Kurzüberblick
Ein Beihilfe-Ergänzungstarif versichert das, was die Beihilfe dem Grunde nach gar nicht oder nur gekürzt anerkennt. Die Rechnung „Beihilfe plus Restkostentarif gleich 100 Prozent“ gilt nämlich nur für beihilfefähige Aufwendungen. Material- und Laborkosten beim Zahnarzt erkennt der Bund zu 80 Prozent an (§ 16 Abs. 1 BBhV), Implantate ohne die dort genannten Indikationen zu 50 Prozent (§ 15 Abs. 2 BBhV). Bei den Wahlleistungen im Krankenhaus laufen die Dienstherren weit auseinander: Der Bund erstattet sie, Rheinland-Pfalz nur gegen 26 Euro Eigenbeteiligung im Monat, Bayern mit Selbstbehalten von 25 und 7,50 Euro am Tag. Welche Ergänzung sich lohnt, steht deshalb in der Beihilfeverordnung des eigenen Dienstherrn, und für Beamtenanwärter kommt beim Zahnersatz noch eine eigene Lücke dazu.
Warum ergibt Beihilfe plus Restkostentarif nicht automatisch 100 Prozent?
Der Bemessungssatz der Beihilfe greift nur auf beihilfefähige Aufwendungen. Kürzt oder deckelt die Beihilfeverordnung einen Posten, bleibt zwischen Beihilfe und Restkostentarif eine Differenz stehen.
Das Grundprinzip der Beamtenversorgung ist sauber gebaut: Die Beihilfe trägt ihren Bemessungssatz, der private Restkostentarif trägt den Rest. „Dann bin ich doch komplett versichert“, sagen mir Beamte an dieser Stelle. Fast. Was beihilfefähig ist, steht in der Beihilfeverordnung des Dienstherrn, beim Bund regelt das § 80 Bundesbeamtengesetz zusammen mit der Bundesbeihilfeverordnung. Kürzt die Verordnung einen Posten, rechnet die Beihilfe mit dem gekürzten Betrag weiter, während der Restkostentarif seinen Prozentsatz im besten Fall auf die tatsächliche Rechnung zahlt. Dazwischen bleibt eben eine Lücke.
Diese Lücke ist der einzige Grund, warum es Beihilfe-Ergänzungstarife gibt. Wie groß sie ist, hängt am Dienstherrn, und sie sitzt selten dort, wo Beamte sie vermuten. Offen bleiben vor allem diese Posten:
| Posten | Was die Beihilfe anerkennt | Was offen bleibt | Mein Urteil |
|---|---|---|---|
| Wahlleistungen im Krankenhaus | Beim Bund wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV), die Unterkunft seit dem 1. April 2026 bis 60,90 Euro am Tag | Beim Bund der Aufschlag über dem Tagessatz, in anderen Ländern der ganze Posten oder ein täglicher Selbstbehalt | Der teuerste Einzelposten. Wo der Dienstherr nicht zahlt, gehört er versichert |
| Material- und Laborkosten beim Zahnarzt | 80 Prozent der Kosten (§ 16 Abs. 1 BBhV) | 20 Prozent, die in der Beihilfeberechnung gar nicht erst auftauchen | Lohnt sich, Kronen und Prothetik werden schnell vierstellig |
| Implantate | Ohne eine der Indikationen aus § 15 Abs. 1 BBhV nur 50 Prozent | Die halbe Rechnung fällt aus der Beihilfefähigkeit | Bestes Verhältnis von Beitrag zu möglichem Schaden |
| Kostendämpfungspauschale | Beim Bund gibt es keine | Rheinland-Pfalz zieht bei aktiven Beamten 100 bis 750 Euro im Jahr ab (§ 60 BVO), Baden-Württemberg 100 bis 480 Euro | Ein planbarer Jahresbetrag. Den kalkuliert man ein, statt ihn zu versichern |
| Eigenbehalte bei Arznei- und Hilfsmitteln | Abzug von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Verordnung, dazu 10 Euro je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage (§ 49 BBhV) | Gedeckelt und auf Antrag über die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Jahreseinnahmen zurückzuholen (§ 50 BBhV) | Kleinbeträge mit Deckel. Dafür lohnt kein eigener Beitrag |
| Heilmittel und Heilpraktiker | Höchstbeträge je Leistung: Krankengymnastik als Einzelbehandlung 29,00 Euro, eingehende Untersuchung beim Heilpraktiker 12,50 Euro | Alles, was die Praxis darüber hinaus berechnet | Zählt erst bei Dauertherapie |
| Sehhilfen | Brille mit Einstärkengläsern bis 110 Euro, mit Mehrstärkengläsern bis 260 Euro | Der Rest der Optikerrechnung | Planbar und niedrig. Den Beitrag dafür spart man besser |
Stand September 2026. Die Landeswerte sind Beispiele aus einzelnen Ländern und keine vollständige Übersicht, maßgeblich ist die Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn in ihrer aktuellen Fassung.
Zwei Posten werden im Ernstfall vierstellig, der Rest ist gedeckelt.
Was zahlt die Beihilfe beim Zahnersatz wirklich?
Auf das zahnärztliche Honorar zahlt sie ihren vollen Bemessungssatz, auf Material- und Laborkosten rechnet sie ihn nur auf 80 Prozent des Betrags. § 16 Abs. 1 BBhV erklärt gesondert berechenbare Auslagen, Material- und Laborkosten aus der Gebührenordnung für Zahnärzte zu 80 Prozent für beihilfefähig. Die restlichen 20 Prozent tauchen in der Beihilfeberechnung überhaupt nicht auf.
Beispielrechnung: Zahnersatz über 4.800 Euro
- Die Rechnung: 4.800 Euro, davon 2.000 Euro Material- und Laborkosten
- Beihilfefähig: 2.800 Euro Honorar plus 80 Prozent von 2.000 Euro, macht 4.400 Euro
- Bemessungssatz 50 Prozent: Beihilfe 2.200 Euro, Restkostentarif 50 Prozent von 4.800 Euro gleich 2.400 Euro, offen bleiben 200 Euro
- Bemessungssatz 70 Prozent (beim Bund ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind): Beihilfe 3.080 Euro, Restkostentarif 30 Prozent von 4.800 Euro gleich 1.440 Euro, offen bleiben 280 Euro
Mit 70 Prozent Bemessungssatz ist die offene Summe also größer als mit 50. Das folgt direkt aus der Konstruktion: Die Lücke entspricht immer dem Bemessungssatz mal dem Betrag, den die Beihilfe nicht anerkennt. Wer den Ergänzungsbaustein nach dem zweiten Kind kündigt, weil die Beihilfe ja mehr zahlt, kündigt deshalb zum falschen Zeitpunkt.
Die Rechnung unterstellt, dass der Restkostentarif seine 50 beziehungsweise 30 Prozent auf den vollen Rechnungsbetrag zahlt. Das tun nicht alle. Manche beihilfekonformen Tarife vollziehen die Kürzungen der Beihilfe nach und rechnen nur auf den beihilfefähigen Betrag. Bei Implantaten wird das teuer: Kostet die Versorgung 8.000 Euro und liegt keine der Indikationen aus § 15 Abs. 1 BBhV vor, sind 4.000 Euro beihilfefähig, die Beihilfe zahlt bei 50 Prozent Bemessungssatz also 2.000 Euro. Zahlt der Tarif seine 50 Prozent auf die vollen 8.000 Euro, bleiben 2.000 Euro offen. Vollzieht er die Kürzung nach, sind es 4.000 Euro. Diese eine Klausel entscheidet also über 2.000 Euro, und sie steht in den Tarifbedingungen. Worauf es beim Lesen von Bedingungen sonst noch ankommt, steht auf der Seite zum PKV-Tarifvergleich.
Braucht ein Beamter einen Baustein für Wahlleistungen?
Das hängt allein daran, ob der Dienstherr Wahlleistungen erstattet, und hier liegen Bund und Länder so weit auseinander wie sonst nirgends im Beihilferecht. Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen und die gesondert berechnete Unterkunft beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV). Für die Unterkunft gilt ein Tagessatz von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, seit dem 1. April 2026 sind das 60,90 Euro am Tag, jedes Jahr zum 1. April fortgeschrieben. Ein Bundesbeamter mit passendem Restkostentarif hat hier wenig zu ergänzen.
In den Ländern sieht es anders aus. Bayern erstattet Wahlleistungen, zieht aber Selbstbehalte ab: 25 Euro je Tag für die wahlärztliche Behandlung und 7,50 Euro für das Zweibettzimmer, begrenzt auf 30 Tage im Kalenderjahr. Hessen arbeitet mit einem Opt-in, das monatlich 18,90 Euro von den Bezügen kostet und die ganze Familie abdeckt. Wer sich dagegen entschieden hat, bekommt keine Wahlleistungen, auch nicht rückwirkend. Baden-Württemberg verlangt 22 Euro im Monat, Rheinland-Pfalz 26 Euro, dort also 312 Euro im Jahr, fällig auch in den Jahren ohne einen einzigen Krankenhaustag. Und es gibt Länder, die Wahlleistungen gar nicht erstatten.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge. Zahlt der Dienstherr die Wahlleistungen, deckt der Restkostentarif den Rest, und ein zusätzlicher Baustein zahlt für nichts. Zahlt er nicht, ist der Ergänzungsbaustein der einzige Weg zu Chefarzt und Zweibettzimmer. Ob das den Beitrag wert ist, bleibt eine echte Entscheidung, übrigens dieselbe, die Angestellte und Selbstständige bei den stationären Leistungen treffen. Für Polizisten in Ländern mit freier Heilfürsorge sieht die Lage noch einmal anders aus, dazu die Seite PKV für Polizisten.
Welche Bemessungssätze gelten bei Bund und Ländern?
Beim Bund zahlt die Beihilfe 50 Prozent für den Beamten selbst, 70 Prozent für den Ehegatten und 80 Prozent für Kinder. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der eigene Satz auf 70 Prozent (§ 46 BBhV).
Für die Dauer der Elternzeit gilt beim Bund derselbe Sprung auf 70 Prozent. Die meisten Länder haben diese Struktur übernommen. Hessen fällt heraus: Dort wird in Fünf-Punkte-Schritten nach Familiensituation gestaffelt, und bei stationärer Behandlung liegt der Satz 15 Prozentpunkte höher, bis maximal 85 Prozent. Wer mit hessischem Bemessungssatz einen 50-Prozent-Restkostentarif abschließt, versichert an der eigenen Beihilfe vorbei.
Dazu kommt die Kostendämpfungspauschale, ein jährlicher Abzug von der Beihilfe, den nur noch ein Teil der Länder erhebt. Rheinland-Pfalz staffelt sie nach Besoldungsgruppe von 100 bis 750 Euro im Jahr und mindert sie um 40 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind (§ 60 BVO). In Baden-Württemberg reicht die Spanne für aktive Beamte von 100 bis 480 Euro, die Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 sind ausgenommen. Der Bund erhebt sie nicht. Versichern lässt sich dieser Abzug kaum sinnvoll, er fällt ja in voller Höhe an, sobald überhaupt Rechnungen eingereicht werden.
Was passiert mit dem Ergänzungstarif, wenn sich der Status ändert?
Jede Änderung des Bemessungssatzes gibt einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Wer ihn binnen sechs Monaten geltend macht, bekommt die Anpassung ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG).
Ausgelöst wird der Anspruch zum Beispiel durch das zweite Kind, durch die Elternzeit oder durch einen Ehegatten, der seinen Beihilfeanspruch verliert oder bekommt. Über die Ergänzungsbausteine muss dabei gesondert entschieden werden, und die tragen nach dem Sprung auf 70 Prozent mehr als vorher, wie die Zahnersatz-Rechnung oben zeigt. Wie die Rechnung mit Kindern insgesamt aussieht, steht auf der Seite PKV für Familien.
Am Anfang der Laufbahn steht die Anwärterzeit mit einer eigenen Lücke. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf nimmt § 17 Abs. 2 BBhV prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische Leistungen und Implantate von der Beihilfefähigkeit aus. Beihilfe gibt es dafür nur ausnahmsweise, nämlich bei einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Ein Anwärter, der in dieser Zeit eine Krone braucht, trägt ohne Ergänzungsbaustein alles außer dem Anteil seines Restkostentarifs selbst.
Gilt die Öffnungsaktion auch für Ergänzungstarife?
Nein. Die Öffnungsaktion sichert die Aufnahme in den beihilfekonformen Restkostentarif, für Beihilfeergänzungstarife gilt sie ausdrücklich nicht.
Die Öffnungsaktion ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der teilnehmenden Versicherer und steht in keinem Gesetz. Wer dazugehört und die Frist wahrt, wird nicht aus Risikogründen abgelehnt, bekommt keine Leistungsausschlüsse und zahlt höchstens 30 Prozent Zuschlag auf den tariflichen Beitrag. Die Frist beträgt sechs Monate ab Beginn des Beamtenverhältnisses, maßgeblich ist der Eingang des Antrags. Für erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige läuft eine eigene Sechs-Monats-Frist.
Der entscheidende Satz steht in der Broschüre des PKV-Verbandes zur Öffnungsaktion: Der begünstigte Versicherungsschutz setzt auf den Leistungen der Beihilfe auf und erweitert sie nicht. Erstattet die Beihilfestelle Wahlleistungen, sind sie Teil des begünstigten Schutzes. Erstattet sie nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, bezieht sich auch die Öffnung auf einen Schutz ohne Wahlleistungen.
Damit greift die Aufnahmegarantie ausgerechnet dort am wenigsten, wo die Beihilfelücke am größten ist. In einem Land ohne Wahlleistungsanspruch sichert die Öffnungsaktion den Restkostentarif, den Baustein für Chefarzt und Zweibettzimmer prüft der Versicherer regulär. Gesunde Berufseinsteiger bekommen ihn aber ohne Zuschlag und zum niedrigen Eintrittsalter, und deshalb entscheide ich Ergänzungsbausteine gleich am Anfang mit.
Der Ergänzungstarif ist die einzige Stelle im Beamtenschutz, an der es wirklich eine Wahl gibt. Alles andere gibt die Beihilfeverordnung vor.
Wo verschenken Beamte bei der Ergänzung Geld?
Bei Beamten sitzt der Fehler meistens neben dem Restkostentarif, bei Bausteinen, die fehlen oder doppelt bezahlt werden.
- Ergänzung gekauft, die der Dienstherr schon zahlt. Ein Bundesbeamter mit Wahlleistungsbaustein zahlt für eine Leistung, die § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV bereits abdeckt.
- Restkostentarif, der die Beihilfekürzungen nachvollzieht. Erstattet der Tarif seinen Prozentsatz nur auf den beihilfefähigen Betrag, verdoppelt sich die Lücke bei Implantaten und Laborkosten. Das steht in den Bedingungen und ist beim Abschluss eine Frage von zwei Minuten.
- Die Sechs-Monats-Frist des § 199 Abs. 2 VVG verstreichen lassen. Nach dem zweiten Kind oder nach der Elternzeit. Wer später anpasst, geht durch die reguläre Risikoprüfung und zahlt zum dann erreichten Eintrittsalter.
- Kleinbausteine statt großer Posten. Ein eigener Beitrag für Brillenzuschüsse, während die Implantate ungedeckt sind. Versichert gehört, was im Ernstfall vierstellig wird.
Wie ich zu Beihilfe-Ergänzungstarifen berate
Meine PKV-Beratung für Beamte beginnt mit der Lückenanalyse, erst danach kommt die Produktauswahl. Vier Schritte gehören immer dazu:
- Beihilferecht des Dienstherrn am aktuellen Stand prüfen: Bemessungssatz, Wahlleistungsregel, Kostendämpfungspauschale, Zahn- und Sonderposten. Veraltete Merkblätter führen hier regelmäßig in die Irre, gerade weil sich Beträge wie der Tagessatz für die Unterkunft jedes Jahr ändern.
- Bedingungen des Restkostentarifs gegen die Beihilfe legen: Zahlt er seinen Prozentsatz auf die Rechnung oder auf den beihilfefähigen Betrag? Das entscheidet, wie groß die Lücke überhaupt ist.
- Lücken beziffern statt beschreiben: Was kostet der Ernstfall ohne Ergänzung, in Euro. Danach richtet sich, welcher Baustein den Beitrag wert ist und welcher gestrichen wird.
- Auf Statuswechsel vorbereiten: Anpassungsrechte nach § 199 Abs. 2 VVG festhalten, damit die Sechs-Monats-Frist nicht untergeht. Den Überblick über die Tarifwahl gibt die Seite zur PKV für Beamte.
Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet.
Der Beihilfe-Ergänzungstarif ist die Antwort auf eine Verordnung, die der Dienstherr geschrieben hat und jederzeit ändern kann. Wer ihn kauft, ohne diese Verordnung gelesen zu haben, versichert auf Verdacht.