Selbstständig, in der PKV – und kein Krankentagegeld? Viel Glück.
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Drei Denkfehler, die Selbstständigen im Krankheitsfall die Existenz kosten – und wie Sie es besser machen.
Was passiert eigentlich, wenn Sie als Selbstständiger krank werden? Nicht nur für wenige Tage, sondern möglicherweise mehrere Monate. Kein Umsatz. Offene Rechnungen. Und trotzdem laufen Ihre Fixkosten wie Büromiete, Leasingraten, Versicherungen und private Lebenshaltung weiter.
Willkommen im Ernstfall.
Viele gehen davon aus, dass ihre private Krankenversicherung (PKV) automatisch einspringt. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Ohne explizit vereinbartes Krankentagegeld erhalten Sie gar nichts. Selbst mit Krankentagegeld droht finanzielle Not, wenn Ihr Tarif nicht sorgfältig gewählt ist. Genau deshalb ist dieses Thema existenziell – und genau deshalb wird es häufig unterschätzt.
Was ist Krankentagegeld – und warum ist es für Selbstständige entscheidend?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten Angestellte nach sechs Wochen Lohnfortzahlung etwa 70 % ihres Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 % ihres Netto-Einkommens. Hiervon werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, maximal liegt das tägliche Krankengeld 2025 bei etwa 128,63 €. Selbstständige erhalten in der GKV ohne speziellen Wahltarif kein Krankengeld. Diese Wahltarife ermöglichen unterschiedliche Startzeiten, z.B. Tag 15, 22 oder 43, müssen jedoch aktiv gewählt und höher bezahlt werden.
In der PKV ist Krankentagegeld keine automatische Leistung, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden. Häufig wird es ab dem 29. oder 30. Krankheitstag gewählt, jedoch sind auch frühere Optionen wie Tag 7, 14 oder 22 möglich und für Selbstständige mit geringer Liquiditätsreserve sogar empfehlenswert.
Berechnen Sie ihr Krankentagegeld
Krankentagegeld-Bedarf: 33,33 € / Tag
Denkfehler Nr. 1: „Ich bin gesund. Das hat Zeit.“
Ein gefährlicher Irrtum. Krankentagegeld lässt sich nur bei guter Gesundheit abschließen. Bereits kleinere Vorerkrankungen können den Zugang zur Absicherung verhindern. Nach einer Diagnose oder Krankheit ist eine Neuaufnahme oft unmöglich oder mit Einschränkungen verbunden.
Ein Beispiel: Ein 43-jähriger Unternehmer leidet plötzlich unter einem Bandscheibenvorfall. Er hatte Krankentagegeld immer wieder aufgeschoben – nun erhält er keine Absicherung mehr.
Denkfehler Nr. 2: „Ich versichere einfach das Maximum.“
Das erscheint logisch, kann jedoch zum finanziellen Desaster führen. Das Krankentagegeld orientiert sich an der ‚wirtschaftlichen Angemessenheit‘ (vgl. § 4 MB/KT). Versicherer prüfen im Leistungsfall regelmäßig das tatsächliche Einkommen. In der Praxis werden meist maximal 80 % des Brutto- bzw. 100 % des Nettoeinkommens akzeptiert. Überhöhte Tagessätze werden nicht ausgezahlt.
Eine einseitige Kürzung des Krankentagegeldes während der Vertragslaufzeit durch den Versicherer ist gemäß der neueren Rechtsprechung des BGH (06.07.2016 – IV ZR 44/15 und 12.03.2025 – IV ZR 32/24) nur dann zulässig, wenn dies in einer transparenten, klar verständlichen und wirksamen Vertragsklausel ausdrücklich geregelt ist. Pauschale oder intransparente Klauseln sind dagegen unwirksam. Unabhängig davon gilt weiterhin, dass überhöhte, das tatsächliche Einkommen deutlich übersteigende Tagessätze im Leistungsfall grundsätzlich nicht ausgezahlt werden.
Rechtlicher Rahmen – Wichtige Urteile auf einen Blick:
1. BGH-Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 54/14
Kein Krankentagegeld bei teilweiser Arbeitsfähigkeit (Hamburger Modell)
- Kernaussage: Versicherte, die nach einer längeren Krankheit schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (sogenanntes Hamburger Modell oder Wiedereingliederung), gelten als teilweise arbeitsfähig.
- Folge in der Praxis: Während einer stufenweisen Wiedereingliederung können Versicherte kein Krankentagegeld beanspruchen, selbst wenn sie in dieser Zeit kein Gehalt erhalten.
2. BGH-Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15
Standardisierte Kürzungsklauseln bei sinkendem Einkommen unwirksam
- Kernaussage: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Versicherer erlauben, das Krankentagegeld automatisch herabzusetzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt, sind unwirksam, sofern sie nicht transparent und verständlich sind.
- Folge in der Praxis: Versicherer dürfen das vereinbarte Krankentagegeld nicht einfach pauschal kürzen, nur weil das Einkommen des Versicherten gesunken ist. Kürzungen müssen klar geregelt und nachvollziehbar sein.
3. BGH-Urteil vom 12.03.2025 – IV ZR 32/24
Erneute Bestätigung: Kürzung nur mit transparenter und wirksamer Klausel zulässig
- Kernaussage: Der Bundesgerichtshof bestätigte erneut, dass Krankentagegeldversicherungen das Krankentagegeld nur dann reduzieren dürfen, wenn dies eindeutig, verständlich und transparent in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist. Allgemeine, unklare Klauseln sind unwirksam.
- Folge in der Praxis: Versicherte können Kürzungen des Krankentagegelds erfolgreich anfechten, wenn die zugrunde liegende Klausel unklar oder intransparent ist.
Denkfehler Nr. 3: „Ich habe es schon abgeschlossen. Passt schon.“
Viele bestehende Tarife sind veraltet, mit zu niedrigen Tagessätzen, zu langen Karenzzeiten und starren Bedingungen. Gute Tarife bieten regelmäßige Nachversicherungsmöglichkeiten ohne erneute Gesundheitsprüfung (bei Heirat, Kindern oder Einkommenssteigerungen) sowie eine Dynamikoption von 3–5 % jährlich als Inflationsschutz.
Was passiert im Leistungsfall? Beantragung, Nachweise und Fallstricke
Nicht jede Krankheit führt zu einer umfangreichen Prüfung. Bei unkomplizierten Fällen (z.B. Beinbruch) reicht meist eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bei längerer Erkrankung oder komplexen Diagnosen, insbesondere psychischen Krankheiten, fordern Versicherer jedoch umfangreichere Unterlagen wie Facharztberichte, Klinik- oder Reha-Berichte sowie Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (BWA, Steuerbescheide).
Typische Fallstricke im Leistungsfall:
- Psychische Erkrankungen schwer nachweisbar
- Teilweise Arbeitsfähigkeit gefährdet den Anspruch
- Verspätete ärztliche Feststellungen verschieben den Leistungsbeginn
- Vertrauensarzttermine verpflichtend
- Unvollständige Einkommensnachweise gefährden die Auszahlung
- Zu lange Karenzzeiten führen zu Liquiditätsproblemen
Exkurs: Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Hinweis: Arbeitsunfähigkeit (AU) besteht, wenn Sie temporär Ihren Beruf nicht ausüben können. Krankentagegeld ist hierfür gedacht.
Berufsunfähigkeit (BU) bedeutet dagegen, dass Sie dauerhaft (mindestens sechs Monate) Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Einige BU-Tarife haben eine „gelbe Schein-Regel“ (Verkürzung auf 6 Monate AU), die den Übergang zu BU erleichtert.
Wichtig: Krankentagegeld ist nicht als Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung geeignet.
Was macht einen guten Krankentagegeld-Tarif aus?
- Klare Definition der Leistung (wann, wie lange, welche Diagnosen)
- Freie Arztwahl
- Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung
- Dynamikoption als Inflationsschutz
- Teil-AU-Leistung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Betriebsausfallversicherung für Fixkosten ab Tag 1
- Klare Nachprüfungsklauseln (wer trägt die Beweislast?)
Vergleichsportale – warum sie oft nicht reichen
Vergleichsportale bewerten Tarife meist nach Preis, entscheidende Details bleiben häufig verborgen. Tipp: Rating-Module nutzen oder unabhängige Spezialmakler konsultieren.
Checkliste „Kurz & klar“ – so machen Sie es richtig:
- Passende Karenzzeit wählen: Tag 7, 14, 22, 30 oder 43 – abgestimmt auf Ihre Liquidität.
- Realistischen Tagessatz wählen: Bis zu 100 % des Netto-Einkommens, niemals darüber.
- Tarif alle 2–3 Jahre prüfen. Nutzen Sie vertraglich vereinbarte Nachversicherungsgarantien.
- Frühzeitig abschließen (bei guter Gesundheit).
- Teil-AU-Leistung und Nachversicherungsgarantien bevorzugen.
Fazit
Ein gut gewählter Krankentagegeldtarif schützt Ihre Existenz zuverlässig. Die neuesten BGH-Entscheidungen haben das Kürzungsrecht der Versicherer stark eingeschränkt. Entscheidend bleibt, dass Sie Ihre Absicherung regelmäßig prüfen und an Ihre persönliche Situation anpassen.
Häufige Fragen zum Krankentagegeld für Selbstständige
Inhaltsverzeichnis
- Warum Krankentagegeld
- Was ist Krankentagegeld
- Krankentagegeld berechnen
- Denkfehler Nr. 1
- Denkfehler Nr. 2
- Rechtlicher Rahmen
- Denkfehler Nr. 3
- Der Leistungsfall?
- Unterschied AU vs. BU
- Was macht einen guten Tarif aus?
- Vergleichsportale – Gut oder schlecht?
- Checkliste – Kurz & klar
- Fazit
- FAQ’s – Krankentagegeld für Selbstständige
Inhaltsverzeichnis
- Warum Krankentagegeld
- Was ist Krankentagegeld
- Krankentagegeld berechnen
- Denkfehler Nr. 1
- Denkfehler Nr. 2
- Rechtlicher Rahmen
- Denkfehler Nr. 3
- Der Leistungsfall?
- Unterschied AU vs. BU
- Was macht einen guten Tarif aus?
- Vergleichsportale – Gut oder schlecht?
- Checkliste – Kurz & klar
- Fazit
- FAQ’s – Krankentagegeld für Selbstständige
Drei Denkfehler, die Selbstständigen im Krankheitsfall die Existenz kosten – und wie Sie es besser machen.
Was passiert eigentlich, wenn Sie als Selbstständiger krank werden? Nicht nur für wenige Tage, sondern möglicherweise mehrere Monate. Kein Umsatz. Offene Rechnungen. Und trotzdem laufen Ihre Fixkosten wie Büromiete, Leasingraten, Versicherungen und private Lebenshaltung weiter.
Willkommen im Ernstfall.
Viele gehen davon aus, dass ihre private Krankenversicherung (PKV) automatisch einspringt. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Ohne explizit vereinbartes Krankentagegeld erhalten Sie gar nichts. Selbst mit Krankentagegeld droht finanzielle Not, wenn Ihr Tarif nicht sorgfältig gewählt ist. Genau deshalb ist dieses Thema existenziell – und genau deshalb wird es häufig unterschätzt.
Was ist Krankentagegeld – und warum ist es für Selbstständige entscheidend?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten Angestellte nach sechs Wochen Lohnfortzahlung etwa 70 % ihres Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 % ihres Netto-Einkommens. Hiervon werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, maximal liegt das tägliche Krankengeld 2025 bei etwa 128,63 €. Selbstständige erhalten in der GKV ohne speziellen Wahltarif kein Krankengeld. Diese Wahltarife ermöglichen unterschiedliche Startzeiten, z.B. Tag 15, 22 oder 43, müssen jedoch aktiv gewählt und höher bezahlt werden.
In der PKV ist Krankentagegeld keine automatische Leistung, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden. Häufig wird es ab dem 29. oder 30. Krankheitstag gewählt, jedoch sind auch frühere Optionen wie Tag 7, 14 oder 22 möglich und für Selbstständige mit geringer Liquiditätsreserve sogar empfehlenswert.
Berechnen Sie ihr Krankentagegeld
Krankentagegeld-Bedarf: 33,33 € / Tag
Denkfehler Nr. 1: „Ich bin gesund. Das hat Zeit.“
Ein gefährlicher Irrtum. Krankentagegeld lässt sich nur bei guter Gesundheit abschließen. Bereits kleinere Vorerkrankungen können den Zugang zur Absicherung verhindern. Nach einer Diagnose oder Krankheit ist eine Neuaufnahme oft unmöglich oder mit Einschränkungen verbunden.
Ein Beispiel: Ein 43-jähriger Unternehmer leidet plötzlich unter einem Bandscheibenvorfall. Er hatte Krankentagegeld immer wieder aufgeschoben – nun erhält er keine Absicherung mehr.
Denkfehler Nr. 2: „Ich versichere einfach das Maximum.“
Das erscheint logisch, kann jedoch zum finanziellen Desaster führen. Das Krankentagegeld orientiert sich an der ‚wirtschaftlichen Angemessenheit‘ (vgl. § 4 MB/KT). Versicherer prüfen im Leistungsfall regelmäßig das tatsächliche Einkommen. In der Praxis werden meist maximal 80 % des Brutto- bzw. 100 % des Nettoeinkommens akzeptiert. Überhöhte Tagessätze werden nicht ausgezahlt.
Eine einseitige Kürzung des Krankentagegeldes während der Vertragslaufzeit durch den Versicherer ist gemäß der neueren Rechtsprechung des BGH (06.07.2016 – IV ZR 44/15 und 12.03.2025 – IV ZR 32/24) nur dann zulässig, wenn dies in einer transparenten, klar verständlichen und wirksamen Vertragsklausel ausdrücklich geregelt ist. Pauschale oder intransparente Klauseln sind dagegen unwirksam. Unabhängig davon gilt weiterhin, dass überhöhte, das tatsächliche Einkommen deutlich übersteigende Tagessätze im Leistungsfall grundsätzlich nicht ausgezahlt werden.
Rechtlicher Rahmen – Wichtige Urteile auf einen Blick:
1. BGH-Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 54/14
Kein Krankentagegeld bei teilweiser Arbeitsfähigkeit (Hamburger Modell)
- Kernaussage: Versicherte, die nach einer längeren Krankheit schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (sogenanntes Hamburger Modell oder Wiedereingliederung), gelten als teilweise arbeitsfähig.
- Folge in der Praxis: Während einer stufenweisen Wiedereingliederung können Versicherte kein Krankentagegeld beanspruchen, selbst wenn sie in dieser Zeit kein Gehalt erhalten.
2. BGH-Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15
Standardisierte Kürzungsklauseln bei sinkendem Einkommen unwirksam
- Kernaussage: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Versicherer erlauben, das Krankentagegeld automatisch herabzusetzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt, sind unwirksam, sofern sie nicht transparent und verständlich sind.
- Folge in der Praxis: Versicherer dürfen das vereinbarte Krankentagegeld nicht einfach pauschal kürzen, nur weil das Einkommen des Versicherten gesunken ist. Kürzungen müssen klar geregelt und nachvollziehbar sein.
3. BGH-Urteil vom 12.03.2025 – IV ZR 32/24
Erneute Bestätigung: Kürzung nur mit transparenter und wirksamer Klausel zulässig
- Kernaussage: Der Bundesgerichtshof bestätigte erneut, dass Krankentagegeldversicherungen das Krankentagegeld nur dann reduzieren dürfen, wenn dies eindeutig, verständlich und transparent in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist. Allgemeine, unklare Klauseln sind unwirksam.
- Folge in der Praxis: Versicherte können Kürzungen des Krankentagegelds erfolgreich anfechten, wenn die zugrunde liegende Klausel unklar oder intransparent ist.
Denkfehler Nr. 3: „Ich habe es schon abgeschlossen. Passt schon.“
Viele bestehende Tarife sind veraltet, mit zu niedrigen Tagessätzen, zu langen Karenzzeiten und starren Bedingungen. Gute Tarife bieten regelmäßige Nachversicherungsmöglichkeiten ohne erneute Gesundheitsprüfung (bei Heirat, Kindern oder Einkommenssteigerungen) sowie eine Dynamikoption von 3–5 % jährlich als Inflationsschutz.
Was passiert im Leistungsfall? Beantragung, Nachweise und Fallstricke
Nicht jede Krankheit führt zu einer umfangreichen Prüfung. Bei unkomplizierten Fällen (z.B. Beinbruch) reicht meist eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bei längerer Erkrankung oder komplexen Diagnosen, insbesondere psychischen Krankheiten, fordern Versicherer jedoch umfangreichere Unterlagen wie Facharztberichte, Klinik- oder Reha-Berichte sowie Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (BWA, Steuerbescheide).
Typische Fallstricke im Leistungsfall:
- Psychische Erkrankungen schwer nachweisbar
- Teilweise Arbeitsfähigkeit gefährdet den Anspruch
- Verspätete ärztliche Feststellungen verschieben den Leistungsbeginn
- Vertrauensarzttermine verpflichtend
- Unvollständige Einkommensnachweise gefährden die Auszahlung
- Zu lange Karenzzeiten führen zu Liquiditätsproblemen
Exkurs: Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Hinweis: Arbeitsunfähigkeit (AU) besteht, wenn Sie temporär Ihren Beruf nicht ausüben können. Krankentagegeld ist hierfür gedacht.
Berufsunfähigkeit (BU) bedeutet dagegen, dass Sie dauerhaft (mindestens sechs Monate) Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Einige BU-Tarife haben eine „gelbe Schein-Regel“ (Verkürzung auf 6 Monate AU), die den Übergang zu BU erleichtert.
Wichtig: Krankentagegeld ist nicht als Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung geeignet.
Was macht einen guten Krankentagegeld-Tarif aus?
- Klare Definition der Leistung (wann, wie lange, welche Diagnosen)
- Freie Arztwahl
- Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung
- Dynamikoption als Inflationsschutz
- Teil-AU-Leistung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Betriebsausfallversicherung für Fixkosten ab Tag 1
- Klare Nachprüfungsklauseln (wer trägt die Beweislast?)
Vergleichsportale – warum sie oft nicht reichen
Vergleichsportale bewerten Tarife meist nach Preis, entscheidende Details bleiben häufig verborgen. Tipp: Rating-Module nutzen oder unabhängige Spezialmakler konsultieren.
Checkliste „Kurz & klar“ – so machen Sie es richtig:
- Passende Karenzzeit wählen: Tag 7, 14, 22, 30 oder 43 – abgestimmt auf Ihre Liquidität.
- Realistischen Tagessatz wählen: Bis zu 100 % des Netto-Einkommens, niemals darüber.
- Tarif alle 2–3 Jahre prüfen. Nutzen Sie vertraglich vereinbarte Nachversicherungsgarantien.
- Frühzeitig abschließen (bei guter Gesundheit).
- Teil-AU-Leistung und Nachversicherungsgarantien bevorzugen.
Fazit
Ein gut gewählter Krankentagegeldtarif schützt Ihre Existenz zuverlässig. Die neuesten BGH-Entscheidungen haben das Kürzungsrecht der Versicherer stark eingeschränkt. Entscheidend bleibt, dass Sie Ihre Absicherung regelmäßig prüfen und an Ihre persönliche Situation anpassen.
Häufige Fragen zum Krankentagegeld für Selbstständige
PKV Experte

Markus Kopka
Gründer der Plattform Der PKV Makler. Seit über 20 Jahren begleitet er als Branchenkenner die Entwicklungen der privaten Krankenversicherung – kritisch, unabhängig und mit klarem Blick für das Wesentliche.
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Markus Kopka