis 150 Euro monatlich.

Was ich meinen Mandanten vor der Familienplanung sage

Tarif kennen. Prüfen Sie, ob Ihr PKV-Tarif eine Beitragsbefreiung in der Elternzeit enthält. Wenn ja: Fristen und Voraussetzungen klären. Wenn nein: wissen, was auf Sie zukommt.

Rücklage bilden. Rechnen Sie den PKV-Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss mal der geplanten Elternzeit-Monate. Bei 800 Euro Beitrag und 12 Monaten Elternzeit ohne Beitragsbefreiung sind das 9.600 Euro Mehrbelastung gegenüber der Situation mit Zuschuss. Planen Sie dieses Geld ein.

Kindernachversicherung sofort erledigen. Zwei Monate Frist nach der Geburt. Tragen Sie sich den Termin ein, bevor das Kind da ist. Wer die Frist versäumt, riskiert Zuschläge oder Ablehnung.

Ehepartner-Zuschuss prüfen. Wenn Ihr Partner weiterarbeitet und PKV-versichert ist, klären Sie mit dessen Arbeitgeber, ob ein anteiliger Zuschuss für Ihren Beitrag möglich ist.

Krankentagegeld prüfen. Für Selbständige ist das KTG im Mutterschutz die einzige Absicherung. Prüfen Sie die 8-Monats-Frist.

JAEG im Blick behalten. Wer nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehrt, muss die 77.400-Euro-Grenze kennen und im Zweifel die Befreiung rechtzeitig beantragen.

Elternzeit ohne PKV-Beitragsschock

Wer in die Elternzeit geht, sollte die PKV-Übergangsphase frühzeitig planen: Beitragsbefreiung im Mutterschutz, Anwartschaft prüfen, Kindernachversicherung organisieren. Eine Beratung vor dem ersten Antrag spart später viel. Anfrage stellen →

Fazit

Die PKV bestraft Elternzeit nicht. Sie bestraft fehlende Vorbereitung. Wer seinen Tarif kennt, die Beitragsbefreiung nutzt, die Kindernachversicherung fristgerecht einreicht und die JAEG-Frist im Blick behält, kommt finanziell sauber durch die Elternzeit. Wer das alles erst im achten Monat der Schwangerschaft erfährt, hat ein Problem, das vermeidbar gewesen wäre.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung. Kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen

Ja. Der PKV-Vertrag läuft unverändert weiter. Was wegfällt, ist der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V. Der Beitrag selbst bleibt gleich. Viele Tarife bieten aber eine Beitragsbefreiung von bis zu sechs Monaten.

Einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich die Differenz zwischen 13 Euro/Tag und dem durchschnittlichen Nettogehalt als Zuschuss nach § 14 MuSchG. Das Krankentagegeld greift als Versicherungsfall, wenn der Vertrag mindestens acht Monate vor der Schwangerschaft bestand.

Zwei Monate nach der Geburt. Die Kindernachversicherung nach § 198 VVG garantiert die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeit und ohne Risikozuschläge. Voraussetzung: Mindestens ein Elternteil ist seit drei Monaten privat versichert. Wer die Frist verpasst, verliert diesen Anspruch.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der Elternzeit-Partner darf nicht mehr als 565 Euro monatlich verdienen, und der Gesamtzuschuss bleibt auf 508,59 Euro gedeckelt. Der Zuschuss wird nur für privat Versicherte gewährt, nicht für GKV-Mitglieder. Rechtsgrundlage ist § 257 Abs. 2 SGB V.

Wer unter 77.400 Euro Jahresgehalt (2026) fällt, wird grundsätzlich GKV-pflichtig. Wer vorher privat versichert war, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Die Frist läuft ab Eintritt der Versicherungspflicht. Wer sie verpasst, muss in die GKV.

Ja, vollständig. Vorsorge, Geburtsvorbereitung, Geburt, Nachsorge bis zwölf Wochen, Stillberatung. Die Abrechnung erfolgt nach der Hebammen-Vergütungsverordnung. Partnerteilnahme an Kursen und nicht-medizinische Angebote wie Schwangerschaftsyoga sind nicht versichert.

"Die PKV bestraft Elternzeit nicht. Sie bestraft fehlende Vorbereitung." Wer seinen Tarif kennt und die Fristen einhält, kommt finanziell sauber durch.

Markus Kopka

PKV-Makler