PKV für Soldaten:
Im Dienst versorgt, danach vorgesorgt

Erkennungsmarke unter einer Glasglocke mit Schild Anwartschaft als Sinnbild dafür, dass die Anwartschaft den Gesundheitszustand von Soldaten zu Dienstbeginn sichert

Kurzüberblick

Soldaten der Bundeswehr brauchen für sich selbst während der Dienstzeit keine Krankenversicherung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 69a Bundesbesoldungsgesetz trägt sie, und die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG gilt für sie ausdrücklich nicht. Zwei Lücken bleiben trotzdem. Die Familie ist darüber nicht abgesichert, für sie zahlt die Beihilfe 70 Prozent beim Ehepartner und 80 Prozent bei Kindern. Und Soldaten auf Zeit fallen mit dem Dienstzeitende aus der Versorgung heraus, mit dem Gesundheitszustand von dann. Die Anwartschaftsversicherung löst das zweite Problem, allerdings nur, wenn sie früh in der Dienstzeit abgeschlossen wird.

Was leistet die truppenärztliche Versorgung, und was nicht?

Die truppenärztliche Versorgung deckt medizinisch notwendige Leistungen mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nur für den Soldaten selbst und ohne freie Arztwahl.

§ 30 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz sagt es in einem Satz: „Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.“ Ausgestaltet wird sie in § 69a Bundesbesoldungsgesetz, und dort lohnt der Blick auf den Maßstab. Nach § 69a Abs. 3 umfasst sie grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen, und zwar in fünf Fallgruppen: Krankheit, Vorbeugung und Rehabilitation, Früherkennung, Schutzimpfungen sowie Schwangerschaft und Entbindung. Dann folgt der Satz, den man kennen sollte: Diese Leistungen müssen mindestens dem entsprechen, was nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren ist. Die Untergrenze ist also das Niveau der gesetzlichen Kasse, nach oben kommt dazu, was die Dienst- und Verwendungsfähigkeit erfordert.

Zwei Eigenheiten hat sie, die im zivilen Leben niemand kennt. Eine freie Arztwahl gibt es nicht: Ärzte außerhalb der Bundeswehr kommen nach § 69a Abs. 2 erst ins Spiel, wenn die Einrichtungen der Bundeswehr den Anspruch nicht erfüllen können, und dann auf Veranlassung eines Truppen- oder Zahnarztes oder im Notfall. Und der Katalog hat Grenzen, § 69a Abs. 5 nimmt Leistungen von Heilpraktikern und Maßnahmen ohne Heilbehandlungscharakter ausdrücklich heraus.

Wegen dieses Anspruchs sind Soldaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Erledigt ist das Thema damit nur, solange das Dienstverhältnis läuft, und genau darin steckt der Haken. Am 31. Juli 2026 dienten 186.705 Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr, davon 61.552 Berufssoldaten, 118.510 Soldaten auf Zeit und die übrigen im freiwilligen Wehrdienst. Für die Soldaten auf Zeit, gut 63 Prozent der Truppe, steht das Enddatum damit bereits in der Personalakte. § 40 Abs. 1 Soldatengesetz lässt ein Dienstverhältnis auf Zeit für längstens 25 Jahre zu und nicht über das 62. Lebensjahr hinaus.

Ist die Familie über die truppenärztliche Versorgung mitversichert?

Nein, kein einziger Angehöriger. Die truppenärztliche Versorgung endet an der Person des Soldaten. Für die Familie greift ein anderes System: § 31 Abs. 2 Soldatengesetz erklärt § 80 Bundesbeamtengesetz und die Bundesbeihilfeverordnung für entsprechend anwendbar. Die Angehörigen sind also beihilfeberechtigt, der Soldat selbst nicht, denn § 31 Abs. 4 Soldatengesetz nimmt Aufwendungen von Soldaten mit Anspruch auf truppenärztliche Versorgung von der Beihilfefähigkeit aus.

Die Bemessungssätze stehen in § 46 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung: 70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner, 80 Prozent für Kinder. Den Rest deckt ein beihilfekonformer Tarif, also 30 oder 20 Prozent. Das klingt einfach, hat aber eine Schwelle, die regelmäßig übersehen wird. Der Ehepartner ist nur berücksichtigungsfähig, solange der Gesamtbetrag seiner Einkünfte die Grenze des § 6 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung nicht übersteigt. Bis 2025 lag sie bei 20.000 Euro, seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 22.648 Euro, und seit 2024 wird sie jährlich an die Rentenwerterhöhung angepasst. Maßgeblich ist das Vorvorkalenderjahr, für 2026 also das Einkommen aus 2024.

Der zweite Weg führt über die gesetzliche Kasse. Ist der Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt, können die Kinder nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert werden. Eine Sperre gibt es dabei: Bei verheirateten Eltern fallen die Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V heraus, wenn der nicht gesetzlich versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und dabei mehr als der versicherte Partner. Ein Zwölftel sind 2026 genau 6.450 Euro im Monat, bei einer Grenze von 77.400 Euro im Jahr. Wie die Rechnung mit Kindern insgesamt aussieht, steht auf der Seite PKV für Familien.

PersonAnspruch dem Grunde nachWas zu decken bleibtMein Urteil
Soldat im Diensttruppenärztliche Versorgung, § 69a BBesGnichts, dafür keine freie ArztwahlHeute nichts zu tun. Der Handlungsbedarf hängt am Datum des Dienstzeitendes.
Ehepartner mit Einkünften bis 22.648 EuroBeihilfe 70 Prozent30 Prozent der KostenDer beihilfekonforme Tarif rechnet sich fast immer, versichert wird ja nur ein knappes Drittel des Risikos.
Ehepartner über der Einkommensgrenzekeine Beihilfe100 Prozent der KostenVollversicherung oder gesetzliche Kasse. Wer den 30-Prozent-Tarif behält, trägt von jeder Rechnung 70 Prozent selbst.
Kind, kein Elternteil gesetzlich versichertBeihilfe 80 Prozent20 Prozent der KostenDie günstigste Absicherung im Haushalt, nur ein Fünftel des Risikos landet beim Versicherer.
Kind, ein Elternteil gesetzlich versichertFamilienversicherung nach § 10 SGB V0 Euro BeitragBeim Preis unschlagbar, beim Leistungsniveau der 20-Prozent-Variante unterlegen. Das gehört gerechnet und nicht geglaubt.

Was passiert mit der Krankenversicherung am Dienstzeitende?

Die truppenärztliche Versorgung endet am selben Tag wie das Dienstverhältnis. Ab dem Tag danach gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen, und der Gesetzgeber federt den Übergang für Soldaten auf Zeit an zwei Stellen ab.

Die erste sind die Übergangsgebührnisse nach § 16 Soldatenversorgungsgesetz. Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats, gestaffelt nach Wehrdienstzeit: 12 Monate ab vier Dienstjahren, 24 Monate ab sechs, 36 Monate ab acht und 60 Monate ab zwölf Jahren. Wer in dieser Zeit eine geförderte Bildungsmaßnahme in Vollzeit absolviert, bekommt einen Bildungszuschuss von weiteren 25 Prozent der letzten Dienstbezüge. Die Übergangsgebührnisse sind einkommensteuerpflichtig, gerechnet wird also brutto.

Die zweite Stelle ist der Beitragszuschuss nach § 18 Soldatenversorgungsgesetz. Er ersetzt die frühere Beihilfe für Empfänger von Übergangsgebührnissen, die für alle Ausscheidenden nach dem 31. Dezember 2018 weggefallen ist. Für privat Versicherte legt § 18 Abs. 2 die Höhe genau fest, nämlich als Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V, Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und Hälfte des Pflegebeitragssatzes nach § 55 Abs. 1 SGB XI, jeweils bezogen auf die Übergangsgebührnisse. Gedeckelt ist der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Beiträge.

Beispielrechnung: Zuschuss für einen privat versicherten Zeitsoldaten

Ein Soldat auf Zeit mit zwölf Jahren Wehrdienstzeit scheidet 2026 aus. Dienstbezüge des letzten Monats: 3.800 Euro. Beitrag für private Kranken- und Pflegepflichtversicherung: 620 Euro. Beides sind Annahmen, alles Weitere ergibt sich aus dem Gesetz.

  1. Übergangsgebührnisse: 75 Prozent von 3.800 Euro sind 2.850 Euro brutto im Monat (§ 16 Abs. 3 SVG).
  2. Bezugsdauer: ab zwölf Jahren Wehrdienstzeit 60 Monate (§ 16 Abs. 2 SVG).
  3. Zuschusssatz: halber ermäßigter Beitragssatz 7,0 Prozent (von 14,0), halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,45 Prozent (von 2,9), halber Pflegebeitragssatz 1,8 Prozent (von 3,6). Summe: 10,25 Prozent.
  4. Monatlicher Zuschuss: 10,25 Prozent von 2.850 Euro sind 292,13 Euro.
  5. Deckelprüfung: Die Hälfte des tatsächlichen Beitrags von 620 Euro sind 310 Euro. Der Deckel greift erst unterhalb eines Gesamtbeitrags von 584,25 Euro, hier bleibt es bei 292,13 Euro.
  6. Über die volle Bezugsdauer: 60 mal 292,13 Euro sind rund 17.500 Euro.

Der Zuschuss trägt hier knapp die Hälfte des Beitrags, und das fünf Jahre lang. Er beantwortet aber nur, was der Tarif kostet. Ob es den Tarif zu diesen Konditionen überhaupt gibt, entscheidet die Gesundheitsprüfung, und die fällt mit einer früh abgeschlossenen Anwartschaft weg.

Ohne Netz steht trotzdem niemand da. Seit dem 1. Januar 2019 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V: Wer ab dem 31. Dezember 2018 als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist, darf der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, ohne Vorversicherungszeit und ohne Altersgrenze. Anzuzeigen ist der Beitritt nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 SGB V binnen drei Monaten. Das ist ein echtes Auffangnetz, nur fällt die Entscheidung zwischen gesetzlich und privat dann unter Zeitdruck in einem Vierteljahr.

Wie es danach weitergeht, hängt am zivilen Beruf. Wer als Angestellter mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze startet, findet die Fristen auf der Seite PKV über der JAEG. Wer sich selbstständig macht, findet die Reihenfolge auf der Seite PKV für Existenzgründer.

Wann lohnt sich die Anwartschaft, und welche Variante passt?

Eine Anwartschaft friert den Gesundheitszustand zum Abschlusstag ein, und deshalb ist sie nur am Anfang der Dienstzeit wirklich etwas wert.

Was nach dem Abschluss dazukommt, spielt für die spätere Annahme keine Rolle mehr: der Rücken nach Jahren mit Marschgepäck, das Knie nach dem Sprungdienst, der Hörschaden vom Schießstand. Genau deshalb liegt die eigentliche Entscheidung auf dem Abschlusstag. Eine Anwartschaft, die im letzten Diensthalbjahr unterschrieben wird, friert exakt den Zustand ein, vor dem sie eigentlich schützen sollte.

Unterschieden wird zwischen kleiner und großer Anwartschaft. Die kleine sichert nur den Gesundheitszustand und ist günstig, denn in der Wartezeit wird keine Alterungsrückstellung aufgebaut. Die große sichert zusätzlich das Eintrittsalter und baut die Alterungsrückstellungen weiter auf, kostet dafür aber ein Vielfaches. Welche passt, hängt an einer einzigen Frage: Wie viele Jahre liegen zwischen dem Abschluss und dem Tag, an dem der volle Tarif laufen soll?

FrageKleine AnwartschaftGroße Anwartschaft
Was festgeschrieben wirdder Gesundheitszustand am AbschlusstagGesundheitszustand und Eintrittsalter
Alterungsrückstellungwird in der Wartezeit nicht aufgebautwird in der Wartezeit weiter aufgebaut
Beitrag während der Dienstzeitniedrigdeutlich höher
Wirkung auf den späteren Beitragkeinedämpfend, das Eintrittsalter bleibt ja erhalten
Mein UrteilDie richtige Wahl für Soldaten auf Zeit mit absehbarem Dienstzeitende.Die richtige Wahl für Berufssoldaten, bei denen zwischen Abschluss und Altersgrenze zwei Jahrzehnte oder mehr liegen.

Und weil das hier nicht als Verkaufstext durchgehen soll: Eine Anwartschaft bringt dem Vermittler wenig Courtage, die spätere Vollversicherung viel. Dieser Anreiz wirkt bei mir genauso wie bei jedem anderen. Er verleitet dazu, zu früh einen vollen Vertrag zu schreiben, den während der Dienstzeit niemand braucht, oder abzuwarten, bis sich jemand im letzten Diensthalbjahr meldet. Eine Anwartschaft bezieht sich außerdem immer auf einen konkreten Tarif. Passt der am Ende nicht, war das Geld für nichts, und deshalb wähle ich den Tarif mit derselben Sorgfalt aus wie einen Vollvertrag.

Was gilt für Berufssoldaten?

Berufssoldaten bleiben bis zur Altersgrenze in der truppenärztlichen Versorgung, danach gilt Beihilfe mit 70 Prozent, und für die restlichen 30 Prozent braucht es einen Restkostentarif. Die Altersgrenze liegt je nach Dienstgrad schon ab 55.

§ 45 Soldatengesetz kennt eine allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren. Praktisch wichtiger sind die besonderen Altersgrenzen: 55 Jahre für Berufsunteroffiziere, 56 für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 59 für Majore und Stabshauptleute, 61 für Oberstleutnante. Zwischen der Übernahme als Berufssoldat mit Mitte zwanzig und dem Wechsel in die Beihilfe liegen also drei Jahrzehnte, und genau für diese Spanne ist die große Anwartschaft gemacht.

Für junge Berufssoldaten ist das deshalb eine Entscheidung in der Gegenwart. Wer die Anwartschaft zu Beginn abschließt, geht später ohne Gesundheitsprüfung und mit dem Eintrittsalter von damals in den Restkostentarif. Wer wartet, rechnet am Tag der Zurruhesetzung mit dem Gesundheitszustand, den drei Jahrzehnte Dienst hinterlassen haben. Die vergleichbare Konstruktion bei der Polizei beschreibt die Seite PKV für Polizisten.

Was übersehen Soldaten bei der Krankenversicherung am ehesten?

Wer als junger Soldat nie eine eigene Krankenversicherung gebraucht hat, stolpert später meistens über dieselben Stellen.

  1. Die Anwartschaft kommt im letzten Diensthalbjahr. Dann friert sie den Gesundheitszustand ein, den die Dienstjahre hinterlassen haben. Der Schutz kostet dasselbe und wirkt kaum noch.
  2. Die Einkommensgrenze beim Ehepartner wird übersehen. Überschreitet der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Vorvorkalenderjahr 22.648 Euro, entfällt der Beihilfeanspruch, und der 30-Prozent-Tarif lässt 70 Prozent jeder Rechnung offen. Nach § 199 Abs. 2 VVG muss der Versicherer den Schutz dann ohne neue Risikoprüfung aufstocken, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.
  3. Die Dreimonatsfrist verstreicht. Der Beitritt zur gesetzlichen Kasse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V muss binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden angezeigt werden. Wer die Frist verpasst und nicht ohnehin über eine versicherungspflichtige Beschäftigung in die Kasse kommt, hat diesen Weg verloren.
  4. Das Krankentagegeld wird vergessen. Im Dienst laufen die Bezüge bei Krankheit weiter, danach nicht. Angestellte bekommen nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sechs Wochen lang ihr Gehalt, ab der siebten Woche gibt es für privat Versicherte kein Krankengeld aus der gesetzlichen Kasse. Wer sich selbstständig macht, steht ab dem ersten Krankheitstag ohne Einkommen da. Wie sich die Lücke schließen lässt, steht im Beitrag zum Krankentagegeld für Selbstständige.

Wie ich Soldaten berate

Meine PKV-Beratung für Soldaten ist produktneutral. Am Ende kann die Empfehlung auch gesetzliche Krankenversicherung heißen, und dann sage ich das genauso deutlich. Vier Schritte gehören immer dazu:

  1. Anwartschaft zuerst, mit Datum: klein oder groß, und vor allem, auf welchen Tarif sie sich beziehen soll.
  2. Familie durchrechnen: Beihilfe plus Restkostentarif gegen gesetzliche Absicherung, geprüft an der Grenze von 22.648 Euro und an der Erwerbssituation des Partners.
  3. Übergang planen: Dauer und Höhe der Übergangsgebührnisse, Zuschuss nach § 18 SVG, Dreimonatsfrist, Krankentagegeld und der zivile Weg danach.
  4. Risikovoranfrage vor dem Antrag: anonymisierte Konditionszusagen bei mehreren Versicherern, dann Auswahl, dann Antrag.

Beraten wird online, per Video oder schriftlich vorbereitet, Verlegungen und Einsatzzeiten plane ich von vornherein ein. Eine erste Orientierung gibt der GKV-oder-PKV-Rechner, für den Beihilfeteil der Familie die Seite zur PKV für Beamte.

Der Gesundheitszustand, mit dem ein Soldat in seinen späteren Tarif geht, ist der vom Tag der Anwartschaft. Dieser Tag gehört an den Anfang der Dienstzeit.

Markus Kopka, PKV-Experte und Gründer von Der PKV Makler

Markus Kopka

PKV Experte

Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 25 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung, kritisch, sachlich und mit klarem Blick für das Wesentliche.

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Häufige Fragen zur PKV für Soldaten

Für sich selbst nicht. Während der aktiven Dienstzeit trägt Sie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 69a Bundesbesoldungsgesetz. Deshalb sind Sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, und die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG gilt für Sie nicht. Der Bedarf entsteht an zwei anderen Stellen: bei Ihrer Familie und für die Zeit nach dem Dienst.

Nein, die Versorgung endet an der Person des Soldaten. Für Angehörige gilt über § 31 Abs. 2 Soldatengesetz das Beihilferecht des Bundes: 70 Prozent Bemessungssatz für den Ehepartner, 80 Prozent für Kinder (§ 46 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung). Den Rest deckt ein beihilfekonformer Tarif. Beim Ehepartner gilt eine Einkommensgrenze: Übersteigt der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Vorvorkalenderjahr 22.648 Euro (Stand 2026), entfällt der Beihilfeanspruch.

So früh wie möglich, am besten am Anfang der Dienstzeit. Die Anwartschaft friert den Gesundheitszustand zum Abschlusstag ein, alles was danach dazukommt, spielt für die spätere Annahme keine Rolle. Wer erst im letzten Diensthalbjahr abschließt, sichert genau den Zustand, den die Dienstjahre hinterlassen haben, und zahlt dafür denselben Preis.

Für privat Versicherte legt § 18 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz die Höhe fest: die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V, die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und die Hälfte des Pflegebeitragssatzes nach § 55 Abs. 1 SGB XI. Mit den Werten für 2026 sind das 7,0 plus 1,45 plus 1,8 Prozent, zusammen 10,25 Prozent der Übergangsgebührnisse. Bei 2.850 Euro im Monat also 292,13 Euro. Gezahlt wird höchstens die Hälfte der tatsächlichen Beiträge.

Ja. Wer ab dem 31. Dezember 2018 als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist, darf der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V freiwillig beitreten, ohne Vorversicherungszeit und ohne Altersgrenze. Anzuzeigen ist der Beitritt nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 SGB V binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden. Wer die Frist verpasst, verliert diesen Weg.

In aller Regel ja. Berufssoldaten wechseln erst mit der Altersgrenze aus der truppenärztlichen Versorgung in die Beihilfe mit 70 Prozent, je nach Dienstgrad zwischen 55 und 62 Jahren. Die große Anwartschaft sichert neben dem Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter und baut Alterungsrückstellungen auf. Bei drei Jahrzehnten zwischen Abschluss und Zurruhesetzung senkt genau das den späteren Beitrag für den Restkostentarif spürbar.

Als Angestellter hängt die Wahl an der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Liegt das regelmäßige Gehalt darüber, ist die private Krankenversicherung ab dem ersten Arbeitstag möglich, sonst gilt Versicherungspflicht. Als Selbstständiger wählen Sie frei zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung. In beiden Fällen macht eine früh abgeschlossene Anwartschaft den Unterschied, denn mit ihr entfällt die neue Gesundheitsprüfung. Die Fristen und die Reihenfolge stehen auf den Seiten PKV über der JAEG und PKV für Existenzgründer.

Anfrage für Soldaten

Wenn Sie als Soldat Ihre Anwartschaft regeln, die Familie absichern oder den Übergang ins zivile Berufsleben vorbereiten wollen, schreiben Sie mir kurz über das Kontaktformular. Drei Angaben helfen mir dabei: Ihr Status als Zeitsoldat mit Restdienstzeit oder Berufssoldat, Ihre Familiensituation und Ihre Pläne nach der Dienstzeit. Ich melde mich dann mit einem Vorschlag für die Bedarfsanalyse.

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Im Dienst sind Soldaten versorgt, die Familie und der Tag danach aber nicht. Beides gehört an den Anfang der Dienstzeit und nicht ins letzte Diensthalbjahr.

Markus Kopka

PKV-Experte